Das Bundesministerium der Justiz hat Ende Januar 2026 einen neuen Referentenentwurf zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts vorgelegt. Das Reformvorhaben, das in der vergangenen Legislaturperiode dem vorzeitigen Ende der Ampelkoalition zum Opfer fiel, wird nun von der schwarz-roten Koalition wieder aufgegriffen und fortentwickelt. Der Entwurf modernisiert das seit 1997 geltende Zehnte Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) punktuell – mit konkreten Auswirkungen auf Schiedsvereinbarungen, Transparenz, Rechtsbehelfe und die Einbindung der neuen Commercial Courts. Eine Revolution des Schiedsstandorts Deutschland dürfte das Vorhaben, so es denn umgesetzt wird, nicht werden, aber einige überfällige und sinnvolle Neuerungen mit sich bringen.
Hintergrund: 25 Jahre ohne umfassende Reform
Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist seit dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz von 1997 im Wesentlichen unverändert geblieben. Seither hat sich die Welt der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit erheblich gewandelt, wie es auch der Referentenentwurf selbst ausführt. Verfahren werden digitaler, internationale Schiedsinstitutionen haben ihre Regeln modernisiert, und mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz, das am 01.04.2025 in Kraft getreten ist, wurden in Deutschland Commercial Courts an den Oberlandesgerichten eingeführt – hochspezialisierte Kammern für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten, die auch englischsprachig verhandeln können.
Vor diesem Hintergrund hatte die Ampelregierung Ende 2024 einen Regierungsentwurf (BT-Drucks. 20/13257) eingebracht, der noch in einer Anhörung des Rechtsausschusses am 04.12.2024 diskutiert wurde, dies aber zu einem Zeitpunkt, als die Ampelkoalition bereits zerbrochen war, die rot-grüne Koalition als Minderheitsregierung amtierte und kurz danach der damalige Bundeskanzler Olaf Scholz die Vertrauensfrage stellte. Die neue Bundesregierung hat das Vorhaben nun wieder aufgenommen und am 27.01.2026 einen überarbeiteten Referentenentwurf veröffentlicht. Bis zum 27.02.2026 konnten Verbände und interessierte Kreise Stellung nehmen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Der Entwurf bringt die folgenden Änderungen, so der Entwurf es denn zum Gesetz schafft:
Modernisierung der Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen
Der Entwurf lockert die Formanforderungen an Schiedsvereinbarungen. § 1031 ZPO wurde modernisiert: Statt der alten Aufzählung von Fernkopien und Telegrammen gilt nun, dass eine Schiedsvereinbarung durch jedes Kommunikationsmittel geschlossen sein muss, das späteres Abrufen der Information ermöglicht. Dies ist eine zeitgemäße Modernisierung.
Allerdings: Von einer vollständigen Formfreiheit, wie sie der frühere Entwurf noch im Wirtschaftsverkehr vorsah und die in der Anhörung auf erhebliche Kritik gestoßen war – die Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Bundesrat warnten vor Missbrauchspotential –, hat man sich im neuen Entwurf weitgehend verabschiedet. Wer sichergehen will, dokumentiert Schiedsvereinbarungen nach wie vor schriftlich. Praktisch bleibt die Änderung deshalb begrenzt: Sie modernisiert die Sprache, schafft aber keine revolutionäre Flexibilität.
Sondervoten und Veröffentlichung von Schiedssprüchen
Zwei Neuregelungen stärken Transparenz und Rechtsfortbildung in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit:
Schiedsrichter dürfen nach § 1054a ZPO-E künftig ausdrücklich eine abweichende Meinung zum Schiedsspruch oder dessen Begründung in einem Sondervotum niederlegen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf ein unglückliches obiter dictum des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2020, das die Veröffentlichung eines Sondervotums durch einen überstimmten Schiedsrichter als Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public gewertet und damit als möglichen Aufhebungsgrund qualifiziert hatte.
Das Schiedsgericht kann Schiedssprüche nach § 1054b ZPO-E – einschließlich etwaiger Sondervoten – mit Zustimmung der Parteien anonymisiert oder pseudonymisiert veröffentlichen. Die Besonderheit ist dabei, dass unter bestimmten Umständen die Zustimmung der Parteien vermutet wird, wenn sie der Veröffentlichung nicht widersprechen. Diesen Ansatz begrüßte auch die DIS als probates Mittel zur Förderung der Rechtsfortbildung, er birgt aber natürlich das Risiko, dass vertrauliche Informationen ungewollt in den öffentlichen Bereich gelangen, wenn Parteien nicht aktiv widersprechen. Klar ist aber ebenso, dass es gegen den ausdrücklichen Willen der Parteien keine Veröffentlichungen geben wird.
Neuer Rechtsbehelf: Der Restitutionsantrag
Neben dem bekannten Aufhebungsantrag (§ 1059 ZPO) führt der Entwurf mit § 1059a ZPO-E einen neuen Rechtsbehelf ein: den Restitutionsantrag. Er greift in den Fällen, in denen der Aufhebungsantrag nicht mehr zulässig ist, vor allem wenn die Aufhebungsfrist abgelaufen ist, aber solch unerträgliche Umstände bestehen, die einen fehlenden Rechtsbehelf bisher unpassend erscheinen ließen. Die Restitutionsgründe sind daher bewusst eng gefasst und beschränken sich auf krasse Ausnahmefälle: die Verwendung gefälschter Urkunden, die strafrechtliche Verurteilung eines Schiedsrichters oder der Parteien wegen Verfahrensdelikten oder die entgegenstehende Rechtskraft einer staatlichen Entscheidung.
Dieser neue Rechtsbehelf stärkt die Rechtssicherheit im Einzelfall, ohne die allgemeine Verbindlichkeit von Schiedssprüchen zu unterminieren. Er schließt eine bislang bestehende Lücke und schafft ein letztes Sicherheitsnetz für besonders grobe Unrichtigkeiten – praktisch relevant wird er in Ausnahmefällen bleiben.
Einbindung der Commercial Courts
Eine aus praktischer Sicht sehr bedeutsame Neuerung ist die Möglichkeit, schiedsrechtliche Angelegenheiten bei den staatlichen Gerichten – Aufhebungsverfahren, Vollstreckbarerklärungen, Bestellung und Ablehnung von Schiedsrichtern – den Commercial Courts an den Oberlandesgerichten zuzuweisen (§ 1062 Abs. 5 ZPO-E bzw. § 1063a ZPO-E). Dies bleibt den Ländern vorbehalten, die entsprechende Commercial Courts nach dem Justizstandort-Stärkungsgesetz eingerichtet haben oder gemeinsam einrichten.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Commercial Courts sind auf wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten spezialisiert, können das gesamte Verfahren auf Englisch führen und ermöglichen die Vorlage englischsprachiger Dokumente ohne Übersetzungspflicht. Gerade für internationale Schiedsverfahren, in denen die Verfahrenskorrespondenz, Schiedssprüche und Urkunden regelmäßig auf Englisch abgefasst sind, bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung. Damit rückt Deutschland näher an internationale Benchmarks wie den englischen High Court oder den Singapore International Commercial Court heran.
Digitalisierung des Schiedsverfahrens
Flankierend zur Reform der materiellen Regelungen trägt der Entwurf der Digitalisierung Rechnung: Mündliche Verhandlungen im Wege der Videokonferenz werden ausdrücklich gesetzlich verankert. Schiedsgerichte können Schiedssprüche mit Zustimmung der Parteien in elektronischer Form erlassen – die qualifizierte elektronische Signatur der Schiedsrichter tritt dann an die Stelle der physischen Unterschrift (§ 1054 Abs. 2 ZPO-E). Diese Klarstellungen beseitigen bestehende Rechtsunsicherheiten, die aus der technologieneutralen, aber zuweilen als lückenhaft empfundenen alten Fassung resultieren.
Praktische Einschätzung: Was ändert sich wirklich?
Wer eine Revolution des deutschen Schiedsrechts erwartet, wird enttäuscht sein. Der Entwurf modernisiert das bewährte Regelwerk punktuell und mit Augenmaß – was die Bundesregierung selbst als Leitlinie formuliert. Konkret bedeutet das:
- Für die Grundsatzentscheidung zwischen Schiedsvereinbarung und Gerichtsstandsklausel ändert sich nichts. Die bekannten Vor- und Nachteile – Vertraulichkeit, Vollstreckbarkeit, Kosten, Flexibilität – bleiben dieselben. Schiedsverfahren und staatliche Gerichte sind komplementär, keine Konkurrenten.
- Die Einbindung der Commercial Courts ist der praktisch bedeutsamste Aspekt. Unternehmen, die internationale Schiedsverfahren mit Deutschlandbezug führen, profitieren von der Expertise spezialisierter Richter und dem englischsprachigen Verfahren für staatliche Begleitverfahren.
- Die Transparenzregeln zur Veröffentlichung von Schiedssprüchen sind ein zweischneidiges Schwert: Sie fördern die Rechtsfortbildung, setzen aber voraus, dass Parteien aktiv auf den Opt-out achten, wenn ihnen Vertraulichkeit wichtig ist.
- Der Restitutionsantrag ist ein wichtiges, aber seltenes Instrument. Seine Bedeutung liegt vor allem darin, dass er eine bislang bestehende Lücke schließt.
Wie geht es weiter?
Die Stellungnahmefrist endete am 27.02.2026. Angesichts der politischen Kontinuität des Vorhabens – es handelt sich im Kern um denselben Entwurf, der bereits 2024 parlamentarisch beraten wurde – darf man wohl davon ausgehen, dass das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird. Das Justizstandort-Stärkungsgesetz ist bereits seit dem 01.04.2025 in Kraft; die Schiedsrechtsreform würde dessen Wirkung ergänzen und vertiefen.
Fazit
Der Referentenentwurf ist kein Paradigmenwechsel, aber ein notwendiger und begrüßenswerter Schritt zur Pflege eines bewährten Regelwerks. Deutschland als Schiedsstandort bleibt attraktiv – die Reformen stärken dies, ohne die etablierten Grundprinzipien in Frage zu stellen. Für die Praxis gilt: Schiedsvereinbarungen sollten weiterhin schriftlich und sorgfältig formuliert werden. Wer international agiert, sollte die Möglichkeit der Commercial Courts im Blick behalten – und den neuen Opt-out-Mechanismus bei der Schiedsspruchveröffentlichung kennen. Die eigentliche Botschaft des Entwurfs liegt vielleicht darin, dass staatliche Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit keine Rivalen sind, sondern ein kohärentes Ökosystem der Streitbeilegung bilden sollen – und Deutschland dieses Ökosystem konsequent weiterentwickelt.


