Seit dem 10.06.2026 liegt der Regierungsentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vor (BR-Drucksache 458/26).
Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, das Schiedsverfahrensrecht zu modernisieren und an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen, damit dessen Leistungsfähigkeit erhöht und die Attraktivität Deutschlands als nationaler und internationaler Schiedsstandort gestärkt werden.
Zur Stärkung seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Erleichterung grenzüberschreitender Streitbeilegung soll das deutsche Schiedsverfahrensrecht unter anderem für englischsprachige Verfahren vor mit Schiedssachen befassten deutschen Gerichten, insbesondere den spezialisierten Spruchkörpern der Commercial Courts, geöffnet werden. Der Gesetzesentwurf knüpft dabei an das am 01.04.2025 in Kraft getretene Justizstandort-Stärkungsgesetz an.
Zuweisung zum Commercial Court
Das Justizstandort-Stärkungsgesetz ermöglicht es den Ländern, bei bestimmten Oberlandesgerichten oder Obersten Landesgerichten Commercial Courts einzurichten, bei denen hochspezialisierte Spruchkörper zur Beilegung komplexer Wirtschaftsstreitigkeiten angerufen werden können. Von dieser Möglichkeit haben bislang neun Länder Gebrauch gemacht, darunter auch Hessen. Hier hat zum 01.07.2025 der Commercial Court Frankfurt am Main seine Tätigkeit mit zwei Senaten aufgenommen.
Der Regierungsentwurf zum Schiedsverfahrensrecht nimmt ausdrücklich Bezug auf das Justizstandort-Stärkungsgesetz und die hiernach errichteten Commercial Courts. In § 1062 Abs. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Entwurfsfassung (ZPO-E) eröffnet er den Ländern, die einen Commercial Court eingerichtet haben, die Möglichkeit, die Zuständigkeit der in § 1062 Abs. 1 ZPO geregelten Sachen dem Commercial Court ganz oder teilweise zu übertragen. Dies gilt unabhängig von der sonst für Verfahren vor dem Commercial Court geltenden Streitwertgrenze von 500.000 Euro. Dahinter steht die Idee, die besondere wirtschaftsrechtliche Kompetenz der Commercial Courts zur Beilegung komplexer Streitigkeiten für die in § 1062 Abs. 1 ZPO-E geregelten Verfahren in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nutzbar zu machen.
Wie viele Länder die Schiedssachen tatsächlich dem Commercial Court zuordnen, bleibt abzuwarten. In Ländern mit mehreren Oberlandesgerichten, in denen die Zuständigkeit für die Verfahren nach den §§ 1062 ff. ZPO und der Commercial Court nicht bei demselben Oberlandesgericht angesiedelt sind, dürfte eine solche Zuweisung Schwierigkeiten bereiten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die schon im Gesetzesentwurf der letzten Legislaturperiode vorgesehene Möglichkeit, die Schiedssachen dem Commercial Court zuzuweisen, bereits bei Errichtung des Commercial Courts Frankfurt am Main zum 01.07.2025 aufgegriffen. So wurden die Schiedssachen einem neu geschaffenen Zivilsenat – nämlich dem 32. Zivilsenat – zugewiesen, der personenidentisch mit dem 2. Senat des Commercial Courts besetzt ist. Die Erfahrungen nach einjähriger Praxis bestätigen die nun in der Gesetzesentwurfsbegründung getroffene Annahme, dass die besondere wirtschaftsrechtliche Expertise der Richter des Commercial Courts auch für die gerichtlichen Verfahren nach den §§ 1062 ff. ZPO gewinnbringend genutzt werden kann. Gleichzeitig sind die bei Verfahren nach den §§ 1062 ff. ZPO gewonnenen Erkenntnisse für die vor dem Commercial Court erstinstanzlich geführten Verfahren bereichernd. Die personelle und fachliche Verzahnung von Commercial Court und Schiedssenat hat sich daher aus Frankfurter Sicht als überaus sinnvoll erwiesen. Schließlich kann der Frankfurter Schiedssenat auch auf die für den Commercial Court geschaffenen modernen Räumlichkeiten zurückgreifen und von den dortigen (technischen) Rahmenbedingungen profitieren.
Verfahrensführung in englischer Sprache
Im Hinblick auf die Internationalisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts ist Kernpunkt des Gesetzesentwurfs die Öffnung des Verfahrens für die englische Sprache als „lingua franca“ der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Insbesondere Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren sollen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen vollständig in englischer Sprache geführt werden können.
Soweit ein Land die Zuständigkeit für schiedsgerichtliche Verfahren dem Commercial Court übertragen und die englische Sprache als Gerichtssprache vor seinem Commercial Court vorgesehen hat, können bei diesem nach § 1063a Abs. 1 ZPO-E auch die Verfahren nach § 1062 ZPO in englischer Sprache geführt werden. Voraussetzung ist ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille. Mit dieser Regelung wird den Besonderheiten der Commercial Courts Rechnung getragen, die bereits institutionell die Voraussetzungen für eine vollständig in englischer Sprache geführte Verhandlung gewährleisten.
Nach dem nunmehr eingefügten § 1063a Abs. 2 ZPO-E können die Länder bestimmen, dass auch in Fällen, in denen für die Schiedssachen ein Oberlandesgericht zuständig ist, das keinen Commercial Court hat, das Verfahren vollständig in englischer Sprache geführt werden kann. Voraussetzung ist auch hier ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille.
Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof soll nach § 1065 Abs. 3 ZPO-E zukünftig eine Verfahrensführung in englischer Sprache möglich sein, nämlich dann, wenn bereits das erstinstanzliche Verfahren in englischer Sprache geführt wurde, in der Rechtsbeschwerdeschrift die Verfahrensführung in englischer Sprache beantragt wird und der Senat dem Antrag stattgibt. Anders als vor dem Commercial Court bedarf es also keiner ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über die Verfahrensführung in englischer Sprache, andererseits ist jedoch die ausdrückliche Zustimmung des erkennenden Senats erforderlich.
Erleichterter Umgang mit englischsprachigen Unterlagen
Auch wenn ein Verfahren nach § 1062 ZPO nicht in englischer Sprache geführt wird, soll nach dem Regierungsentwurf künftig der Umgang mit englischsprachigen Unterlagen aus dem Schiedsverfahren erleichtert werden. So sieht § 1063b Abs. 1 ZPO-E vor, dass Schiedsvereinbarungen und andere mit dem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehende Dokumente in englischer Sprache vorgelegt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Land von der Möglichkeit des § 1063a Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO-E Gebrauch gemacht hat. Die Vorschrift ist in sämtlichen Verfahren anzuwenden, die in § 1062 Abs. 1 und 4 ZPO-E bezeichnet und in deutscher Sprache geführt werden. Sie gilt mithin vor den Amtsgerichten ebenso wie vor den Oberlandesgerichten. Eine Übersetzung darf nur verlangt werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht.
Dass in englischer Sprache abgefasste Schiedssprüche und Verfahrensunterlagen nicht mehr in Übersetzung vorgelegt werden, ist beim Commercial Court und Schiedssenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sowie auch bei einigen anderen Schiedssenaten der übrigen Oberlandesgerichte bereits jetzt gelebte Praxis. Mit der neuen Regelung wird jedoch für die Parteien Planungssicherheit geschaffen, dass der für Übersetzungen erforderliche Zeit- und Kostenaufwand zukünftig nicht mehr anfällt.
Wortprotokoll in gerichtlichen Verfahren in Schiedssachen nach § 613 ZPO
Soweit Verfahren nach § 1062 Abs. 1 ZPO-E vor einem Commercial Court verhandelt werden, ist auch der Einsatz eines Wortprotokolls nach § 1063a Abs. 1 Satz 3 ZPO-E i.V.m. § 613 ZPO möglich. Die Regelung des § 613 ZPO war mit dem Justizstandortstärkungsgesetz eingeführt worden und ermöglicht es, in Verfahren vor dem Commercial Court auf übereinstimmenden Antrag der Parteien das Protokoll als ein während der Verhandlung oder einer Beweisaufnahme für die Parteien mitlesbares Wortprotokoll zu führen.
In welchem Umfang die Parteien von der Möglichkeit eines Wortprotokolls in Schiedssachen Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. Ungeachtet dessen, dass noch unklar ist, welche Länder die Verfahren nach § 1062 Abs. 1 ZPO-E tatsächlich dem Commercial Court zuweisen, erscheint der Mehrwert eines Wortprotokolls in diesen Verfahren überschaubar, da es hier üblicherweise nicht zu einer Beweisaufnahme kommt. Allerdings entspricht das Führen eines Wortprotokolls internationalen Gepflogenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit. Der Commercial Court Frankfurt am Main bereitet sich daher auf mögliche entsprechende Parteianträge vor. Die für die Führung eines mitlesbaren Wortprotokolls entwickelte KI-gestützte Anwendung befindet sich derzeit in der abschließenden Testung.
Fazit
Durch die Möglichkeit, insbesondere Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren vor staatlichen Gerichten in englischer Sprache verhandeln zu können und die besondere wirtschaftsrechtliche Expertise der Commercial Courts hierfür nutzbar zu machen, wird die Internationalisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts verbessert und der Streitbeilegungsstandort Deutschland gestärkt. Die Erfahrungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigen zugleich, dass die personelle, infrastrukturelle und fachliche Verzahnung von Commercial Court und Schiedssenat in der Praxis funktioniert und für beide Verfahrenswelten einen Mehrwert bietet.
Autor
Gesa Curtius-Stollenwerk, LL.M.
Commercial-Court@olg.justiz.hessen.de
www.commercial-court-frankfurt.de

