Ein Jahr Commercial Court Frankfurt am Main

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Gut ein Jahr ist es her, dass in Frankfurt am Main beim Oberlandesgericht der Commercial Court und beim Landgericht die Commercial Chambers eingerichtet wurden. Der Start ist gelungen. Die Erfahrungen des ersten Jahres sind erfreulich.

Der Commercial Court und die Commercial Chambers Frankfurt am Main

Das zum 01.04.2025 in Kraft getretene Justizstandort-Stärkungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 302) hat zum Ziel, die deutsche Zivilgerichtsbarkeit für großvolumige Wirtschaftsstreitigkeiten attraktiver zu machen. Hierfür eröffnet es den Bundesländern die Möglichkeit, auf Ebene eines Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts einen Commercial Court einzurichten, bei dem erstinstanzlich wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten ab einem Streitwert von 500.000 Euro in näher bestimmten Sachgebieten verhandelt werden können. Auf Ebene des Landgerichts können daneben Commercial Chambers eingerichtet werden. Des Weiteren hat das Gesetz Verfahrensvorschriften geschaffen, die der Effizienz des Verfahrens dienen und den besonderen Bedürfnissen der Parteien in Wirtschaftsstreitigkeiten Rechnung tragen, darunter den verpflichtenden Organisationstermin [§ 612 Zivilprozessordnung (ZPO)], das mitlesbare Wortprotokoll (§ 613 ZPO) sowie die Möglichkeit, Englisch als Verfahrenssprache zu wählen [§ 184a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)].

Das Land Hessen hat von der durch den Bundesgesetzgeber eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und zum 01.07.2025 in Frankfurt am Main am Oberlandesgericht einen Commercial Court mit zwei spezialisierten Wirtschaftssenaten sowie am Landgericht drei Zivil- und drei Handelskammern als Commercial Chambers eingerichtet. Bei einem Streitwert ab 500.000 Euro ist die Zuständigkeit eröffnet bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen, in Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf und in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten (Näheres vgl. www.commercial-court-frankfurt.de). Während es für die Zuständigkeit des Commercial Court einer entsprechenden Parteivereinbarung bedarf, ist die Zuständigkeit der Commercial Chambers am Landgericht Frankfurt am Main bei entsprechendem Streitwert und Sachgebiet ohne weiteres eröffnet.

Die neuen Spruchkörper sind mit Richtern besetzt, die über umfassende Erfahrung in komplexen Wirtschaftsstreitigkeiten und über langjährige Auslandserfahrung verfügen sowie ganz überwiegend vor ihrer richterlichen Tätigkeit in Wirtschaftskanzleien tätig waren. Der Commercial Court und die Commercial Chambers haben in Frankfurt am Main in unmittelbarer Nähe zu den Gebäuden des Oberlandesgerichts und des Landgerichts neue Räumlichkeiten bezogen, die mit modernster Technik ausgestattet sind.

Positive Bilanz

Gut ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit der neuen Spruchkörper kann durchweg eine positive Bilanz gezogen werden:

Das Versprechen, das mit der Einrichtung des Commercial Court und der Commercial Chambers in Frankfurt am Main gegeben wurde, komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten kompetent und effizient zu führen, konnte und kann gehalten werden. Vor dem Commercial Court wurden Stand August 2026 bereits neun, vor den Commercial Chambers inzwischen über 100 Verfahren geführt, die durchschnittliche Verfahrensdauer der bereits abgeschlossenen Verfahren liegt bei unter sechs Monaten. Die Verfahren hatten einen Streitwert von insgesamt mehr als einer Milliarde Euro, wobei die Bandbreite von 500.000 Euro bis 450 Millionen Euro reichte. Die Rückmeldungen, die von den Parteien und aus der Anwaltschaft kommen, sind überaus positiv und wertschätzend.

Bewährt hat sich die von Hessen gewählte umfassende Ausrichtung des Commercial Court und der Commercial Chambers, die im Hinblick auf Streitwertgrenze und Sachgebiete einen Gleichlauf von Commercial Court und Chambers vorsieht. Frankfurt am Main als Gerichtsstandort bietet auf diese Weise für alle Streitigkeiten im entsprechenden Zuständigkeitsbereich ein effizientes und auf die speziellen Bedürfnisse der Wirtschaftsstreitigkeiten ausgerichtetes Verfahren an – auch dann, wenn sich die Parteien nicht auf die Wahl des Commercial Court geeinigt haben. Dass die Zuständigkeit der Commercial Chambers bei Erreichen der Streitwertgrenze und einer Streitigkeit aus den maßgeblichen Sachgebieten eröffnet ist, ohne dass es einer entsprechenden Parteivereinbarung bedarf, ist auch aus Sicht der erkennenden Kammern des Landgerichts und der für die Berufungen zuständigen Senate des Commercial Court von Vorteil. Denn durch die Vielzahl der geführten Verfahren konnten bereits im vergangenen Jahr wertvolle Erfahrungen mit den durch das Justizstandort-Stärkungsgesetz geschaffenen neuen Verfahrensregelungen gesammelt werden.

Als sinnvoll wird insbesondere die weite sachliche Zuständigkeit der Commercial Chambers und des Commercial Court in Frankfurt am Main erachtet, weil damit den Parteien ein breites Angebot für die Beilegung ihrer Rechtsstreitigkeiten gemacht werden kann, das die meisten Sachgebiete in Wirtschaftssachen erfasst. Dies erleichtert die Wahl von Frankfurt am Main als Gerichtsstandort bei der Vereinbarung von Gerichtsstandklauseln.

Die vom Bundesgesetzgeber für den Commercial Court als Untergrenze angesetzte Streitwertgrenze von 500.000 Euro hat sich ebenfalls für den Gerichtsstandort Frankfurt am Main bewährt. Die große Anzahl von mehr als 100 Verfahren, die bei den Commercial Chambers bereits im ersten Jahr geführt wurden, zeigt, dass in Frankfurt am Main als bedeutendem Wirtschaftsstandort eine hinreichende Anzahl an großvolumigen Streitigkeiten zu Gericht gelangt und ein entsprechender Bedarf besteht. Sie zeigt aber auch, dass bei einer Absenkung der Streitwertgrenze (die für die Commercial Chambers, nicht aber für den Commercial Court möglich wäre) mit so hohen Verfahrenszahlen zu rechnen wäre, dass die besondere und effiziente Verfahrensführung, die derzeit angeboten wird, möglicherweise nicht mehr gewährleistet werden könnte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die schon im Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts der letzten Legislaturperiode vorgesehene Möglichkeit, die Schiedssachen dem Commercial Court zuzuweisen, bereits bei Errichtung des Commercial Court Frankfurt am Main zum 01.07.2025 aufgegriffen. So wurden die Schiedssachen einem neu geschaffenen Zivilsenat – nämlich dem 32. Zivilsenat – zugewiesen, der personenidentisch mit dem 2. Senat des Commercial Court besetzt ist. Die Erfahrungen nach einjähriger Praxis bestätigen die nun in der Begründung des aktuellen Gesetzesentwurfs zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts (BR-Drucksache 458/26) getroffene Annahme, dass die besondere wirtschaftsrechtliche Expertise der Richter des Commercial Court auch für die gerichtlichen Verfahren nach den

§§ 1062 ff. ZPO gewinnbringend eingesetzt werden kann. Gleichzeitig sind die bei Verfahren nach den §§ 1062 ff. ZPO gewonnenen Erkenntnisse für die vor dem Commercial Court erstinstanzlich geführten Verfahren bereichernd. Die personelle und fachliche Verzahnung von Commercial Court und Schiedssenat hat sich daher aus Frankfurter Sicht als überaus sinnvoll erwiesen.

Als gelungen werden die personellen und räumlichen Rahmenbedingungen der neuen Spruchkörper angesehen. Die besondere wirtschaftsrechtliche Expertise der in den Commercial Chambers und dem Commercial Court tätigen Richter, die in Frankfurt am Main für ihre Tätigkeit von anderen Aufgaben entlastet wurden, gewährleistet eine kompetente und effiziente Verfahrensführung in deutscher oder englischer Sprache. Die für die Commercial Chambers und den Commercial Court neu geschaffenen Räumlichkeiten bieten neben modernster technischer Ausstattung der Sitzungssäle unter anderem auch Besprechungsräume für die Parteien und Rechtsanwälte. Im Hinblick auf die mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz eingeführte Regelung des § 613 ZPO, der in Verfahren vor dem Commercial Court auf übereinstimmenden Antrag der Parteien das Führen eines mitlesbaren Wortprotokolls ermöglicht, wurde eine KI-gestützte Anwendung entwickelt, die sich derzeit in der abschließenden Testphase befindet.

Mit Einführung der Commercial Chambers und des Commercial Court hat sich in zahlreichen Veranstaltungen ein reger Dialog mit der Anwaltschaft entwickelt, der für beide Seiten eine große Bereicherung darstellt. Die dabei gewonnenen Rückmeldungen liefern wichtige Impulse für die weitere praktische Ausgestaltung des neuen Angebots.

Ausblick

Die bislang erstinstanzlich vor den Commercial Courts geführten Verfahren betreffen Rechtsstreitigkeiten, bei denen sich die Parteien nach Entstehen der Streitigkeit auf die Wahl des Commercial Court geeinigt bzw. rügelos eingelassen haben. Verfahren auf Grundlage bereits bei Vertragsschluss vereinbarter Gerichtsstandklauseln sind dagegen noch nicht vor die Commercial Courts gelangt – hierfür ist es noch zu früh. Die zahlreichen Veranstaltungen und Publikationen, an denen die Richter des Commercial Court Frankfurt am Main und anderer Commercial Courts mitwirken, sind darauf gerichtet, den Commercial Court als neues Angebot der Streitbeilegung und Alternative zur Schiedsgerichtsbarkeit und zur Wahl eines ausländischen Streitbeilegungsortes vorzustellen. Der langfristige Erfolg der Commercial Courts wird auch davon abhängen, ob sie künftig von den Parteien bereits bei Abschluss ihrer Verträge berücksichtigt werden. Insoweit ist es erfreulich und ermutigend, dass aus Anwaltschaft und Unternehmenspraxis berichtet wurde, dass Vertragsklauseln bereits entsprechend abgefasst wurden.

Autor

Gesa Curtius-Stollenwerk, LL.M.

Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt und Mitglied des 2. Senats des Commercial Court Frankfurt am Main und des 32. Zivilsenats


commercial-court@olg.justiz.hessen.de
www.commercial-court-frankfurt.de