Einleitung
Am 11.02.2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH; KZR 74/23) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die umstrittene Frage zur Beurteilung vorgelegt, ob Unternehmen Kartellbußgelder und weitere Kosten von ihren Managern im Rahmen der nationalen Organhaftung ersetzt verlangen können oder ob das europäische Kartellrecht eine teleologische Reduktion der deutschen Haftungsvorschriften fordert, so dass ein solcher Regress ausgeschlossen sein muss.
Hintergrund
In dem Verfahren klagen zwei verbundene Unternehmen aus der Edelstahlindustrie, eine GmbH und eine AG. Der Beklagte war sowohl Geschäftsführer der GmbH als auch Vorstandsmitglied der AG. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts beteiligte sich der Beklagte zwischen 2002 und 2015 an einem Kartell und traf gemeinsam mit anderen Kartellmitgliedern Preisabsprachen. Das Bundeskartellamt verhängte Bußgelder gegen die GmbH in Höhe von 4,1 Millionen Euro und gegen den Beklagten in Höhe von 126.000 Euro.
Die beiden Klägerinnen verlangen vom Beklagten die Erstattung des gegen die GmbH verhängten Bußgelds sowie Ersatz für der AG zur Abwehr des Bußgelds entstandenen IT- und Anwaltskosten in Höhe von einer Million Euro. Darüber hinaus begehren sie die Feststellung, dass der Beklagte ihnen alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die aus dem Kartellverstoß folgen, wie insbesondere auch Schadensersatzzahlungen an betroffene Abnehmer.
Das Landesgericht (LG) Düsseldorf (37 O 66/20) hat die Klage auf Erstattung des Bußgelds und der Rechtsverteidigungskosten 2021 abgewiesen, gleichzeitig aber festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz der aus dem Kartellverstoß resultierenden weiteren Schäden verpflichtet ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (VI-6 U 1/22) nahm 2023 an, dass die gesellschaftsrechtlichen Organhaftungsvorschriften sich nicht auf solche Schäden erstrecken, die der Gesellschaft wegen gegen sie verhängter Kartellbußgelder entstehen. Könnte die Gesellschaft bei ihrem Leitungsorgan Regress nehmen, würde der Zweck des Kartellbußgelds vereitelt. Mit der Unternehmensgeldbuße solle gerade das Vermögen der Gesellschaft nachhaltig getroffen werden. Aus diesem Grund müsse der Beklagte auch keine IT- und Rechtsanwaltskosten der Gesellschaft zur Abwehr des Bußgelds ersetzen.
Vorlage des BGH
Der BGH ist in Bezug auf den Bußgeldregress der Ansicht, dass die Vorschriften des deutschen Organhaftungsrechts grundsätzlich greifen. Nach § 43 Abs. 2 GmbHG beziehungsweise § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG haften Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder der Gesellschaft für den entstandenen Schaden, wenn sie ihre Pflichten verletzen. Die Beteiligung des Beklagten an dem Kartell stellt eine Pflichtverletzung dar, zudem sei ein Schaden entstanden. Ein Rückgriff auf das Vermögen des Geschäftsführers könnte jedoch dem Zweck der Verbandsbuße widersprechen, so dass eine einschränkende Auslegung der Organhaftungsvorschriften erforderlich sein könnte.
Für die Beantwortung dieser Frage ist maßgeblich, ob das Unionsrecht eine einschränkende Auslegung vorschreibt. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass nationale Wettbewerbsbehörden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen verhängen können. Geldbußen sollen rechtswidrige Handlungen ahnden und abschrecken.
In der mündlichen Verhandlung äußerte der Kartellsenat seine vorläufige Einschätzung dahingehend, dass die Rechtsprechung zur Beraterhaftung, Strafvereitelung und Erstattung von Geldbußen in Deutschland zeigt, dass ein Regress von Bußgeldern nicht grundsätzlich missbilligt wird. Fraglich ist, warum dies bei Kartellbußen anders beurteilt werden sollte.
Aus deutscher Sicht könnte es an einer Grundlage für eine teleologische Reduktion fehlen. Andererseits könnte das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip jedoch dazu führen, dass ein Regress der Gesellschaft zu verneinen ist. Grund könnte sein, dass eine Regressmöglichkeit die abschreckende Wirkung von Kartellbußgeldern stärker beeinträchtigt als deren steuerliche Abzugsfähigkeit. Diesbezüglich hatte der EuGH klargestellt, dass eine steuerliche Abzugsfähigkeit diese Wirksamkeit beeinträchtigt.
Stellungnahme
Die Regressfähigkeit von kartellrechtlichen Unternehmensgeldbußen ist seit Jahren höchst umstritten. Im Grunde ist das deutsche Organhaftungsrecht aber klar und eindeutig. Geschäftsführer und Vorstand haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Wenn sie diese Obliegenheiten verletzen, was bei einer Beteiligung an einem Kartell der Fall ist, sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens nach § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG verpflichtet.
Dem BGH zufolge sei für die Beantwortung dieser Frage erheblich, ob das Unionsrecht eine einschränkende Auslegung von § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG gebietet. Das Gericht führt aus, dass die nähere Ausgestaltung der Geldbußen zwar in die Kompetenz der Mitgliedstaaten falle. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedstaaten aber sicherzustellen, dass eine nationale Wettbewerbsbehörden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen verhängen können, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 AEUV verstoßen. Mit Verbandsgeldbußen sollen rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet und Wirtschaftsteilnehmer von künftigen Verletzungen der Wettbewerbsregeln des EU-Kartellrechts abgeschreckt werden.
Einerseits könnte die somit gebotene Wirksamkeit der Geldbußen gegenüber Unternehmen beeinträchtigt sein, wenn sich die Gesellschaft von der Last eines Bußgelds durch den Regress vollständig oder teilweise entlasten könnte. Wie der EuGH zu erkennen gegeben hat, könnte eine Geldbuße sehr viel von ihrer Wirksamkeit einbüßen, wenn das betroffene Unternehmen berechtigt wäre, sie auch nur teilweise steuerlich abzusetzen.
Andererseits ist zu bedenken, dass eine juristische Person nie selbst, sondern immer nur durch eine natürliche Person handeln kann. Im Grunde gibt es keine bessere Möglichkeit der Abschreckung, als den handelnden und verantwortlichen Personen persönliche Konsequenzen anzudrohen und Sanktionen diesen gegenüber im Einzelfall auch zu realisieren. Das deutsche Kartellrecht zeigt bei nationalen Fällen, wie u.a. in diesem Fall, dass auch die handelnden Organe beziehungsweise natürlichen Personen bußgeldrechtlich belangt werden können.
Der Umstand, dass bei einer Kartellverfolgung durch die EU-Kommission lediglich Unternehmen sanktioniert werden, nicht aber Sanktionen gegen natürliche Personen erfolgen, ist bekannt, aber doch eher verwunderlich. Für die betroffenen Manager sieht es mitunter wie ein Glücksfall aus, wenn die Kommission zuständig ist, dann nämlich drohen keine persönlichen Bußgelder und auch die Strafverfolgungsbehörden werden in der Regel nicht informiert. Lediglich bei nationalen Sachverhalten, die ein Bußgeldverfahren einer nationalen Wettbewerbsbehörden auslösen, können auch Bußgelder gegen natürliche Personen festgesetzt werden, was für Manager in der Praxis oft ein halbes oder ganzes Jahresgehalt bedeutet. Warum aber allein die Bebußung des Unternehmens eine bessere Abschreckung darstellen soll, um durch natürliche Personen begangene Kartellverstöße zu vermeiden und für Abschreckung zu sorgen, ist nicht plausibel. Nicht das Unternehmen handelt wettbewerbswidrig und rechtswidrig, sondern natürliche Personen.
Die Abwälzung eines Bußgelds auf den Steuerzahler und damit auf die Allgemeinheit ist etwas anderes und sollte folgerichtig nicht zulässig sein. Die teilweise oder gänzliche Abwälzung einer Geldbuße auf eine nicht von der Allgemeinheit finanzierte Privatperson, die diesen Haftungsfall schuldhaft verursacht hat, kann aber grundsätzlich anders bewertet werden. Es mag sein, dass ein Organ aufgrund einer D&O-Versicherung gut abgesichert ist, dies würde aber nicht die Allgemeinheit bezahlen, und für die Übernahme eines solchen Versicherungsrisikos wird sich ein fairer Marktpreis finden. Zudem zahlt eine Versicherung bei Vorsatz in aller Regel nicht, oder nur einen kleinen Teil des Schadens.
In einem sehr ähnlichen Fall im Zusammenhang mit dem Schienenkartell zahlten die D&O-Versicherer eines ehemaligen ThyssenKrupp-Managers, der in einem Organhaftungsfall für die Geldbußen und Kosten des ThyssenKrupp-Konzerns im Umfang von rund 290 Millionen Euro haften sollte, 2022 einen niedrigen zweistelligen Millionenbetrag und damit vermutlich rund 5% des Schadens. Vorausgegangen waren hier Verfahren vor den Arbeitsgerichten und danach richtigerweise auch vor dem Zivilgericht. Das LG Dortmund bejahte die Zulässigkeit eines Regresses und verwies darauf, dass dies aus dem allgemeinen deutschen Haftungsrecht folge. Ebenso wie Dritte, die im Rahmen der Verletzung vertraglicher Beratungspflichten gegenüber einer Gesellschaft haften, muss dies auch für einen Geschäftsführer aufgrund seiner organschaftlichen Pflicht zur Unterlassung beziehungsweise Verhinderung von Rechtsverstößen gelten.
Auch im Zusammenhang anderer Rechtsverstöße erschien es nicht unangemessen, dass etwa ein vermögender Bernie Ecclestone 2014 aufgrund der Bestechung eines BayernLB-Vorstands im Zusammenhang mit dem Verkauf von Formel-1-Vermarktungsrechten in München ein Bußgeld in Höhe von 100 Millionen US-Dollar zahlte. Mitglieder des Siemens-Vorstands zahlten im Rahmen der Korruptionsaffäre von 2006 in der Regel 500.000 bis zu fünf Millionen Euro. Und auch der vermögende Martin Winterkorn, ehemaliger VW-Chef, zahlte wegen des Dieselskandals einen persönlichen Schadensbetrag von 11,2 Millionen Euro, Rupert Stadler von Audi zahlte 4,1 Millionen. Die D&O-Versicherungen zahlten 270 Millionen Euro zur Abdeckung der Haftungsansprüche gegen ehemalige und amtierende VW-Manager.
Ferner ist weltweit zunehmend zu beobachten, dass sich einige sehr vermögende Privatpersonen nicht um die Einhaltung von Recht und Ordnung kümmern, sondern ohne Rücksicht auf Rechtsverletzungen ihre Privatinteressen durchsetzen, weil sie es können, die Macht dazu besitzen und es sich offenbar leisten können. Insoweit könnte sich die Frage stellen, warum ein Regress bei allen möglichen rechtswidrigen Handlungen möglich sein soll, nur im europäischen Kartellrecht nicht?
Es ist zu bezweifeln, dass Unternehmen versuchen würden, deutlich höhere Beträge zurückzufordern, die über die Versicherungsdeckung und Vermögenslage der Manager hinausgehen, da die betroffenen Führungskräfte schlicht nicht in der Lage wären, diese zu zahlen. Gegenüber den Versicherungen ist regelmäßig Druck aufzubauen, aber auch diese Unternehmen wissen zu wehren und können die abgesicherten Manager im Zweifel ebenfalls in Regress nehmen.
Hinzu kommt auch das Argument einer strafrechtlichen Sanktionierung bei Kartellverstößen, in Deutschland etwa im Fall von wettbewerbswidrigen Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB, in anderen Ländern auch bei anderen Kartelltatbeständen.
Warum also nur die Unternehmen – und indirekt die Gesellschafter – hohen Bußgeldern ausgesetzt sein sollten, um eine Abschreckung zu gewährleisten, ist nicht plausibel. Ein grundsätzlicher Ausschluss des Bußgeldregresses durch Art. 101 AEUV sollte aufgrund dieser Überlegungen besser nicht in Stein gemeißelt werden.
Angesichts der großen praktischen Bedeutung dieser Fragen für Unternehmen, Manager und Versicherungen wird das Urteil des EuGH mit großer Spannung erwartet.


