Rechtsschein des Handelsregisters und Missbrauch der Vertretungsmacht
BGH, Urteil vom 09.01.2024 – II ZR 220/22
Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich in dieser Entscheidung mit den Zustimmungserfordernissen für einen GmbH-Geschäftsführer bei einer Übertragung des Gesellschaftsvermögens sowie den Grenzen des Rechtsscheins aus dem Handelsregister.
In dem zugrundeliegenden Fall war ein GmbH-Geschäftsführer durch die Gesellschafter abberufen worden, die Abberufung war jedoch noch nicht in das Handelsregister eingetragen. Unmittelbar nach seiner Abberufung veräußerte er das Grundstück der GmbH, das im Wesentlichen deren gesamtes Vermögen darstellte. Die Gesellschaft selbst war darüber nicht informiert. Der Käufer wusste zwar um den Abberufungsbeschluss. Ob dieser aber verbindlich war, war für ihn unklar, da aufgrund einer Anfechtung Streit um die Wirksamkeit des Beschlusses bestand.
Wird (im Wesentlichen) das gesamte Vermögen veräußert, bedarf es im Innenverhältnis einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach § 49 Abs. 2 GmbHG. Diese holte der Geschäftsführer nicht ein. Grundsätzlich ist der Umfang der Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers nach außen hin nicht beschränkbar, so dass die fehlende Zustimmung für Dritte irrelevant ist. Auch die Vorschrift von § 179a AktG, nach dem bei Aktiengesellschaften in solchen Fällen ein Beschluss notwendig ist, um ferner im Außenverhältnis wirksam zu sein, ist nicht auf die GmbH übertragbar.
Entscheidend war in diesem Fall daher die Frage, ob der Geschäftsführer die Gesellschaft bei dem Verkauf wirksam vertreten hatte. Die Eintragung im Handelsregister vermittelt einen Rechtsschein, auf den Dritte sich grundsätzlich verlassen dürfen. Etwas anderes würde nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur dann gelten, wenn die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses dem Käufer positiv bekannt gewesen wäre. Insofern bestätigt der BGH seine bisherige Linie. Dritte müssen keine Nachforschungen anstellen. Nur bei positiver Kenntnis der wirksamen Abberufung muss diese auch beachtet werden.
Diese weitreichende unbeschränkte Vertretungsmacht im Außenverhältnis findet jedoch dort ihre Grenze, wo die Parteien kollusiv zusammenwirken oder wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht objektiv erkennbar ist. Der BGH hat seine Leitlinien für einen solchen evidenten Missbrauch in dieser Entscheidung nun präzisiert. So müsse „einem verständigen Vertragspartner“ klar sein, dass die Übertragung des gesamten Vermögens einer GmbH zustimmungsbedürftig sei. Es müsse nämlich klar sein, dass der Geschäftsführer die GmbH nicht ohne Zustimmung der Gesellschafter unternehmenslos stellen kann. Drängt es sich dem Dritten also geradezu auf, dass der Geschäftsführer einen erforderlichen Beschluss seiner Gesellschafter nicht einholt und stattdessen seine unbeschränkbare Vertretungsmacht ausnutzt, um seine Befugnisse zu überschreiten, sei der Missbrauch der Vertretungsmacht für ihn auch objektiv erkennbar.
Diese Entscheidung hebt hervor, dass die Abberufung eines Geschäftsführers im Interesse der Gesellschaft unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Steht zu befürchten, dass der (abberufene) Geschäftsführer vor Eintragung noch Geschäfte vornimmt, sollte die Abberufung gegebenenfalls direkt an betroffene Geschäftspartner kommuniziert werden. Vertragspartner einer GmbH, die ihren wesentlichen Vermögensgegenstand veräußert, sollten sich zudem stets einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss vorlegen lassen.
Rückwirkender Wegfall einer Entschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot
BGH, Urteil vom 23.04.2024 – II ZR 99/22
Mit diesem Beschluss schaffte der BGH erstmals Klarheit über die Wirksamkeit von häufig verwendeten Vertragsklauseln, nach denen ein GmbH-Geschäftsführer eine Karenzentschädigung an die Gesellschaft zurückzahlen muss, wenn er gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstößt.
Die Möglichkeit, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit dem Geschäftsführer zu vereinbaren, ist seit langem anerkannt. Um diesen Eingriff in die Berufsfreiheit aber zu rechtfertigen, muss das Verbot notwendig sein, um die Gesellschaft vor einer illoyalen Verwertung seiner Arbeit zu schützen. Das Verbot darf auch das in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht notwendige Maß nicht überschreiten. Um im Rahmen einer Interessenabwägung einen möglichst schonenden Ausgleich zu erbringen, kann dem Geschäftsführer im Gegenzug eine Karenzentschädigung zugesprochen werden. Eine Pflicht hierzu besteht allerdings nicht. Da liegt ein entscheidender Unterschied zu Wettbewerbsverboten mit Arbeitnehmern. Für diese ist ein Verbot entsprechend § 74 Abs. 2 HGB nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer eine Entschädigung erhält.
Betroffenen Geschäftsführern gab der BGH für diese Frage nun Steine statt Brot. Im Fall eines Verstoßes muss die Karenzentschädigung zurückgezahlt werden, wenn dies so vereinbart worden ist. Diese Abrede ist auch wirksam, die Pflicht zur Rückzahlung sei keine unbillige Belastung des Geschäftsführers. Da die Zahlung einer Karenzentschädigung nicht verpflichtend ist, haben die Vertragsparteien bei der Ausgestaltung weitreichende Freiheit.
In der Praxis muss dennoch jeder Einzelfall betrachtet werden. Denn vorformulierte Arbeitsverträge sind im Regelfall zeitgleich auch als AGB des Unternehmens zu werten, die der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen. Entsprechende Vertragsklauseln müssen daher stets sorgfältig überprüft werden.
Kein Anspruch auf Löschung von Daten aus dem Handelsregister
BGH, Beschluss vom 23.01.2024 – II ZB 7/23; BGH, Beschluss vom 23.01.2024 – II ZB 8/23
In zwei Parallelentscheidungen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass weder ein GmbH-Geschäftsführer noch ein Kommanditist einen Anspruch darauf haben, ihr Geburtsdatum und ihren Wohnort aus dem Handelsregister löschen zu lassen.
Dies gilt selbst dann, wenn die Offenlegung im konkreten Fall eine Bedrohung der Sicherheitslage bedeuten könnte. Ein Löschungsanspruch ergibt sich nach Auffassung des obersten deutschen Bundesgerichtes insbesondere nicht aus Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da auch nach dieser Vorschrift Daten verarbeitet werden dürfen, wenn das aufgrund einer rechtlichen Pflicht (wie der gesetzlich normierten Registerpublizität) erforderlich ist. Die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und auf Achtung seines Privatlebens, treten nach Ansicht des BGH hinter den Zweck des Handelsregisters.
Die Verpflichtung des Registergerichts zur Verarbeitung dieser Daten diene nämlich dem öffentlichen Interesse, im kaufmännischen Bereich Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs zu gewährleisten. Durch die öffentliche Zugänglichkeit des Registers solle man sich auf niedrigschwellige Art und Weise über rechtserhebliche Informationen unterrichten können.
Die Daten der an der Gesellschaft beteiligten Personen seien deshalb von besonderer Bedeutung. Ein Kommanditist einer KG habe einen entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft und stehe aufgrund der persönlichen Haftung für die Bonität der Gesellschaft. Der Geschäftsführer einer GmbH ist das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft. Tritt man in einen rechtsgeschäftlichen Kontakt zur Gesellschaft, müsse man sich zuverlässig darüber vergewissern können, dass die Willenserklärungen des Geschäftsführers auch der Gesellschaft zugerechnet werden. Hierfür müssen eindeutige Informationen für dessen Identifizierung zur Verfügung stehen. Die vorgeschriebene Registerpublizität sei nach Auffassung des BGH der „Preis“, der für den Zugang zum Handelsverkehr, insbesondere in Form einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung, zu akzeptieren ist.
Keine gerichtliche Ergänzung eines Aufsichtsrats bei boykottierendem Mitglied
BGH, Beschluss vom 09.01.2024 – II ZB 20/22
Ist ein Posten eines Aufsichtsrats einer AG dauerhaft handlungsunfähig, ist der Aufsichtsrat dadurch nicht beschlussfähig. Das kann beispielsweise passieren, wenn ein Mitglied dauerhaft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert ist, etwa in Folge von Krankheit sowie Unerreichbarkeit oder wegen eines dauerhaften Interessenkonflikts. In diesem Fall sieht die Vorschrift von § 104 AktG vor, dass ein Ersatzmitglied gerichtlich bestellt werden kann. Der BGH hatte nun einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden. Hier war der Aufsichtsrat zwar vollständig besetzt, jedoch verweigerte ein Mitglied aufgrund eines internen Streits jegliche Mitwirkung und führte dadurch dauerhaft die Beschlussunfähigkeit herbei. Obwohl in diesem Fall faktisch auch eine Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats bestand, entschied der Bundesgerichtshof, dass die Bestellung eines ergänzenden Mitglieds nicht verlangt werden könne (siehe hierzu auch den Beitrag in Deutscher AnwaltSpiegel, Ausgabe 17/2024).
Ausgangspunkt des Boykotts war Streit über die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs, wobei das boykottierende Mitglied im Interesse des Schuldners handelte. Nach Ansicht des BGH lag hierin lediglich ein punktueller und kein dauerhafter Interessenkonflikt. Ein Boykott sei auch nicht mit einer tatsächlichen Verhinderung vergleichbar, da der Boykott jederzeit beendet werden kann. Die Situation habe nach Ansicht des BGH auch durch ein Ersatzmitglied nicht rechtssicher aufgelöst werden können. Denn das blockierende Mitglied hätte durch eine kurzfristige Teilnahme an Sitzungen die Verhinderung aufheben können, wodurch das Ersatzmitglied sein Amt kraft Gesetzes verlieren würde und man erneut mit der Ausgangssituation konfrontiert wäre.
Keinesfalls ist der Aufsichtsrat aber dem störenden Mitglied und dessen Boykott ausgeliefert. Stattdessen stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung, um sich (dauerhaft) dagegen zu wehren. Eine Möglichkeit ist die Abberufung nach § 103 Abs. 3 AktG: Der Aufsichtsrat kann mit einer einfachen Mehrheit beschließen, bei Gericht zu beantragen, ein Mitglied aus wichtigem Grund abzuberufen. Ein wichtiger Grund liege bei einem nachweisbaren Boykottverhalten vor.
Autor
Sven Hoffmann
HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart
Rechtsanwalt, Dipl.-Betriebswirt (BA), Partner
sven.hoffmann@heussen-law.de
www.heussen-law.de
Autor
Sarah Ehret
HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart
Rechtsanwältin, Associate
sarah.ehret@heussen-law.de
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