Commercial Courts in Deutschland

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Die Commercial Courts sind in der Praxis angekommen, aber noch kein Massenphänomen. Ein Jahr nach ihrem Start zeigen erste Verfahren, wo das neue Modell überzeugt: Spezialisierte Senate mit engagierten Richtern und eine frühe Strukturierung können komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten deutlich beschleunigen. Für eine Bewertung, ob der gewünschte Effekt – die Stärkung des Justizstandorts Deutschland – eintreten wird, ist es allerdings zu früh.

Ein neues Forum für Wirtschaftsstreitigkeiten

Seit dem 01.04.2025 erlaubt das Gesetz zur Stärkung des Justizstandorts Deutschland (Justizstandort-Stärkungsgesetz) den Ländern, an einem Oberlandesgericht spezialisierte Commercial Courts einzurichten. Der Zugang – und das ist der gesetzlich vorgesehene Fall – setzt grundsätzlich eine entsprechende Vereinbarung der Parteien voraus. Fehlt sie, kann der Kläger bei Klageerhebung beim Landgericht zwar die Verweisung an den Commercial Court in der Klageschrift beantragen; der Beklagte muss der Verweisung dann aber zustimmen. Gleiches gilt im Fall einer Klageerhebung vor dem Commercial Court und rügeloser Einlassung des Beklagten.

Inzwischen haben neun Länder Commercial Courts eingerichtet: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen.

Commercial Court ist nicht gleich Commercial Court

Die Länder haben den gesetzlichen Rahmen sehr unterschiedlich genutzt. Berlin konzentriert sich auf Bau- und Architektenrecht. In Düsseldorf bestehen spezialisierte Senate für Gesellschafts- und Post-M&A-Streitigkeiten, Bau- und Architektenrecht sowie Versicherungsrecht. Bremen setzt unter anderem auf Transportrecht, Luftfahrt und Wasserstofftechnologien. Andere Standorte, etwa Frankfurt am Main, Celle und Stuttgart, sind breiter aufgestellt.

Auch die Sprachoptionen unterscheiden sich. Das Bundesrecht ermöglicht ein vollständig englischsprachiges Verfahren, wenn das jeweilige Land dies vorgesehen hat und die Parteien Englisch vereinbaren oder sich die Beklagtenseite rügelos darauf einlässt. Sachsen hat hiervon für den Commercial Court Dresden keinen Gebrauch gemacht. Dort setzt die Zuständigkeit außerdem voraus, dass deutsches Recht anzuwenden ist. Bei internationalen Vertragsbeziehungen kann beides ausschlaggebend sein.

Die Bezeichnung „Commercial Court“ steht deshalb nicht für ein bundesweit einheitliches Produkt. Vor einer Gerichtsstandsvereinbarung müssen die Vertragsparteien insofern den sachlichen Zuschnitt, die Sprachregelung und die landesrechtliche Verordnung des gewünschten Standorts prüfen.

Erste Zahlen: sichtbar, aber kaum vergleichbar

Eine belastbare bundesweite Rangliste lässt sich nach dem ersten Jahr nicht erstellen. Die Länder veröffentlichen Fallzahlen nur punktuell. Außerdem werden unterschiedliche Zeiträume und teilweise auch Verfahren der Commercial Chambers an den Landgerichten mitgezählt.

Hessen meldete zum 01.07.2026 für den Commercial Court und die Commercial Chambers zusammen mehr als 100 eingegangene Verfahren. Ihre Streitwerte summierten sich auf mehr als eine Milliarde Euro; die Bandbreite reichte von 500.000 Euro bis rund 450 Millionen Euro. Die Zahl belegt eine beachtliche Nachfrage, kann aber noch nicht in Relation zu anderen Standorten oder Verfahren vor ordentlichen Gerichten gesetzt werden.

Auch der Commercial Court am Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verzeichnete im ersten Jahr erste Verfahren: Im April 2026 teilte das OLG Düsseldorf mit, dass dort bislang elf Verfahren eingegangen waren. Drei davon waren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen; der Gesamtstreitwert lag bei mehr als 200 Millionen Euro.

Der Berliner Commercial Court hat nach Angaben seines Vorsitzenden im ersten Jahr fünf bis sechs Akten bearbeitet. Nur eines der Verfahren wurde zum Zeitpunkt der Nachfrage aktiv geführt. In mehreren Fällen scheiterte die Durchführung des Verfahrens vor dem Commercial Court daran, dass die beklagte Partei nicht zustimmte. Das zeigt ein strukturelles Anlaufproblem: Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten der erst 2025 errichteten Spruchkörper sind in älteren Verträgen naturgemäß nicht enthalten und in neueren Verträgen bislang auch eher selten, so dass im Streitfall regelmäßig eine Verständigung über die Zuständigkeit des Commercial Courts zwischen den Parteien – sei es durch nachträgliche Vereinbarung oder durch rügeloses Einlassen – notwendig ist.

Die Zahlen fallen damit sehr unterschiedlich aus. Das ist aber noch kein Qualitätsurteil. Hochvolumige Wirtschaftsstreitigkeiten sind kein Massengeschäft. Entscheidend wird sein, ob die Senate auch über einen längeren Zeitraum komplexe Verfahren planbar und in hoher Qualität führen – und ob Unternehmen das Angebot in neuen Verträgen verankern.

Hamburg zeigt das Beschleunigungspotential

Das erste Urteil eines deutschen Commercial Courts liefert ein anschauliches Beispiel für das Potential eines Commercial Courts. Der Commercial Court beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschied am 27.11.2025 über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Batteriezellen für Solaranlagen (Az. I CC 1/25). Die Klage war am 25.07.2025 eingereicht worden. Nach zwei mündlichen Verhandlungen lag rund vier Monate später das erstinstanzliche Urteil vor.

Ein einzelnes Verfahren belegt noch keine durchschnittliche Verfahrensdauer. Es zeigt aber, was das Modell leisten kann, wenn Gericht und Parteien den Streitstoff früh ordnen. Der gesetzlich vorgesehene Organisationstermin erlaubt Absprachen über Ablauf und Organisation. Ein Verfahrenskalender kann Schriftsatzfristen, Beweisaufnahme und Verhandlungstermine planbar machen. Der verkürzte Instanzenzug verhindert zudem eine zweite vollständige Tatsachenrunde.

Der Preis dafür ist eine hohe Konzentration zu Beginn. Parteien müssen Sachverhalt, Beweismittel und rechtliche Argumentation von Anfang an vollständig aufbereiten. Geschwindigkeit entsteht daher nicht allein durch das Gericht, sondern auch durch eine prozessreife Vorbereitung auf beiden Seiten.

Auch außerhalb der Commercial Courts lässt sich in der Litigation-Praxis beobachten, dass Gerichte Verfahren früh strukturieren, Zeitpläne abstimmen und auf Bedürfnisse aus der Praxis reagieren. Ob dies bereits ein „Spill-over-Effekt“ des Justizstandort-Stärkungsgesetzes ist, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Als Leitbild kann der Commercial Court dennoch wirken: Planbarkeit und aktive Prozessleitung werden sichtbarer zu Qualitätsmerkmalen staatlicher Wirtschaftsstreitbeilegung. Überdies wurde erkannt und durch Einführung des § 273a der Zivilprozessordnung (ZPO) behoben, dass auch in staatlichen Verfahren ein erhöhtes Bedürfnis nach Vertraulichkeit besteht.

Commercial Court oder Schiedsverfahren?

Commercial Courts sind insofern eine ernstzunehmende Alternative, aber kein genereller Ersatz für die grundsätzlich zuständigen Landgerichte oder Schiedsverfahren. Für das staatliche Forum sprechen die gesetzliche Gerichtsorganisation, transparente Verfahrensregeln, vorhersehbare Gerichtsgebühren, leichtere und schnellere Vollstreckungsmöglichkeiten innerhalb Deutschlands und der EU ohne zusätzliches Vollstreckbarerklärungsverfahren und im Hinblick auf die Commercial Courts die zulassungsfreie Revision zum Bundesgerichtshof (BGH).

Schiedsverfahren behalten Vorteile, wenn Vertraulichkeit, die freie Auswahl der Entscheider oder eine besonders flexible Verfahrensgestaltung im Vordergrund stehen. Für die Vollstreckung außerhalb Europas kann das New Yorker Übereinkommen ein wichtiges Argument sein. Auch die englische Sprache ist im Schiedsverfahren häufig durchgehend gesichert. Vor dem Bundesgerichtshof wird ein englisch geführtes Commercial-Court-Verfahren dagegen nur auf Antrag und mit Zustimmung des zuständigen Senats auf Englisch fortgeführt. Es fehlen allerdings bislang Erfahrungswerte, ob der BGH einem englischsprachigen Verfahren im Ernstfall tatsächlich zustimmen würde.

Die Wahl hängt deshalb nicht von einem abstrakten Gewinner ab. Maßgeblich sind Streitstoff, Eilbedürftigkeit, Vollstreckungsnotwendigkeiten und -orte, Geheimhaltungsinteressen, gewünschte Kontrolle über die Besetzung, Kosten und die Bedeutung einer revisionsgerichtlichen Klärung.

Regelungsbedarf für Unternehmen

Eine Commercial-Court-Klausel sollte den gewünschten Spruchkörper eindeutig bezeichnen und mit einer wirksamen Vereinbarung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit verzahnt werden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind das europäische Zuständigkeitsrecht und völkerrechtliche Regeln zu beachten.

Außerdem sollte die Klausel nur Streitigkeiten erfassen, die zum landesrechtlichen Zuständigkeitsprofil passen. Für den Fall, dass der Streitwert unter 500.000 Euro bleibt oder der Commercial Court sachlich nicht zuständig ist, braucht es eine klare Auffangregelung. Verfahrenssprache, Verhältnis zu bestehenden Schiedsvereinbarungen und Reichweite der Klausel – etwa für Organstreitigkeiten oder Post-M&A-Ansprüche – sollten ausdrücklich geregelt werden.

Wer heute Verträge verhandelt und sich Gedanken um eine Litigation-Klausel macht oder aber sich in der Vorbereitung eines Gerichtsprozesses befindet, sollte Commercial Courts jedenfalls in die Auswahl einbeziehen. 

Autor

Wilhelm Freiherr von Feilitzsch, LL.M. (UCT) Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg Rechtsanwalt, Salary Partner

Wilhelm Freiherr von Feilitzsch, LL.M. (UCT)

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Dr. Carsten Müller, LL.M. Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB, Düsseldorf Maître en Droit, Partner

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