Sachverhaltsermittlung im Schiedsverfahren

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Gerichte und Schiedsgerichte haben grundsätzlich die Aufgabe, zur Lösung von Rechtsstreitigkeiten den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Diese Aufgabe ist ein wesentliches Element für die Wahrnehmung von Gerechtigkeit in der Rechtsprechung. Die Wahrheit zu ermitteln kann jedoch unendlich viel Zeit und Kosten in Anspruch nehmen und ein für die Lösung des Rechtsstreits ausuferndes Verfahren bedeuten. Die Wahrheitsfindung im Schiedsverfahren verlangt daher nicht den grenzenlosen Einsatz von Ressourcen, sondern erfolgt im Rahmen der im Schiedsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze der Fairness und Effizienz. Trotz des auf den ersten Blick vorhandenen Spannungsverhältnisses zwischen diesen Prinzipien und der Ermittlung des wahren Sachverhalts können Wahrheitsfindung, Fairness und Effizienz im Schiedsverfahren ein gutes Miteinander finden.

Der vorliegende Beitrag erläutert zunächst die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung im Schiedsverfahren und beleuchtet dann die Grenzen des Erfordernisses, den wahren Sachverhalt zu ermitteln.

Grundsätze der Sachverhaltsermittlung im Schiedsverfahren

Das Schiedsverfahren beruht auf dem Grundsatz der Parteiautonomie. Die Parteien entscheiden, ob und für welche Streitigkeiten sowie unter welchen Rahmenbedingungen ein Schiedsverfahren geführt wird. Zudem können sie über ihren Streit disponieren, indem sie beispielsweise die Schiedsklage zurückziehen, einen Vergleich abschließen oder – oft unerwähnt – Tatsachen außer Streit stellen. Solche Dispositionen sind für Schiedsgerichte bis auf wenige Ausnahmen (wie etwa bei der Ermittlung von Tatsachen, die für die Einhaltung des ordre public relevant sind) verbindlich. Der Grundsatz der Privatautonomie (bzw. seine prozessrechtliche Ausprägung) steht der schiedsgerichtlichen Aufgabe zur Ermittlung des wahren Sachverhalts nicht entgegen, denn niemand kennt den Sachverhalt besser als die Parteien selbst.

Schiedsgerichte sind grundsätzlich zur Ermittlung der Tatsachengrundlage bestens „ausgerüstet“. Ihnen steht nach den gängigen Schiedsregeln sowie dem anwendbaren Schiedsrecht zumeist die Befugnis zur amtswegigen Tatsachenermittlung zu (siehe hierzu z.B. Art. 25(1) ICC-Schiedsordnung 2021; Art. 22(1)(iii) LCIA-Schiedsordnung 2020; Art. 29(1) VIAC-Schiedsordnung 2021 und dazu ausführlich Haugeneder/Netal, in: VIAC Handbook Rules of Arbitration and Mediation: A Practitioner’s Guide (2019), Rn. 3–5; Art. 27(3) UNCITRAL Arbitration Rules 2013; Section 34 English Arbitration Act 1996; §§ 594–602 öZPO). Unberührt bleibt jedoch die grundsätzliche Behauptungs- und Beweislast der Parteien für jene Tatsachen, auf die sie ihre Ansprüche oder Einwendungen stützen. Primär obliegt es daher den Schiedsparteien, ihre Beweismittel in das Verfahren einzuführen. Um mit ihren Ansprüchen oder Einwendungen durchzudringen, müssen sie letztlich auch ihrer Beweislast genügen. Die Parteien kennen die hierfür erforderlichen Beweismittel am besten und haben auch ein unmittelbares Interesse an deren Vorlage. Dies bestätigt die Praxis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit: Schiedsparteien legen regelmäßig Wert darauf, ihre eigenen Sachverständigen auszuwählen und diesen die Begutachtungsfragen selbst vorzugeben.

Als einer der größten Vorteile gegenüber Gerichtsverfahren gilt die sogenannte Document-Production oder Urkundenvorlage. Dabei handelt es sich um eine sehr abgeschwächte Form der im anglo-amerikanischen Rechtskreis verankerten „pre-trial discovery“, bei der die Parteien ihnen nicht zur Verfügung stehende Dokumente von der jeweiligen Gegenseite verlangen können, sofern diese für die eigene Beweisführung relevant sind. Dieses Instrument hat sich in der schiedsrechtlichen Praxis etabliert und trägt maßgeblich zur wahrheitsgemäßen Tatsachenermittlung bei.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass Schiedsparteien umfassend zum Sachverhalt und zur Rechtslage vortragen sowie entsprechende Beweise anbieten können. Darüber hinaus setzt das rechtliche Gehör voraus, dass sich das Schiedsgericht mit dem Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Beweisen tatsächlich auseinandersetzt. Dieser dialektische Ansatz ist für die Sachverhaltsermittlung von zentraler Bedeutung.

Nicht zuletzt existieren Regeln zur Wahrung der Verfahrensintegrität, die sich an Parteivertreter und Schiedsgerichte gleichermaßen richten. Sie sanktionieren unrechtmäßige Einflussnahmen und fördern damit eine zuverlässige Sachverhaltsermittlung. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen in Gerichtsverfahren sind in den meisten Rechtsordnungen verboten; Parteien oder ihren Vertretern drohen bei Verstößen dagegen strafrechtliche Konsequenzen. In diesem Zusammenhang sind die „IBA Guidelines on Party Representation in International Arbitration“ (2013) erwähnenswert, die unter anderem Parteivertreter verpflichten, keine wissentlich falschen Beweise vorzulegen, erforderlichenfalls Korrekturen vorzunehmen und ihre Partei frühzeitig zur Dokumentensicherung anzuhalten. Sie untersagen die Unterdrückung herausgabepflichtiger Dokumente und gebieten deren Offenlegung, sobald entsprechende Kenntnis erlangt wird.

Auch Schiedsrichter sind zur Wahrung der Integrität des Verfahrens verpflichtet und verfügen zu diesem Zweck über weitreichende verfahrensleitende Befugnisse. Um unzulässige Einflussnahmen auf Zeugen oder Sachverständige zu unterbinden, können sie Unterlassungsanordnungen erlassen, nachteilige Schlussfolgerungen im Rahmen der Beweiswürdigung ziehen („adverse inferences“) oder – sofern ein Staat als Schiedspartei beteiligt ist und kein milderes Mittel zur Verfügung steht – bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände den Schiedsort verlegen.

Grenzen der Sachverhaltsermittlung im Schiedsverfahren

Die Sachverhaltsermittlung des Schiedsgerichts findet innerhalb des Verfahrens und der hierfür geltenden Verfahrensregeln statt. In den anzuwendenden Verfahrensregeln und -prinzipien liegen zugleich ihre Grenzen: Schiedsgerichte sind auf das Tatsachenvorbringen der Parteien und die dazu eingereichten Beweise – mithin auf den Inhalt des Verfahrensakts – angewiesen. Nicht vorgebrachte Tatsachen bleiben bei der Entscheidungsfindung grundsätzlich außer Betracht.

Weitere Grenzen der Tatsachenermittlung ergeben sich aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen sowie den Beweislastregeln und dem Beweismaß. Die Beweislastverteilung entspricht grundsätzlich jener im staatlichen Verfahren: Jede Partei hat die Tatsachen zu beweisen, auf die sie ihre Ansprüche oder Einwendungen stützt (vgl. etwa Art. 27(1) UNCITRAL Arbitration Rules 2013). Aufgabe des Schiedsgerichts ist es daher nicht, sämtliche mit dem Fall zusammenhängenden Tatsachen zu ermitteln, sondern auf jene geltend gemachten Ansprüche und Einwendungen zu begrenzen, die damit die festzustellende Tatsachengrundlage bilden. Das anzuwendende Beweismaß legt fest, wann das Schiedsgericht Tatsachen als erwiesen anzusehen hat, insbesondere mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit diese feststehen müssen. Der im Schiedsverfahren verbreitete Maßstab der „balance of probabilities“ (überwiegende Wahrscheinlichkeit) unterscheidet sich von strengeren Maßstäben der „hohen Wahrscheinlichkeit“ oder der „inneren Überzeugung“, die vor staatlichen Gerichten oft zur Anwendung kommen. Schiedsgerichte werden dennoch oft bestrebt sein, den Sachverhalt mit größtmöglicher Gewissheit festzustellen.

Die meisten Schiedsordnungen verpflichten zudem zur zeit- und kosteneffizienten Verfahrensführung (Art. 22 ICC-Schiedsordnung 2021; Art. 14 LCIA-Schiedsordnung 2020; Art. 28 VIAC-Schiedsordnung 2021; Art. 9 IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration). Die Ermittlung des Sachverhalts bewegt sich daher stets in einem Spannungsfeld zwischen materieller Richtigkeit und Verfahrensökonomie. Gleichwohl werden Schiedsrichter die von einer Partei beantragte Beweisaufnahme oder Einvernahme eines Zeugen nur in Ausnahmefällen ablehnen – etwa wenn ein Beweismittel offensichtlich ohne Relevanz für die Entscheidung der Streitigkeit ist. In der Praxis werden Zeugenaussagen durch die Vorlage schriftlicher Zeugenerklärungen in ihrem Umfang definiert und mündliche Aussagen zumeist durch einen vorab festgelegten Verfahrenszeitplan begrenzt.

Schließlich können Parteien eines Schiedsverfahrens berechtigte Interessen daran haben, bestimmte Beweise von der Vorlage auszunehmen – etwa zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder aus Vertraulichkeitsgründen. Auch dies setzt der Tatsachenermittlung Grenzen. Die Schiedsgerichtsbarkeit hat hierfür Standards entwickelt, die einen angemessenen Ausgleich zwischen Aufklärungsinteresse und Geheimhaltungsbedürfnis ermöglichen. Sofern sich der beabsichtigte Schutz durch gelindere Maßnahmen erreichen lässt, werden Schiedsgerichte auf einen vollständigen Ausschluss eines beantragten Beweismittels verzichten. Gemäß Art. 9(5) IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration können Schiedsrichter beispielsweise Anordnungen treffen, die Vorlage nur in bestimmten Teilen bzw. unter Schwärzung geheimhaltungswürdiger Informationen zu gestatten. Auch kann in manchen Fällen die Offenlegung nur gegenüber Sachverständigen bzw. einem gemeinsam benannten Sachverständigen ein angemessenes gelinderes Mittel zur Vorlage eines geheimhaltungswürdigen Beweises darstellen.

Conclusio

Obwohl Schiedsgerichte keine staatliche Hoheitsgewalt ausüben, hängt die Legitimität und Akzeptanz ihrer Entscheidungen maßgeblich davon ab, dass sie ihre Rechtsprechungsfunktion auf einer verlässlichen Tatsachengrundlage wahrnehmen. Zugleich zeigt sich, dass Wahrheitsfindung im Schiedsverfahren – wie auch im staatlichen Zivilverfahren – kein absolutes Gut sein kann, sondern stets mit den Grundsätzen der Parteienautonomie, Fairness und Verfahrenseffizienz in Einklang zu bringen ist. Gerade dieser Balanceakt gelingt in Schiedsverfahren aufgrund der dort geltenden Verfahrensgrundsätze und dem zumeist eingeräumten Ermessen des Schiedsgerichts bei der Sachverhaltsermittlung in der Regel sehr gut: Das flexible Verfahren ermöglicht die gründliche Ermittlung des für die geltend gemachten Ansprüche und Einwendungen relevanten Sachverhalts, ohne die praktische Durchsetzbarkeit von Ansprüchen durch übersteigerte Anforderungen an absolute Gewissheit zu gefährden. 

Autor

Patrizia Netal KNOETZL, Wien Rechtsanwältin, Partner

Patrizia Netal

KNOETZL, Wien
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patrizia.netal@knoetzl.com
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Autor

Florian Haugeneder KNOETZL, Wien Rechtsanwalt, Partner

Florian Haugeneder

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florian.haugeneder@knoetzl.com
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Autor

Stefan Dobrijević KNOETZL, Wien Rechtsanwalt, Associate

Stefan Dobrijević

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