Zum 01.01.2026 trat § 45c des Aufenthaltsgesetzes in Kraft. Die Neuregelung umfasst eine Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbungen aus dem Ausland. Welchen Umfang die Pflicht hat, was es zu beachten gilt und wie sich die Pflicht auf bestehende Prozesse auswirken kann, wird in diesem Artikel besprochen. Die Arbeitgeberpflicht nach § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erweitert den bereits bestehenden Schutz von Unionsbürgern nach § 33 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), wonach bisher Unionsbürger spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen waren, die Dienste der Beratungsstellen nach § 31 AEntG in Anspruch nehmen zu können (vgl. BT-Drs. 20/6500, S. 99).
Allgemeines zu § 45c AufenthG
Die Neuregelung von § 45c AufenthG verfasst eine neue Arbeitgeberpflicht, die fortan in Prozessen der Anwerbung aus dem Ausland zu berücksichtigen ist. Schließt ein Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung im Inland, ist der Drittstaatsangehörige spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit einer Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen hinzuweisen. Themen der Beratung können beispielsweise der Arbeitsvertrag, Lohn, Arbeitszeit und Urlaub oder auch Kündigung und Abmahnung sein.
Betroffen von der Informationspflicht sind demnach Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland. Die Beratung richtet sich zunächst nach § 45b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach zur Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen von Drittstaatsangehörigen seit dem 01.01.2026 ein bundesweites, unentgeltliches und niedrigschwelliges Beratungsangebot eingerichtet worden ist. Bei dieser Schnittstelle handelt es sich um das Beratungsangebot von „Faire Integration“. „Faire Integration“ wird seit dem 01.01.2026 auf Grundlage von § 45b Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung durchgeführt und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert.
Das Beratungsangebot selbst richtet sich sowohl an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, als auch an Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Bundesgebiet arbeiten möchten. Die Arbeitgeberpflicht nach § 45c AufenthG besteht hingegen ausschließlich für Mitarbeiter, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags im Ausland haben; die Pflicht für Arbeitgeber wird in dieser Hinsicht also auf Neueinstellungen aus dem Ausland beschränkt.
Darüber hinaus beschränkt wird die Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland auf den Abschluss von Arbeitsverträgen zur Arbeitsleistung in Deutschland. Der reine Abschluss von Entsendungsverträgen wird hierunter regelmäßig nicht fallen, wonach sich die Arbeitgeberpflicht mithin im Grundsatz auf lokale Festanstellungen in Deutschland beschränken wird.
Ein Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen nach § 45b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AufenhthG hat zu erfolgen. Im Rahmen der Hinweispflicht hat der Arbeitgeber zumindest die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben. Die Schnittstelle „Faire Integration“ verweist hier zunächst auf eine Unterteilung nach Bundesländern. In BT-Drs. 20/6500, S. 99 wird hingegen auf die bundesweite Vernetzung der Beratungsangebote verwiesen, wonach die Angabe der Kontaktdaten einer Beratungsstelle genüge. Dem Wortlaut von § 45c AufenthG folgend, sollte danach auf die Beratungsstelle hingewiesen werden, die rein faktisch dem Arbeitsplatz nächstgelegen ist. Eine Übersicht über alle Beratungsstellen findet sich auf der Website der „Fairen Integration“.
Der Hinweis auf die Beratungsstellen hat in Textform (vgl. § 126b BGB) zu erfolgen. Die BT-Drs. 20/6500, S. 99, verweist bereits auf die Möglichkeit eines standardisierten Merkblatts. Diese standardisierten Merkblätter wurden nunmehr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt. Die Dokumente werden hier sowohl mit als auch ohne Empfangsbestätigung durch den Arbeitnehmer angeboten. Eine Empfangsbestätigung dürfte zwar für Arbeitgeber zum Nachweis des Nachkommens der Informationspflicht dienen, ist nach dem Wortlaut der Norm hingegen jedoch nicht notwendig.
Die Hinweispflicht des Arbeitgebers entfällt hingegen bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung im Sinne von § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat der Vermittler insofern bereits gemäß § 299 Nummer 10 SGB III den Arbeitsuchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrags in schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eigenen Sprache des Arbeitsuchenden zu Beratungsangeboten zu informieren. Mindestens beispielhaft sind die Beratungsstellen nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes genannt.
Praktische Bedeutung von § 45c AufenthG
In praktischer Hinsicht handelt es sich bei der neu eingeführten Informationspflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei Anwerbung aus dem Ausland um eine Pflicht, die drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern zugutekommt und die Schutzbedürftigkeit Drittstaatsangehöriger nunmehr auch per legis an die von Unionsbürgern angleicht.
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ergibt sich aufgrund dieser Pflicht Handlungsbedarf. Aus rein praktischer Perspektive sollte insbesondere auf folgende Dinge geachtet werden:
Rechtzeitigkeit der Mitteilung
Die Mitteilung sollte bereits vor, spätestens aber am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform an den Arbeitnehmer erfolgt sein. Da der Arbeitsplatz und damit auch die zuständige Beratungsstelle bereits vorzeitig, spätestens mit Vertragsschluss, feststehen dürfte, ist es ratsam, die Mitteilung bereits zu diesem Zeitpunkt, etwa als Annex zum Arbeitsvertrag, zu übergeben. Durch dieses Vorgehen dürfte sichergestellt sein, dass die Frist stets eingehalten wird und der Informationspflicht nachgekommen worden ist.
Kontaktdaten der Beratungsstelle
Die Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle sind zu nennen. Entscheidend ist hier also nicht der Wohnort des Arbeitnehmers, sondern der tatsächliche Arbeitsplatz. Je nach Anzahl der Betriebsstätten dürfte sich die zuständige Beratungsstelle regelmäßig wiederholen.
Textform und Nachweis
Je nach Ausgestaltung des Prozesses oder Nutzung des durch das BMAS zur Verfügung gestellten Merkblattes sollte seitens des Arbeitgebers die Textform gewahrt werden, auf § 126b BGB wird insofern verwiesen. Es ist ebenfalls ratsam, einen entsprechenden Nachweis der Mitteilung aufzubewahren. Dies könnte eine Eingangsbestätigung der Benachrichtigung, gleichsam aber auch das Empfangsbekenntnis des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin sein.
Konsequenzen bei Nichtbeachtung und Handlungsempfehlung
Zu beobachten bleibt, ob Verstöße nach § 45c AufenthG ebenfalls in die Straf- und Bußgeldvorschriften des Kapitels 9 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt ein Verstoß gegen die Pflichten von § 45c AufenthG nicht straf- oder bußgeldbewährt.
Die Arbeitgeberpflicht nach § 45c AufenthG stellt klare Handlungsanweisungen an Arbeitgeber. Es ist daher notwendig, diesen Handlungsanweisungen entsprechend nachzukommen. Prozesse – sofern nicht schon geschehen – sollten einheitlich, effizient und, sofern erforderlich, unternehmensweit gleich ausgestaltet werden. Hierdurch werden auch Arbeitgeber sicherstellen, dass fristwahrend der Verpflichtung nachgekommen werden konnte und Arbeitnehmer gleichermaßen von den Beratungsangeboten profitieren können. Eine klare Struktur im Unternehmen wird insofern wichtig sein, um entsprechende Fristen zu wahren.


