Die neue TT-GVO 2026 und die neuen Technologietransferleitlinien

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Die neue Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung („TT-GVO“) und die neuen Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung von Art. 101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Technologietransfervereinbarungen sind am 01.05.2026 in Kraft getreten. Die Reform bietet Anlass, die praktische Funktion der TT-GVO erneut in den Blick zu nehmen, die konkreten Änderungen der neuen Verordnung einzuordnen und insbesondere die Bedeutung der neuen Leitlinien für die kartellrechtliche Praxis näher zu betrachten.

Einsatzgebiet der TT-GVO

Die TT-GVO betrifft einen klassischen Fall des Kartellrechts: Unternehmen kooperieren durch die Gewährung von Lizenzen, obwohl sie auf Technologie- oder Produktmärkten im Wettbewerb stehen können. Ein typisches Beispiel ist folgendes: Ein Unternehmen entwickelt ein patentiertes Verfahren zur besonders energieeffizienten Herstellung von Batteriezellen. Ein anderes Unternehmen ist selbst Batteriehersteller und damit Wettbewerber des ersten Unternehmens. Anstatt eine vergleichbare Technologie selbst zu entwickeln, erhält das zweite Unternehmen von dem ersten eine Lizenz zur Nutzung des patentierten Verfahrens.

Der wirtschaftliche Hintergrund solcher Vereinbarungen liegt auf der Hand. Für das erste Unternehmen entsteht eine zusätzliche Einnahmequelle. Das zweite Unternehmen spart Entwicklungszeit und Entwicklungskosten. Gleichzeitig verbreitet sich die neue Technologie schneller am Markt. Genau solche Innovations- und Verbreitungseffekte möchte die Europäische Kommission fördern. Kartellrechtlich entsteht dabei allerdings zwangsläufig ein Spannungsverhältnis. Wettbewerber vereinbaren miteinander Bedingungen über Märkte, Technologien oder Vertriebsrechte. Häufig enthalten solche Lizenzverträge Klauseln, wonach der Lizenznehmer nur bestimmte Märkte beliefern darf, konkurrierende Technologien nicht verwenden soll oder bestimmte Kundengruppen auszuschließen habe. Gerade an diesem Spannungsverhältnis setzt die TT-GVO an. Sie schafft einen kartellrechtlichen „Safe Harbour“ für bestimmte Technologietransfervereinbarungen, die als wettbewerbsfördernd angesehen werden, und schließt zugleich Klauseln von der Freistellung aus, die eine ungerechtfertigt wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben.

Die TT-GVO gliedert sich in das System der horizontalen und vertikalen Gruppenfreistellungsverordnungen der Europäischen Kommission ein. Diese betreffen nicht den Technologietransfer selbst, sondern etwa die Kooperation bei Forschung und Entwicklung, die Spezialisierung bei Produktion und Vertrieb oder Vertriebsverhältnisse zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Marktstufen. Die für die verschiedenen Anwendungsfälle einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen sollen sich in ihrem Anwendungsgebiet nicht überschneiden, sondern durch Schwerpunktbetrachtung voneinander abgegrenzt werden. So erfasst die F&E-GVO im Vergleich zur TT-GVO Fälle, in denen Unternehmen gemeinsam neue Technologien entwickeln. Würden im obigen Beispiel beide Unternehmen die Batterietechnologie gemeinsam erforschen, wäre primär die F&E-GVO einschlägig. Die Spezialisierungs-GVO betrifft im Gegensatz zur TT-GVO Fälle der arbeitsteiligen Spezialisierung bei Produktion und Vertrieb; bei der TT-GVO wird dagegen das andere Unternehmen durch die empfangene Lizenz selbst und nicht kooperativ mit dem Lizenzgeber tätig.

Die TT-GVO beschränkt sich dabei nicht ausschließlich auf horizontale Verhältnisse zwischen Wettbewerbern. Sie erfasst vielmehr auch vertikale Konstellationen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Marktstufen, soweit der Schwerpunkt der Vereinbarung im Technologietransfer liegt. So kann etwa ein Hersteller einem Händler oder Produzenten nicht nur Waren liefern, sondern diesem zugleich eine Technologie zur Herstellung oder Weiterentwicklung der Produkte lizenzieren. Die TT-GVO erfasst deshalb ausdrücklich auch Vertriebsbeschränkungen im Zusammenhang mit Technologielizenzen.

Von der Vertikal-GVO ist die TT-GVO dabei nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt der Vereinbarung abzugrenzen. Während die Vertikal-GVO primär Liefer- und Vertriebsverhältnisse betrifft, erfasst die TT-GVO Vereinbarungen, deren Schwerpunkt in der Übertragung von Technologierechten zur Produktion von Waren oder Dienstleistungen liegt. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung zugleich vertikale Vertriebsregelungen enthält. Die neuen Erwägungsgründe der TT-GVO stellen insoweit ausdrücklich klar, dass Vertriebsbedingungen innerhalb einer Technologietransfervereinbarung weiterhin zusätzlich mit den Anforderungen der Vertikal-GVO vereinbar sein müssen. Reine Vertriebsvereinbarungen über Software oder digitale Produkte ohne eigentlichen Technologietransfer sollen dagegen weiterhin primär der Vertikal-GVO unterfallen, was in Erwägungsgrund 7 der neuen TT-GVO nunmehr ausdrücklich geregelt wird.

Die Neuerungen der TT-GVO 2026

Die neue TT-GVO bleibt in ihrer Grundstruktur gegenüber der Vorgängerverordnung von 2014 weitgehend unverändert. Dies entspricht der Linie der Europäischen Kommission bei den jüngeren Reformen der Vertikal-GVO, der F&E-GVO und der Spezialisierungs-GVO, die ebenfalls eher punktuelle Anpassungen als grundlegende Systemwechsel gebracht haben. Die bekannten Marktanteilsschwellen bleiben unverändert bestehen. Bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern gilt weiterhin eine Marktanteilsschwelle von 20%, bei Vereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern von 30%. Auch die Grundsystematik der TT-GVO bleibt erhalten. Die Verordnung gilt weiterhin nur für bilaterale Vereinbarungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer. Technologiepools zwischen mehr als zwei Unternehmen oder gemeinsame Lizenzierungsplattformen von mehr als zwei Unternehmen werden weiterhin nicht unmittelbar von der TT-GVO erfasst.

Die praktisch wichtigste Änderung betrifft die bisherige Übergangsregelung beim späteren Überschreiten der Marktanteilsschwellen. Bislang galt: Überschritten die Parteien während der Laufzeit der Vereinbarung erstmals die relevanten Marktanteile, blieb die Freistellung noch zwei Kalenderjahre bestehen. Künftig verlängert die Kommission diesen Zeitraum auf drei Jahre. Gerade technologiegetriebene Märkte entwickeln sich oft dynamisch. Unternehmen werden dadurch bei der Überwachung von Marktanteilsschwellen entlastet. Hinzu kommen Klarstellungen zur Marktanteilsberechnung auf Technologiemärkten. Für Technologien, bei denen es bislang noch keine Verkäufe der Vertragsprodukte gibt, soll ausdrücklich von einem Marktanteil von null ausgegangen werden. Gerade für junge Technologieunternehmen oder KI-basierte Geschäftsmodelle erleichtert dies die Anwendung der TT-GVO erheblich. Ergänzend sei erwähnt, dass nach Art. 8 lit. b TT-GVO nun auf die vergangenen drei Jahre für die Marktanteilsberechnung abzustellen ist, wenn das vergangene Jahr hierfür nicht repräsentativ ist. Zudem wurden in Art. 1 lit. s, t der TT-GVO Definitionen zum aktiven und passiven Verkauf normiert, wie dies zuvor schon bei der Überarbeitung der Vertikal-GVO 2022 und der F&E-GVO 2023 geschehen ist.

Für bestehende Verträge bedeutet die Reform daher in aller Regel keinen akuten Anpassungsbedarf. Unternehmen, die ihre Lizenzverträge bislang an der alten TT-GVO ausgerichtet haben, werden sich regelmäßig auch weiterhin auf eine Freistellung berufen können. Die neue TT-GVO wird nicht strenger, sondern in einzelnen Punkten großzügiger und handhabbarer.

Die Neuerungen der Technologietransferleitlinien

Praktisch bedeutsame Neuerungen finden sich dagegen in den neuen Leitlinien der Europäischen Kommission. Dies zeigt sich bereits am Umfang. Während die Leitlinien aus dem Jahr 2014 vergleichsweise kompakt gehalten waren, haben die neuen Leitlinien erheblich an Umfang gewonnen. In den Leitlinien wird generell beschrieben, wie sich Lizenzvereinbarungen zum Technologietransfer auf den Wettbewerb auswirken können. Ferner wird die Anwendung der TT-GVO erläutert. In einem weiteren Kapitel wird schließlich dargestellt, ob und wie eine kartellrechtliche Rechtfertigung von Lizenzregelungen gelingt, in denen der Anwendungsbereich der TT-GVO nicht eröffnet ist. Die Kommission erläutert in den neuen Leitlinien zahlreiche Fallgruppen ausführlicher und beschreibt praxisnäher, unter welchen Voraussetzungen Wettbewerbsbeschränkungen im Technologietransfer ausnahmsweise nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden können.

Neu sind dabei nicht sämtliche behandelten Themen. Technologiepools und der dort entwickelte „Soft Safe Harbour“ waren etwa bereits in den Leitlinien von 2014 angelegt. Die neuen Leitlinien systematisieren diese Grundsätze jedoch stärker und erläutern ausführlicher, welche Anforderungen an Transparenz, Offenheit des Pools, „Essentialität“ der eingebrachten Technologien, unabhängige Prüfung, Informationsbarrieren und die Vermeidung koordinierender Effekte zu stellen sind. Technologiepools bleiben damit weiterhin ein Fall der Einzelfreistellung außerhalb der TT-GVO; die Leitlinien bieten hierfür aber eine ausgebaute Prüfungshilfe. Die eigentlichen Neuerungen liegen insbesondere in den erstmals eigenständig behandelten Datenlizenzmodellen und in den vollständig neuen Ausführungen zu Lizenzverhandlungsgruppen.

Datenlizenzen und Lizenzverhandlungsgruppen

Besonders praxisrelevant sind die neuen Ausführungen der Kommission zu Datenlizenzen. Hintergrund ist die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung datengetriebener Geschäftsmodelle und KI-basierter Anwendungen. Ein Beispiel könnte wie folgt lauten: Ein Unternehmen betreibt eine Plattform für autonome Fahrzeuge und verfügt über umfangreiche Verkehrsdaten. Ein anderes Unternehmen entwickelt eine KI-Anwendung zur Verkehrssteuerung und erhält Zugriff auf diese Datensätze. Der wirtschaftliche Hintergrund solcher Vereinbarungen liegt darin, dass KI-Systeme häufig nur mit großen Datenmengen sinnvoll trainiert und weiterentwickelt werden können. Kartellrechtlich problematisch werden solche Vereinbarungen insbesondere dann, wenn der Zugang zu Daten Wettbewerbsvorteile vermittelt und Wettbewerber vom Zugang ausgeschlossen oder in der Nutzung der Daten beschränkt werden. Hinzu kommt die Gefahr, dass über die Datenlizenz sensible wettbewerbliche Informationen ausgetauscht werden. Die neuen Leitlinien enthalten hierzu erstmals eigenständige Ausführungen. Die Kommission stellt klar, dass Datenlizenzen nicht generell in den Anwendungsbereich der TT-GVO fallen. Sie wird die Grundsätze der TT-GVO und der Leitlinien aber in der Regel auf Datenlizenzvereinbarungen anwenden, wenn die lizenzierten Daten eine Datenbank betreffen, die urheberrechtlich oder durch das in der Datenbankrichtlinie festgelegte Schutzrecht sui generis geschützt ist, und die Lizenzierung der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen dient.

Die Leitlinien gehen zugleich über diese Grundentscheidung hinaus. Sie erläutern, dass der Aufbau geschützter Datenbanken erhebliche Investitionen erfordern kann und dass eine Lizenzierung solcher Datenbanken Innovation auf nachgelagerten Märkten fördern kann. Zugleich betont die Kommission, dass Datenlizenzen wegen der besonderen Eigenschaften von Daten nicht in jedem Fall wie klassische Technologielizenzen behandelt werden können. Bei nichtgeschützten Daten oder besonderen Datenkonstellationen bleibt daher eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Praktisch bedeutsam sind auch die Hinweise zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen. Enthält die lizenzierte Datenbank selbst wettbewerblich sensible Informationen oder müssen die Parteien zur Umsetzung der Datenlizenz weitere sensible Informationen austauschen, kann dies ein eigenständiges kartellrechtliches Risiko begründen. Unternehmen müssen Datenlizenzmodelle daher so strukturieren, dass der Datenzugang für den Lizenzzweck erforderlich ist, der Informationsaustausch begrenzt bleibt und keine Koordinierung auf nachgelagerten Märkten ermöglicht wird. Für die Praxis ist dies erheblich. Unternehmen erhalten erstmals konkrete Orientierung dazu, wie Datenlizenzmodelle kartellrechtlich strukturiert werden können, ohne dass jede datenbezogene Zusammenarbeit unmittelbar als wettbewerbswidrige Datenabschottung oder als unzulässiger Informationsaustausch angesehen werden muss.

Vollständig neu ist das Kapitel zu Lizenzverhandlungsgruppen („Licensing Negotiation Groups“). Dabei handelt es sich um Zusammenschlüsse potentieller Lizenznehmer, die Lizenzbedingungen gemeinsam mit Technologieinhabern verhandeln. Ein Beispiel: Mehrere mittelständische Gerätehersteller benötigen Zugang zu einer standardisierten Funktechnologie. Gegenüber dem Patentinhaber hätten sie einzeln nur geringe Verhandlungsmacht. Deshalb schließen sie sich zusammen und verhandeln gemeinsam über die Lizenzbedingungen. Der wirtschaftliche Hintergrund liegt darin, dass gemeinsame Verhandlungen Transaktionskosten reduzieren und kleineren Marktteilnehmern den Zugang zu wesentlichen Technologien erleichtern können. Die Kommission erkennt ausdrücklich an, dass eine solche Bündelung des Einkäuferwissens in Bezug auf die Gültigkeit, die „Essentialität“ und den Wert von Technologierechten ausgewogenere Verhandlungen über die Lizenzvergabe fördern kann. Kartellrechtlich besteht allerdings das Risiko eines Einkaufskartells. Wettbewerber bündeln ihre Nachfrage und koordinieren ihr Marktverhalten. Hinzu kommen mögliche Wirkungen auf nachgelagerten Märkten. Wenn die Mitglieder der Lizenzverhandlungsgruppe dort miteinander im Wettbewerb stehen, können gemeinsame Verhandlungen Kostenstrukturen angleichen oder den Austausch sensibler Geschäftsinformationen erleichtern.

Die Leitlinien formulieren dabei konkrete Kriterien, unter denen gemeinsame Lizenzverhandlungen kartellrechtlich eher unbedenklich sein können. Entscheidend ist insbesondere, dass der Zugang zur Gruppe offen und diskriminierungsfrei ausgestaltet ist, die Gruppe gegenüber dem Technologieinhaber offen auftritt, die Lizenzverhandlungsgruppe Technologieinhaber nicht daran hindert, Technologietransfervereinbarungen mit anderen Anwendern abzuschließen, die Gruppe ausschließlich der Aushandlung von Lizenzbedingungen dient und der Informationsaustausch auf das Erforderliche beschränkt bleibt. Die Leitlinien erläutern darüber hinaus, wie die relevanten Märkte zu bestimmen sind. Da die gemeinsame Verhandlung von Technologielizenzen funktional einer Einkaufskooperation ähnelt, kommt es bei der Abgrenzung des Technologielizenzmarkts maßgeblich darauf an, welche Alternativen den Technologieinhabern zur Verfügung stehen. Für Unternehmen ist diese Klarstellung hilfreich, weil sie die Prüfung nicht allein aus Sicht der Lizenznehmer, sondern aus Sicht des Lizenzangebots strukturiert.

Fazit

Die neue TT-GVO führt die bisherige Freistellungssystematik im Wesentlichen fort. Unternehmen müssen bestehende Lizenzverträge deshalb regelmäßig nicht grundlegend überarbeiten. Die Verordnung wird nicht strenger, sondern in einzelnen Punkten handhabbarer. Bestandsverträge, die bislang TT-GVO-konform ausgestaltet wurden, bedürfen daher regelmäßig keiner Anpassung.

Bedeutung erlangen die neuen Leitlinien insbesondere für künftig abzuschließende Lizenzvereinbarungen. Die Leitlinien sind deutlich umfangreicher und praxisnäher als die Leitlinien von 2014. Nicht alles ist neu: Technologiepools und der „Soft Safe Harbour“ waren bereits bekannt. Neu und besonders relevant sind aber die eigenständigen Ausführungen zu Datenlizenzen und Lizenzverhandlungsgruppen. Die Europäische Kommission gibt damit praktische Orientierung bei Themen, bei denen Unternehmen bislang häufig nur schwer einschätzen konnten, wie moderne Technologie- und Datenmodelle kartellrechtlich zu behandeln sind. Die TT-GVO und die neuen Leitlinien bleiben damit ein zentrales Instrument für die kartellrechtlich rechtssichere Gestaltung moderner Technologie- und Datenlizenzmodelle. 

Autor

Dr. Christian Aufdermauer Haver & Mailänder, Stuttgart Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, Partner

Dr. Christian Aufdermauer

Haver & Mailänder, Stuttgart
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, Partner


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