Der Beschluss des LAG München vom 22.05.2023 hallt auch heute noch nach, da er in eine Zeit fällt, in der es (immer noch) kein Gesetz über eine Arbeitszeiterfassungspflicht gibt und die Gerichte sich deshalb vorwiegend an der hierzu einzig existierenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Entscheidung vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21) orientieren:
Denn der EuGH hatte bekanntlich in seinem Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, gesetzlich umzusetzen, dass Arbeitgeber Systeme einrichten, mit denen die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Das LAG München hat entschieden, dass hinsichtlich der Ausgestaltung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung der Betriebsrat vorbehaltlich künftiger anderweitiger gesetzlicher Regelungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht hat. Mit anderen Worten: Auch das LAG München kann nur vorbehaltlich künftiger anderweitiger gesetzlicher Regelungen entscheiden, deren inhaltliche Ausgestaltung noch abzuwarten bleibt.
Wichtigste Kernaussagen dieses Beschlusses
Im Kern weist das LAG München auf folgende rechtliche Aspekte rund um die Arbeitszeiterfassung hin:
Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (so auch BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21).
Hinsichtlich der Erfassung von Arbeitszeiten ist zu unterscheiden:
- Für die Frage, ob ein Arbeitserfassungssystem eingeführt werden soll, besteht nach § 87 Abs. 1 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht, weil der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG dazu gesetzlich verpflichtet sei und damit kein Gestaltungsspielraum bestehe.
- Für die Ausgestaltung des im Betrieb zu verwendenden Systems zur Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit bestehe ein Spielraum dahingehend, auf welche Weise die Erfassung erfolgen soll, und zwar wieder vorbehaltlich gegebenenfalls anderweitiger künftiger Regelungen durch den Gesetzgeber in Form eines Initiativrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.
Aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folge die Pflicht des Arbeitgebers, ein System zur Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit zu etablieren, jedoch nicht zwingend eine Zeiterfassung in elektronischer Form. - Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei der Einführung einer Software zur Arbeitszeiterfassung begründet nicht auch eine Zuständigkeit desselben Gremiums für die im Kontext mit der Arbeitszeiterfassung stehende Frage des Gesundheitsschutzes. Hierfür sei vielmehr der lokale Betriebsrat zuständig.
Sachverhalt
Betriebsrat und Arbeitgeberin stritten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Ausgestaltung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung für Mitarbeiter im Außendienst. Es existierte in der Unternehmensgruppe der Arbeitgeberin bereits eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Erfassung der Arbeitszeiten für Mitarbeiter des Innendienstes. Mit Hinweis auf die Existenz dieser Konzernbetriebsvereinbarung lehnte die Arbeitgeberin die Einschaltung des lokalen Betriebsrats ab und verwies auch darauf, dass sie mit Blick auf den Außendienst aufgrund der anstehenden gesetzlichen Regelung zur Arbeitszeiterfassung und die geplante Tariföffnung derzeit noch keine Aufzeichnungspflicht für den Außendienst einleiten wolle.
Das LAG München bestätigte im Ergebnis jedoch die Auffassung des Betriebsrats, wonach dem lokalen Betriebsrat bei der Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung hier für den Außendienst ein Initiativrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zustehe.
Im Einzelnen
Das LAG München hatte zunächst über die nicht offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei der Arbeitszeiterfassungspflicht zu entscheiden und bestätigte diese unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG vom 13.09.2022. Sodann entschied das LAG München, dass der lokale Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung für den Außendienst und damit beim sogenannten „Wie“ ein Initiativrecht habe. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Beklagte sich bereits mit dem Konzernbetriebsrat für ein elektronisches Erfassungssystem entschieden habe. Denn hierbei gehe es vielmehr um den effektiven Gesundheitsschutz, dem § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG dient.
Was das BAG für die Festlegung durch den Betriebsrat entschieden hat, gelte umgekehrt auch hier: Nach der gesetzlichen Konzeption besteht ein Mitbestimmungsrecht, wenn den Arbeitgeber eine sich aus der Rahmenvorschrift ergebende Handlungspflicht trifft. Anknüpfungspunkt für die Beteiligung des Betriebsrats bilde dann der für den Arbeitgeber bestehende Spielraum bei der Umsetzung beziehungsweise der Erfüllung seiner gesetzlichen Handlungspflicht. Gerade weil bei der Arbeitszeiterfassung noch zwingende gesetzliche Vorgaben fehlen, muss eine „Regelung“ auf betrieblicher Ebene erfolgen, um den von der ausfüllungsbedürftigen Vorschrift beabsichtigten Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu erreichen. Der Betriebsrat könne hier durch die gleichberechtigte Mitsprache dazu beitragen, eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb zu gewährleisten. Dies gelte vorbehaltlich künftiger anderweitiger gesetzlicher Regelungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.
Praxishinweis
Das LAG München hat sich in seiner Entscheidung nachvollziehbarerweise an dem Urteil des BAG vom 13.09.2022 orientiert. Jedoch trägt das LAG München auch der Tatsache Rechnung, dass das Gesetz über eine Arbeitszeiterfassung noch aussteht, indem es unter Vorbehalt entscheidet. Dieser Vorbehalt bedeutet im vorliegenden Fall und in der Praxis aber auch, dass etwaige bereits hierüber verhandelte Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat neu verhandelt werden müssen. In jedem Fall ist es deshalb empfehlenswert, dass die Betriebsparteien bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung in jedem Stadium des Prozesses zum Wohle der Beschäftigten miteinander und nicht gegeneinander arbeiten, um auch gemeinsam flexibel auf künftige gesetzliche Regelungen reagieren zu können.
Des Weiteren erinnert das LAG München wiederum sehr nachdrücklich daran, dass jeder Arbeitgeber für jede Mitarbeitergruppe eine Zeiterfassung einrichtet beziehungsweise möglichst bereits eingerichtet hat. Den Hinweis des Arbeitgebers in diesem Fall dahingehend, dass man für den Außendienst noch die weitere Gesetzgebung in der Hoffnung, dass künftig zusätzliche Flexibilisierungselemente berücksichtigt würden, abwarten wolle, hat das LAG München nicht gelten lassen.
Hinweis der Redaktion:
Das Positionspapier des BWD zum Entwurf des Arbeitszeitgesetzes finden Sie hier. Zu der BAG-Entscheidung vom 13.09.2022 siehe auch den Beitrag von Christof Kleinmann und Kathrin Reitner, in: FourWord #02/2022 sowie den Bericht von Mareike Theisen zum ersten Rechtspolitischen Dialog des BWD, der sich ebenfalls mit dem Thema Arbeitszeitgesetz befasste, in: FourWord #01/2023. (tw)
Autor

Osborne Clarke, Köln
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Abogada, Partnerin
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