OECD/G20 Inclusive Framework

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Auf Druck der USA werden die globale Mindeststeuer und das US-Steuersystem ab 2026 nebeneinander bestehen. Europäische Unternehmen prüfen derzeit, wie sie Wettbewerbsnachteile durch neue Vereinfachungen mindern können.

Die zweite Amtszeit von US-Präsident Trump ist für die internationalen Wirtschaftsbeziehungen disruptiv. Die nationale Souveränität und das wirtschaftliche Eigeninteresse der USA sind das erklärte Leitmotiv. Dies hat auch Folgen für die globale Mindeststeuer (Pillar Two). Die USA steigen aus und haben sich in Verhandlungen mit der OECD auf ein Alternativmodell geeinigt. Die Amerikaner sprechen von einem „historischen Sieg“; europäische Unternehmen fragen sich, ob die gefundene Lösung wiederum in ihrem besten Interesse ist.

Die globale Mindeststeuer ist darauf angelegt, die nationale Souveränitätsausübung in Steuersachen auf ihre effektiven Belastungswirkungen hin zu überprüfen und gegebenenfalls im Ausland zu korrigieren. Darin unterscheidet sie sich von klassischen Missbrauchsvermeidungsmaßnahmen, die auf den Schutz der inländischen Bemessungsgrundlage beschränkt sind. Die Mindeststeuer korrigiert nicht die Bemessungsgrundlage inländischer Unternehmen, die in Steuergestaltungen (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) eingebunden sind, sondern erhebt eine zusätzliche Steuer im Inland, wenn ausländische Staaten ihr Besteuerungsrecht nicht „ausreichend“ ausgeübt haben.

Die damit verbundene Beschränkung nationaler Besteuerungssouveränität geht den USA zu weit, weshalb bereits vor einem Jahr per „White House Memorandum“ der Ausstieg aus der globalen Mindeststeuer erklärt wurde. Rund ein halbes Jahr nach einer ersten Rahmenvereinbarung auf Ebene der G7 haben sich die USA und das OECD/Inclusive Framework nun darauf geeinigt, wie Mindeststeuer und US-Steuersystem ab 2026 nebeneinander bestehen können.

Kern dieser Einigung ist ein neuer sogenannter Side-by-Side (SbS) Safe Harbour, der als selbsterklärter „historischer Sieg“ den Vereinigten Staaten die Souveränität über die Besteuerung der Aktivitäten von US-Unternehmen sichert. Er besiegelt den Ausstieg der USA aus der globalen Mindeststeuer.

Pillar Two und US-Mindestbesteuerung – „Separate but equal”?

Pillar Two soll den internationalen Steuersatzwettbewerb bremsen und BEPS unattraktiver machen. Große Unternehmensgruppen sollten dafür in jedem Staat, in dem sie wirtschaftlich tätig sind, einem effektiven Steuersatz von mindestens 15% unterworfen werden. Die Mindeststeuer wurde nach dem Vorbild der Besteuerung nach dem „U.S. Global Intangible Low-Taxed Income“ (GILTI) entwickelt, ist im Ergebnis aber schärfer. Zur Koexistenz von GILTI und Pillar Two konnte daher zunächst im Inclusive Framework keine Einigung erreicht werden. Eine temporäre Ausnahme (UTPR Safe Harbour), die den USA Zeit verschaffen sollte, ihr nationales Steuerrecht an Pillar Two anzupassen, lief nun aus; es musste gehandelt werden.

Unter diesem Druck nahm das Inclusive Framework einen neuen Blick auf die US-Mindestbesteuerung unter der neuen GILTI-Besteuerung ab 2026 (Net CFC Tested Income, NCTI). Letztlich konnte sich das Gremium dazu durchringen, GILTI als eine hinreichend vergleichbare Besteuerung anzusehen, um die vollständige Befreiung von US-Unternehmen von Pillar Two rechtfertigen zu können. Diese Befreiung erreicht der SbS Safe Harbour. Offenkundig ist die US-Mindestbesteuerung nicht identisch mit der globalen Mindestbesteuerung. Denn während Letztere die Steuerlast für jedes Land gesondert betrachtet, stellt die US-Mindestbesteuerung auf einen globalen Durchschnitt in allen Ländern ab.

Solange also genug Gewinne in hoch besteuernden Ländern anfallen, müssen Gewinne in niedrig besteuerten Ländern nicht nachversteuert werden. Im Rahmen der Verhandlungen über Pillar Two wurde davon ausgegangen, dass dieser Unterschied etwa einer effektiven Steuersatzdifferenz von etwa vier Prozentpunkten entspricht. Dennoch wurden die Alternativen – ein offener Konflikt mit den USA oder die Aussetzung der Mindeststeuer – letztlich als nicht zielführend angesehen. Wie die OECD erklärte, sei vorrangiges Interesse gewesen, das Erreichte zu bewahren.

Zudem sollen nun auch US-Steuergutschriften unter der globalen Mindeststeuer ab 2026 geschützt werden, also deren Steuerminderungswirkungen nicht mehr in anderen Staaten nachversteuert werden können. Auch dies ist Teil des „historischen Sieges“ der USA, die ihre Vorstellungen von akzeptablen Steuervergünstigungen durchsetzen und innerhalb der Mindeststeuer zum internationalen Standard erklären konnten. Andere Staaten können dem nun folgen und ihre nationalen Steueranreize auf das neue Konzept umstellen. Dies kann massive Auswirkungen auf die Wirksamkeit der globalen Mindeststeuer haben, wie die OECD in einem Rechenbeispiel zeigt. Dort beträgt der rechnerische Steuersatz 14,4%, obwohl tatsächlich überhaupt keine Steuer bezahlt werden muss.

„Side by Side“-Einigung wird flankiert von gewissen Vereinfachungen

Gegenstand des SbS-Pakets sind auch allgemein optional anwendbare Vereinfachungen (Simplified ETR Safe Harbour). Dieser soll die komplizierte Ermittlung der effektiven Steuerlast vereinfachen. Trotz einiger Verbesserungen gegenüber dem derzeitigen „County-by-Country Reporting (CbCR) Safe Harbour“ bleiben die Berechnungen äußerst kompliziert. Viele Unternehmensgruppen haben sich bereits auf eine Vollberechnung vorbereitet und die erforderlichen Systeme angelegt; der Simplified ETR Safe Harbour bietet für viele Unternehmen zu wenig Vereinfachung an, um die erneuten Kosten für Umstellungen zu rechtfertigen. Insgesamt ist zu konstatieren, dass die erhoffte Vereinfachung (noch) ausgeblieben ist. Die OECD hat aber angekündigt, daran weiterzuarbeiten.

Decluttering des EU-Steuerrechts in Angriff nehmen

Mit dem SbS-Paket findet ein wirtschaftspolitischer Konflikt von globaler Tragweite eine vorläufige Lösung. Dies hilft zwar der Rechts- und Investitionssicherheit für die transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen. Wie so oft bei politischen Ad-hoc-Maßnahmen wirft das SbS-System aber Fragen auf.

Dazu zählt einerseits die Rechtmäßigkeit des SbS-Pakets als „Safe Harbour“. So soll das SbS-Paket durch eine beispiellose Verkettung dynamischer Öffnungsklauseln für Safe Harbour in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht sein. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hatte daran bereits verfassungsrechtliche Zweifel geäußert, bevor absehbar war, dass die Öffnungsklausel so folgenschwer genutzt wird, wie nun geschehen. Auch europarechtlich wird bezweifelt, dass diese grenzenlose Öffnung für politische Einigungen mit der Meroni-Doktrin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vereinbar ist. Dies gilt umso mehr, als die EU keine ausdrückliche Kompetenz für direkte Steuern hat, wozu bereits ein EuGH-Verfahren läuft (Az. C-524/23).

Ferner fragt sich die europäische Wirtschaft, ob das Festhalten an der Mindeststeuer und das neue Nebeneinander der steuerlichen Systeme wirklich in ihrem besten Interesse sind. Welche Besserungen das angekündigte „Decluttering“ des ausufernden europäischen Steuerrechts bringen wird, bleibt abzuwarten. Zudem stellt sich die Frage, wie andere Staaten reagieren werden. Die SbS-Ausnahme erfasst derzeit nur die USA. Sie lässt es aber in Grenzen zu, dass auch andere Staaten von ihr profitieren, gegebenenfalls nach Änderung des nationalen Steuerrechts. Spätestens wenn dies der Fall ist, wird die Frage nach der Zukunft der Mindeststeuer in Europa erneut aufgeworfen werden.

Ungeachtet dessen sollten Unternehmen die Auswirkungen der neuen Vereinfachungen prüfen. Insbesondere die Anwendung des Simplified ETR Safe Harbour und des Substance-based Tax Incentive (SBTI) Safe Harbour sollten modelliert und die erforderlichen Datenpunkte gesammelt werden. 

Autor

Dr. Julian Böhmer Linklaters, Düsseldorf Rechtsanwalt, Partner

Dr. Julian Böhmer

Linklaters, Düsseldorf
Rechtsanwalt, Partner


julian.boehmer@linklaters.com
www.linklaters.com


Autor

Dr. Max Fuss Linklaters, Düsseldorf Rechtsanwalt, Managing Associate

Dr. Max Fuss

Linklaters, Düsseldorf
Rechtsanwalt, Managing Associate


max.fuss@linklaters.com
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