Wie weit ist die Justiz in Deutschland, Polen und der Ukraine bei der Digitalisierung tatsächlich vorangekommen, und was können die drei Länder voneinander lernen? Diesen Fragen widmet sich unser rechtsvergleichendes Forschungsprojekt, das Entwicklungen, Erfahrungen und Best Practices insbesondere der deutschen und ukrainischen Rechtsordnungen einander gegenüberstellt.
Dritte Station des Forschungsprojekts: Krakau
Nach Köln und Berlin1 war nun Krakau die dritte Station des Forschungsprojekts: Vom 25. bis 27. Mai 2026 kamen die Delegationen an der Jagiellonen-Universität zusammen, wo Prof. Dr. Monika Florczak-Wątor (Lehrstuhl für Verfassungsrecht) als Gastgeberin durch das Programm führte. Für die ukrainische Seite nahmen Prof. Dr. Volodymyr Venher (Kyiv-Mohyla Academy), Prof. Vitalii Urkevych (Richter am Obersten Gerichtshof der Ukraine) und Bohdan Mykhalchuk (Dekan des Institute of Law der National University of Ostroh Academy) vor Ort teil; weitere ukrainische Referentinnen und Referenten waren online zugeschaltet. Die deutsche Delegation bildeten Prof. Dr. Simon Johannes Heetkamp (TH Köln), Richter am Landgericht Dr. Christian Schlicht (Justizministerium NRW), Prof. Dr. Christian Piroutek (Hochschule Stralsund), Prof. Dr. Sven Gelbke (TH Köln), Raphael Fuchs (Doktorand, Universität Münster) und Max Brachtendorf (studentische Hilfskraft, TH Köln).
Nach einer Führung durch das Universitätsmuseum, die die bis in das 14. Jahrhundert zurückreichende Geschichte der Jagiellonen-Universität beleuchtete, eröffneten Prof. Dr. Florczak-Wątor, Prof. Dr. Venher und Prof. Dr. Heetkamp den Workshop. Sie hoben hervor, dass an dem Projekt nicht nur Richterinnen und Richter aus der Ukraine, Polen und Deutschland mitwirken, sondern Teilnehmende aus ganz unterschiedlichen juristischen Themenfeldern – was den Austausch besonders wertvoll machte.
Künstliche Intelligenz in der Justiz
Einen thematischen Schwerpunkt bildete der Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) in der Rechtsprechung. Prof. Vitalii Urkevych erläuterte die Erfahrungen mit der (verfassungs-)rechtlichen Regulierung von KI in ukrainischen Gerichtsverfahren. KI könne und dürfe den Richter nicht ersetzen. Insbesondere bei der abschließenden Beweiswürdigung und der eigentlichen Entscheidungsfindung dürfe KI keine Rolle spielen. Erforderlich seien zudem Schulungen der Richterschaft im Umgang mit KI. Hierin liege ein bewusster Unterschied zu anderen Rechtsordnungen – etwa der chinesischen, in der KI gerichtliche Entscheidungen mitunter bereits ersetze. Der ukrainische Oberste Gerichtshof habe den KI-Einsatz daher für verschiedene Fallgruppen reguliert; Risiken lägen insbesondere in einer möglichen Entmenschlichung der Justiz sowie in Haftungs- und Verantwortlichkeitsfragen.
Dr. Rasim Babanly demonstrierte sodann in einem Onlinevortrag den KI-Einsatz in der Entscheidungsdatenbank des ukrainischen Obersten Gerichtshofs. Aus Sicht der deutschen Delegation beeindruckte bereits, wie umfassend ukrainische Gerichtsentscheidungen – anders als in Deutschland – frei zugänglich veröffentlicht sind.2 Das vorgestellte KI-Tool findet nicht nur einschlägige Entscheidungen, sondern erstellt aus diesen unmittelbar auch Zusammenfassungen.
Raphael Fuchs widmete sich den Offenlegungspflichten von Gerichten in Bezug auf den Einsatz von KI. Er unterschied verschiedene Anwendungsbereiche – Vorbereitung, Unterstützung im und nach dem Entscheidungsprozess sowie Chatbots – und zeigte unter Bezugnahme auf die Zivilprozessordnung (ZPO), das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Verordnung über Künstliche Intelligenz (EU-KI-Verordnung) Rechtsquellen auf, aus denen sich eine Offenlegungspflicht ergeben könnte.3 Prof. Dr. Christian Piroutek stellte anschließend KI-Projekte der deutschen Justiz und Verwaltung vor und analysierte, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an Richter und Justiz sowie welche Prozessgrundrechte der Verfahrensbeteiligten dem Einsatz von KI-Tools im Prozess Grenzen setzen.
Digitale Verfahren und Zugang zum Recht
Prof. Dr. Sven Gelbke bereicherte die Vortragsreihe mit seinem Beitrag „Legal Operations as Infrastructure for Justice: From Corporate Claims to Public Institutions“. Er identifizierte typische Probleme juristischer Arbeit – Organisation, Kommunikation, Fristen, Umgang mit Fakten und Beweisen, insbesondere in Massenverfahren – und zeigte, wie moderne Technologie sowohl im unternehmerischen als auch im öffentlich-rechtlichen Sektor zu Beschleunigung und Effektivitätssteigerung beitragen kann. In der anschließenden Diskussion stand der Schutz personenbezogener Daten beim Einsatz solcher Systeme im Mittelpunkt.
Dr. Christian Schlicht berichtete über das in Deutschland als Modellversuch eingeführte zivilgerichtliche Onlineverfahren, das bislang nur an einzelnen Amtsgerichten Anwendung findet, den Bürgerinnen und Bürgern aber eine vollständig digitale Antragstellung ermöglicht. Als herausfordernd erweise sich vor allem die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens, der mit der rasanten technischen Entwicklung Schritt halten kann.
Mehrere Beiträge beleuchteten die ukrainische Perspektive: Marta Mochulska (Richterin am Obersten Gerichtshof der Ukraine) betonte, dass die Effizienz der ukrainischen Justiz durch den russischen Angriffskrieg stark beeinträchtigt sei und digitale Lösungen sowie KI gerade deshalb notwendig seien, um die Qualität der Entscheidungen und den Zugang zur Justiz zu gewährleisten. Prof. Dr. Volodymyr Venher stellte den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Rahmen der ukrainischen Justizdigitalisierung vor, die maßgeblich vom Digitalisierungsministerium vorangetrieben werde. Herausforderungen seien massive russische Hackerangriffe sowie die Balance zwischen Rechtsstaatlichkeit und technologischer Entwicklung. Nach seinem Eindruck schreite die ukrainische Justizdigitalisierung fort, ohne dass der entsprechende gesetzliche Rahmen gesetzt sei. Bohdan Mykhalchuk ergänzte Chancen und Risiken digitaler Partizipation auf lokaler Ebene, etwa durch E-Petitionen über die staatliche Plattform „E-DEM“. Pavlo Parkhomenko widmete sich den Rechten von Kindern auf rechtliches Gehör und dem Einsatz von Videokonferenzen zur Anhörung von Kindern während des Krieges.
Ivan Yatskevych behandelte die Digitalisierung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten und den Ansatz der Internationalen Arbeitsorganisation zum Schutz von Arbeitnehmerrechten im digitalen Umfeld. Kristina Trykhlib erörterte die Abwägung zwischen Innovationen in der Justiz und den Garantien des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere dem „Fair-Trial“-Grundsatz. Andrii Koshman zeichnete schließlich die Entwicklung der Onlinestreitbeilegung (ODR) insbesondere in Großbritannien nach, der die Covid-19-Pandemie einen erheblichen Entwicklungsschub verliehen habe.
Neue Technologien und Kommunikation der Justiz
Prof. Dr. Simon Heetkamp befasste sich mit dem Einsatz von VR-Technologie in der deutschen Justiz.4 Als Beispiele dienten der Strafprozess wegen der Polizistenmorde von Kusel, in dem sich der Richter mittels VR-Brille ein Bild vom Tatort machen konnte, sowie ein Zivilprozess um die Kollision einer Straßenbahn mit einem abgestellten Fahrzeug, in dem der Sachverständige der Vorsitzenden ein 360-Grad-Video der Unfallnachstellung per VR-Brille zeigte. Neben Vor- und Nachteilen des VR-Einsatzes standen dessen Auswirkungen auf den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Fokus. Carmen Vidal Pérez (Doktorandin an der Freien Universität Berlin) zeichnete sodann die Veränderungen in der Kommunikation des Bundesverfassungsgerichts mit der Bevölkerung über soziale Medien und andere Kanäle nach, die sich seit 1995 besonders rasant entwickelt habe.
Fazit und Ausblick
Am Ende der zwei Vortragstage stand ein differenziertes Gesamtbild: Die ukrainische Justiz treibt ihre Digitalisierung – nicht zuletzt unter dem Druck des Krieges – mit bemerkenswertem Tempo voran, während Deutschland mit Modellversuchen wie dem zivilgerichtlichen Onlineverfahren schrittweise nachzieht. Deutlich wurde zugleich, dass Technik allein nicht genügt: Ohne belastbare gesetzliche Grundlagen und ohne die kritische Urteilskraft der handelnden Juristinnen und Juristen und entsprechende Kompetenzen im Umgang mit KI bleibt jede Digitalisierungsinitiative Stückwerk. Ihren Abschluss fand die Tagung bei einem Abendessen in einem ukrainischen Restaurant der Krakauer Altstadt auf Einladung der ukrainischen Delegation – ein passendes Sinnbild dafür, wie sehr das Projekt neben dem wissenschaftlichen auch den persönlichen Austausch pflegt und die Ukraine auf ihrem Weg in die europäische Rechtsfamilie begleitet.
- Siehe zu den ersten beiden Workshops: rista NRW 4/2025, S. 23-24, und rista NRW 2/2026, S. 20-21, abrufbar unter: https://www.drb-nrw.de/nachrichten-archiv/verbandszeitschrift-rista. ↩︎
- Siehe zum Vergleich der Veröffentlichungspraxis von Gerichtsentscheidungen ausführlich: Babanly/Piroutek/Stadermann, „Publication of Court Decisions in the Era of Artificial Intelligence: A Comparative View of the Approaches in Ukraine and Germany“, Legal Tech Zeitschrift 2025, 240 ff. ↩︎
- Die Frage der Offenlegungspflicht hinsichtlich eines gerichtlichen KI-Einsatzes war bereits Gegenstand im Rechtsausschuss des Landtags NRW, siehe die entsprechende Sachverständigenstellungnahme von Heetkamp, Stellungnahme vom 30.10.2025 für die Enquetekommission IV des Landtags NRW „Künstliche Intelligenz – Für einen smarten Staat in der digitalisierten Gesellschaft“ zum Bereich „Justiz“, online abrufbar unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST18-3112.pdf, S. 9 ff. ↩︎
- Siehe hierzu auch rechtsvergleichend: Heetkamp/Bohatchuk, Uzhhorod National University Herald. Law Series No. 89 Vol. 4, 2025, VR in Germany and Ukraine, , S. 9–16. ↩︎


