Warum gibt es so viele Energy-Transition-Disputes?
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Energiewende haben in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Energieinvestitionen sind langfristige Investitionen, die eine relative Stabilität der Investitionsbedingungen erfordern. Auf der 27. UN-Klimakonferenz wurde festgestellt, dass bis 2030 jährlich 4 Billionen US-Dollar in erneuerbare Energien investiert werden müssen, um das Netto-Null-Ziel im Jahr 2050 zu erreichen. Ohne private Investitionen in erneuerbare Energien kann das erforderliche Investitionsvolumen bei Weitem nicht aufgebracht werden.
Staaten haben ein legitimes Interesse an der Erlassung von regulatorischen Maßnahmen, um ihre Klimaschutzziele sowie andere legitime Ziele wie Versorgungssicherheit oder bezahlbare Energie zu erreichen. Unternehmen und Investoren benötigen allerdings Planungssicherheit für ihre Investitionen: Ohne Rechtssicherheit bei der Planung langfristiger Investitionen in die Energieinfrastruktur ist es schwer möglich, ausreichend Privatkapital für die Energiewende zu gewinnen.
Starke und vor allem unvorhersehbare Eingriffe in das Marktumfeld führen oft dazu, dass sich die Kalkulationsgrundlagen von Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in die Produktion, den Transport und die Speicherung erneuerbarer Energien ändern. In diesem Spannungsfeld treten eine Vielzahl unterschiedlicher Streitigkeiten auf, welche häufig auch vor den Schiedsgerichten ausgetragen werden.
„Energy-Transition-Disputes“ umfassen ein breites Spektrum von Streitigkeiten: Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten [etwa „Vattenfall v. Deutschland“ – Vattenfall AB and others v. Federal Republic of Germany, International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) Case No. ARB/12/12], kommerzielle Streitigkeiten zwischen Akteuren im Bereich erneuerbarer Energien, regulatorische Streitigkeiten sowie vertragliche Streitigkeiten aus veränderten Rahmenbedingungen, insbesondere bei langfristigen Energielieferverträgen. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick.
Typische Streitkonstellationen
Die Energiewende erzeugt eine Vielzahl konkreter Konfliktsituationen, welche häufig durch Schiedsverfahren effizient gelöst werden können:
Vertragliche Streitigkeiten bei der Projekterrichtung
Der Ausbau erneuerbarer Energien benötigt besonders im Anfangsstadium hohe Investitionen. Beim Bau von Solar-, Wind-, Wasserkraftwerken fallen fast alle Projektkosten in der Bauphase an. Hierbei handelt es sich meist um große und komplexe Bauprojekte, die unter Umständen Jahre andauern. Ebenso erfordert die Energiewende oft den Einsatz neuer, noch nicht lange erprobter Technologien.
Kommt es hierbei zu Verzögerungen bei der Entwicklung oder bei der Errichtung neuer Anlagen, kann dies zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen. Streitigkeiten reichen von „klassischen“ Verfahren im Bereich Anlagenbau bis zu Verfahren über die technische Zuverlässigkeit und den Wirkungsgrad neuer Technologien. Oft werden genau diese Streitigkeiten aus gutem Grund vor einem Schiedsgericht ausgetragen. Schiedsrichter haben nicht nur die erforderliche rechtliche Kompetenz, sondern in der Regel auch profunde Industriekenntnis im jeweiligen Sektor, die ein realistisches und schnelles Verständnis der wirtschaftlichen Zusammenhänge einer Streitigkeit sicherstellt. Dazu kommt, dass die grundsätzliche Vertraulichkeit von Schiedsverfahren die Geheimhaltung sensibler wirtschaftlicher und technischer Daten in aller Regel besser gewährleistet als staatliche Gerichtsverfahren.
Anpassung langfristiger Verträge
Es ist für Investoren attraktiv, langfristige Investitionen an langfristige Verträge zum Bezug, zum Transport oder zur Speicherung von Energie zu binden. Ändert sich das wirtschaftliche Gleichgewicht bei langfristigen Verträgen, gibt es einen starken Anreiz für die von der Änderung benachteiligte Partei, den Vertrag anzupassen oder zu beenden. Schiedsgerichte spielten bei der Anpassung langfristiger Gasbezugsverträge in den vergangenen Jahrzehnten eine bedeutende Rolle. Eine vergleichbare Rolle wird der Schiedsgerichtsbarkeit auch im Zusammenhang mit den erneuerbaren Energien zukommen. Ein wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit bei der Anpassung langfristiger Verträge ist das effiziente Beweisverfahren bei der Einholung umfassender wirtschaftlicher Sachverständigengutachten. Vergleichbare Datenmengen können bei den staatlichen Gerichten oft nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung administriert werden.
Streitigkeiten aufgrund staatlicher Eingriffe
Gerade im Bereich neuer Energieprojekte kommt es immer wieder zu staatlichen Eingriffen. Energieprojekte sind meist von gesamtwirtschaftlichem Interesse für einen Staat, weshalb Staaten zunehmend eine interventionistische Rolle einnehmen. Beispiele sind die politisch motivierte Verweigerung oder Zurücknahme von Genehmigungen oder aber die Enteignung privater Infrastruktur, auch im Bereich der erneuerbaren Energien. Staatliche Eingriffe in ausländische Investitionen können zu Ansprüchen unter völkerrechtlichen Investitionsschutzabkommen führen. Die abrupte Änderung zugesagter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen führte beispielsweise zu einer Welle von Schiedsverfahren im Bereich der Solarenergie.
Internationale Konflikte
Nicht nur der Umstieg auf erneuerbare Energien bringt erhebliches Risiko für Energieunternehmen. Auch internationale Konflikte sind (wieder) der Ursprung zahlreicher wirtschaftlicher Streitigkeiten. Als die russischen Gaslieferungen 2022 aufgrund des russischen Angriffskriegs eingestellt wurden, entstand in der Folge eine Fülle von Streitigkeiten, die überwiegend vor Schiedsgerichten ausgetragen wurden. Die Abhängigkeit des Strompreises vom Gaspreis hatte auch erhebliche Auswirkungen auf den Elektrizitätssektor, wo Produktionsunternehmen, die nicht vom Gaspreis abhängig waren, die Möglichkeit enormer „Windfall“-Gewinne hatten. Die Verzerrung des Markts war wiederum der Grund zahlreicher Streitigkeiten über die Anpassung bestehender Verträge, die für eine Partei wirtschaftlich nicht mehr tragfähig waren.
Besonderheiten von Energy-Transition-Disputes
Schiedsverfahren im Energiebereich laufen grundsätzlich nicht anders ab als in anderen Industriesektoren. Es gibt allerdings zwei Problemstellungen, die regelmäßig auftreten und auf die Unternehmen im Energiebereich vorbereitet sein sollten.
Wettbewerbsrecht und Schiedsverfahren
Art. 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Bestandteil des europäischen ordre public. (EuGH, Rs. C-126/97, Eco Swiss v. Benetton International) Wettbewerbsrecht ist schiedsfähig, das heißt, die Tatsache, dass die Schiedsrichter über Fragen des Wettbewerbsrechts entscheiden müssen, führt nicht dazu, dass das Schiedsgericht für die Entscheidung nicht mehr zuständig ist. Schiedsrichter müssen Wettbewerbsrecht auch dann anwenden, wenn es von keiner der Parteien vorgetragen wurde. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und nationale Gerichte verlangen zunehmend, dass schiedsrichterliche Entscheidungen in Fragen des Wettbewerbsrechts in Aufhebungsverfahren vollumfänglich überprüft werden können (EuGH, Rs. C-124/21 P, ISU v. Commission). Der Charakter des Schiedsverfahrens als einzige Instanz für alle Tatsachen- und Rechtsfragen wird so de facto ausgehöhlt.
Praktische Relevanz besteht etwa bei Klagen von Energieunternehmen gegen Fernleitungsnetzbetreiber auf Feststellung der Unwirksamkeit von Transportverträgen wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung oder bei Schadensersatzklagen wegen missbräuchlicher Preis- und Zahlungsbedingungen. Der Fall „Gasum v. Gazprom“ (Gasum Oy v. Gazprom Export LLC, Svea Hovrätt, Urteil vom 10.01.2025), welcher allerdings einen Fall fossiler Energie betrifft, verdeutlicht die Konsequenzen. Das schwedische Höchstgericht hob im Januar 2025 einen Schiedsspruch teilweise auf, weil das Schiedsgericht die Vereinbarkeit einer Take-or-Pay-Verpflichtung mit Art. 101 AEUV nicht geprüft hatte.
Die zwingende Anwendung fundamentaler Marktregeln durch Schiedsgerichte gewährleistet ein stabiles Investitionsklima für private Investitionen im Energiebereich. Wettbewerbsrecht dient dabei sowohl als Schwert als auch als Schild in der Energieschiedsgerichtsbarkeit.
Investitionsschutz
Eines der wohl bekanntesten Investitionsschiedsverfahren, das eine Investition im Energiesektor betraf, ist Vattenfall AB v. Bundesrepublik Deutschland. Der schwedische Staatskonzern betrieb Kernkraftwerke in Deutschland (Brunsbüttel 66,6%, Krümmel 50%). Nach Fukushima (2011) beschleunigte die 13. Atomgesetz-Novelle den Atomausstieg. Vattenfall erhob im Mai 2012 eine Schiedsklage beim Weltbank-Schiedsgericht (ICSID) über 4,7 Milliarden Euro. Das Verfahren wurde verglichen, Deutschland zahlte fast 1,5 Milliarden Euro an Vattenfall.
Da Investitionen im Energiesektor fast immer langfristig sind, sind staatliche Eingriffe während der Dauer der Investition wahrscheinlicher als in anderen Sektoren; damit steigt auch der Bedarf nach völkerrechtlichem Investitionsschutz. Die Durchsetzbarkeit von Investitionsschutzansprüchen innerhalb der EU ist allerdings seit den Entscheidungen des EuGH in Achmea (EuGH, Rs. C-284/16, Achmea) und Komstroy (EuGH, Rs. C-741/19, Komstroy) grundlegend in Frage gestellt. In Achmea erklärte der EuGH Schiedsklauseln in bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten („intra-EU-BITs“ – Bilateral Investment Treaties) für unvereinbar mit EU-Recht. In Komstroy erstreckte er diese Argumentation auf den Energy Charter Treaty (ECT) und andere multilaterale Verträge für Intra-EU-Streitigkeiten.
Die Konsequenzen sind erheblich: Intra-EU-Schiedssprüche sind in der EU nicht vollstreckbar. Die EU und 13 EU-Mitgliedstaaten haben den ECT gekündigt (wobei die 20-jährige Sunset-Klausel bestehende Investitionen weiterhin erfasst). Im Juni 2024 traten die EU und Euratom formal aus dem ECT aus. 2024 bestätigten 26 Mitgliedstaaten die Nichtanwendbarkeit des ECT auf Intra-EU-Streitigkeiten.
Trotz des Widerstands der EU konnten erfolgreiche Schiedskläger bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen vor außereuropäischen Gerichten Erfolge erzielen. Im Gegenzug setzt die Europäische Kommission zunehmend auf das EU-Beihilferecht als neues Instrument gegen die Vollstreckung. Im Fall Antin v. Spanien stellte die Kommission fest, dass die Zahlung eines ECT-Schiedsspruchs eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle. Das Durchsetzungsschlachtfeld hat sich damit verschoben: Das EU-Beihilferecht bildet nunmehr die zentrale Verteidigungslinie gegen Intra-EU-Investitionsschiedssprüche.
Fazit
Energy-Transition-Disputes sind ein dynamisches und wachsendes Praxisfeld der Schiedsgerichtsbarkeit. Die Vielfalt der Streitkonstellationen, von Investitionsschutzverfahren über Anlagenbauverfahren bis hin zu wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten, ist in den vergangenen Jahren enorm gewachsen. Die Spannung zwischen Investitionssicherheit und Änderungen des Marktumfelds wird die Schiedspraxis auch in den kommenden Jahren maßgeblich prägen. Es ist davon auszugehen, dass die im Energiebereich ohnehin schon hohe Anzahl an Schiedsverfahren im Energiesektor aufgrund der Energiewende weiter ansteigen wird. Für langfristig orientierte Energieunternehmen sind Schiedsverfahren zur Streitlösung besonders attraktiv: Schiedsverfahren bieten energiewirtschaftliches Fachwissen der Schiedsrichter, Vertraulichkeit und Effizienz bei großen und komplexen Streitigkeiten.



