Arbeitszeiterfassung in der internationalen Großkanzlei

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Sachverhalt

Der Acht-Stunden-Tag gilt auch, wenn man als Freiberufler im ersten Berufsjahr 140.000 Euro plus Bonus verdient und als Wirtschaftsanwalt in einer internationalen Großkanzlei tätig ist.

Ausgangspunkt waren zwei anonyme Beschwerden (2020/2021) zu angeblich regelmäßigen Arbeitszeiten von 9/10 Uhr morgens bis 23/24 Uhr abends am Hamburger Standort von DLA Piper. Die Behörde führte eine Videokonferenz-Systemkontrolle und eine Vor-Ort-Besichtigung durch; Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne der Entscheidung des BAG vom 13.09.2022 (siehe dazu den Beitrag von Christof Kleinmann/Kathrin Reitner in fourword Ausgabe 02/2022) existierten nicht. Mit Bescheid vom 30.11.2023 ordnete sie die nachvollziehbare Erfassung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) unterfallenden angestellten Rechtsanwälte, die Unterweisung der Mitarbeitenden und die Übersendung der Unterweisungsbelege an. Nach erfolglosem Widerspruch hatte die Klage nur teilweise Erfolg: Erfassung, Unterweisung und Belegvorlage wurden bestätigt; der Adressatenkreis wurde auf Associates und Senior Associates begrenzt; eine zusätzliche „Prüfpflicht“ der Partner wurde wegen Ermessensüberschreitung aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Rechtsgrundlage sei § 17 Abs. 2 ArbZG, nicht § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); das spezielle Arbeitszeitgesetz gehe vor. Formelle Mängel (unter anderem unterbliebene Anhörung) seien im Widerspruchsverfahren geheilt. Materiell leitet das Verwaltungsgericht eine „konkrete Gefahr“ im Sinne von § 17 Abs. 2 ArbZG aus Beschwerdeinhalten und fehlenden Nachweisen her und weist die Eigenverantwortlichkeitsargumentation zurück. §§ 3, 5 ArbZG gälten auch für Associates und Senior Associates. § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG (leitende Angestellte) greife mangels Leitungs- und Entscheidungsverantwortung nicht. Eine Analogie zu § 45 Satz 2 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) scheide mangels planwidriger Lücke aus.

Die Maßnahme sei hinreichend bestimmt (Beginn, Ende, Dauer); verbleibende Abgrenzungsfragen seien zumutbar. Ein Territorialitätsverstoß liege trotz möglicher Auslandstätigkeiten nicht vor. In der Verhältnismäßigkeit stellt das Gericht auf Gesundheitsschutz und die Kontrollaufgabe der Behörde ab; ohne Aufzeichnungen sei Kontrolle nicht möglich. Eine Überstundenliste nach § 16 Abs. 2 ArbZG reiche nicht, weil Lage und Ruhezeiten nicht überprüfbar seien. Die Belastung sei zumutbar; Systeme bestünden, ein bestimmtes Tool werde nicht vorgegeben. Anwaltliche Berufspflichten änderten daran nichts; Organisation (Teambesetzung) und § 14 ArbZG böten Spielräume.

Unterweisungspflicht und Übersendung von Unterweisungsbelegen stützt das Gericht auf § 17 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 4 ArbZG; beides sei geeignet, erforderlich und zumutbar. Die zusätzliche „Prüfpflicht“ der Partner sei unverhältnismäßig. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Bewertung

Aus Sicht der Wirtschaftskanzleipraxis ist die Entscheidung ein Fehlgriff: Sie erhebt allgemeine Arbeitsschutzrhetorik zum Dogma, schneidert der anwaltlichen Projektarbeit einen Maßanzug von Fabrikarbeit aus der Zeit der Novemberrevolution 1918 und verkennt die Spezifika anwaltlicher Tätigkeit sowie die realweltlichen Steuerungsmöglichkeiten in wissensintensiven Projektlagen. Sie verkennt den internationalen, aber auch den nur europäischen Rahmen – in unseren EU-Nachbarländern (etwa Frankreich, Niederlande und Österreich) ist das öffentliche Arbeitszeitrecht weit liberaler geregelt, auch national kennen wir ja Bereichsausnahmen für Chefärzte oder Wirtschaftsprüfer.

Kanzlei gerät unter Generalverdacht

Die „konkrete Gefahr“ wird primär aus anonymen Altmeldungen und dem bloßen Fehlen formaler Aufzeichnungen konstruiert – Vermutungen werden zum Beweis; die Gefahrenschwelle wird überspannt. Die Kanzlei gerät unter Generalverdacht, obwohl auf berufsimmanente Eigenverantwortlichkeit und fehlende Weisungen verwiesen wurde. Dass Freiwilligkeit Verstöße nicht rechtfertigt, ist richtig; ein derart breiter Eingriff ohne belastbare aktuelle Tatsachenbasis bleibt dennoch unverhältnismäßig – Rechtsschutz darf nicht durch Evidenzminimierung ersetzt werden. Der Hinweis, es habe sich „nichts geändert“, ersetzt keine Gegenwartsdiagnose in einem Umfeld mit stark schwankender Belastung und saisonalen Spitzen.

Dogmatisch ist der Vorrang des § 17 Abs. 2 ArbZG vor § 22 Abs. 3 ArbSchG zwar folgerichtig; auf Maßnahmenebene verfehlt das Gericht jedoch den Erforderlichkeitsmaßstab. Vollerfassung der Arbeitszeit wird zum Fetisch und als angeblich alternativlos erklärt; risikobasierte oder stichprobenartige, gleich geeignete mildere Mittel werden gar nicht ernsthaft erwogen. In der Praxis existieren detaillierte Mandats- und Abrechnungszeiten; wenige Zusatzfelder (zum Beispiel Pausenende) würden eine verhältnismäßigere Kontrolle ermöglichen – ohne starres „Stechuhr“-Regime. Die Behauptung, die Umsetzung sei „mit vertretbarem Aufwand“ möglich, ignoriert Folgekosten realer Prozesse: Schnittstellen, Datenschutz, grenzüberschreitende Einsätze und die granulare Abbildung atypischer Arbeitslagen werden behandelt, als gehe es um eine Konfigurationseinstellung.

Anwaltsspezifische Berufspflichten und Mandats- und Mandantenvertrauen hätten vom Verwaltungsgericht intensiver abgewogen werden müssen. Der Verweis auf Organisation (mehr Anwälte, Vertretung) und § 14 ArbZG bleibt Theorie. In Eilverfahren, Transaktionsspitzen und internationalen Verhandlungen ist Kontinuität zentral; der Rückgriff auf „Notfälle“ passt nicht zu systemimmanenten, unregelmäßigen Spitzen. Die starre, elfstündige Mindestruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG) erzeugt praktische Absurditäten für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Wer abends familiäre Verpflichtungen wahrnimmt und später kurz in Unterlagen blickt, blockiert den Folgetag – wegen formaler Zeitzählerei, nicht wegen Überarbeitung. Diese dem freien Beruf eigene Flexibilität wird unterbewertet. Überhaupt nicht gesehen wird die Freiheit des Anwalts, selbstbestimmt zu arbeiten, häufig nach Ort und Zeit. Negiert wird die völlig andere gesundheitliche Belastung von Wissensarbeitenden mit höchst unterschiedlicher Intensität der Belastung innerhalb eines Arbeitstags, verglichen mit der eines Fabrikarbeiters oder der von Kumpels im Bergwerk im Jahre 1918 (da kommt der Acht-Stunden-Tag her – siehe Überschrift).

Dass § 18 ArbZG nicht greift, ist formal konsequent; die Entscheidung verkennt gleichwohl die Berufsautonomie des Rechtsanwalts und die Nähe zu anderen freien, wirtschaftsnahen Beratungsberufen. Der fehlende Gleichlauf mit § 45 Satz 2 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) mag technisch korrekt sein, manifestiert aber ein Regelungspatchwork ohne Funktionslogik, das den Besonderheiten wissensbasierter Professional Services nicht gerecht wird.

Fazit: Was zu tun ist

Das Urteil setzt auf Administrierbarkeit statt auf wirksame Steuerung. Erforderlich wären risikobasierte Aufzeichnungspflichten, explizite Flexibilitätskorridore für freie Berufe und dokumentationsbasierte Rechtfertigungsmechanismen für atypische Spitzen. Die Fixierung auf formale Erfassung verfehlt die eigentliche Aufgabe: Überarbeitung verhindern, ohne Verfügbarkeit und Mandatskontinuität zu unterminieren.

Das Arbeitszeitrecht muss endlich – wie vom Bundesverband der Wirtschaftskanzleien (BWD) seit langem gefordert – für Wissensarbeitende flexibilisiert werden. Ein erster Schritt wäre die Öffnung in Richtung Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden anstelle der rigiden acht Stunden täglich.

Hinweis der Redaktion:
Das Arbeitszeitrecht ist seit Jahren umstritten und steht ungelöst auf der rechtspolitischen Agenda. Der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) hat das wichtige Thema seit seiner Gründung im Jahr 2022 zu einem seiner zentralen Anliegen gemacht. Siehe dazu auch die veröffentlichten Beiträge und Positionspapiere in diesem Online-Magazin sowie im Deutschen AnwaltSpiegel. (tw)

Autor

Christof Kleinmann GvW Graf von Westfalen, Frankfurt am Main Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Managing Partner, Vorstand des BWD c.kleinmann@gvw.com www.gvw.com

Christof Kleinmann

GvW Graf von Westphalen, Frankfurt am Main
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner


c.kleinmann@gvw.com
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