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Die nach 25 Jahren überfällige Reform des Schiedsverfahrensrechts geht auf die Zielgerade. Nunmehr liegt ein Referentenentwurf vor, mit dem die Regierungskoalition ein Vorhaben aufgreift, das die vorherige Regierung nicht mehr rechtzeitig abschließen konnte. Die gefundenen Lösungen sind für die Praxis sinnvoll, punktuell besteht noch Handlungsbedarf. Das sagen Dr. Borbala Dux-Wenzel, Dr. Stephan Bausch und Sebastian Wuschka im Gespräch mit Thomas Wegerich.

DisputeResolution: Wie schätzen Sie den jetzt vorliegenden Referentenentwurf zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts grundsätzlich ein?

Dr. Borbala Dux-Wenzel: Wir werten den Entwurf im Ergebnis als wichtige und richtige Weiterentwicklung des deutschen Schiedsverfahrensrechts: Er öffnet das System konsequent für englischsprachige Gerichtsverfahren in schiedsrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich eines englischsprachigen Instanzenzugs bis hin zum BGH (vorbehaltlich Senatszustimmung), und schließt bei der Digitalisierung mit der ohnehin bereits bestehenden Praxis auf. Daneben bindet er die Commercial Courts ein. Insgesamt stärkt der Entwurf sichtbar die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Schiedsstandorts Deutschland. Reformbedarf sehen wir punktuell dort, wo der Entwurf hinter bereits bestehender internationaler Praxis oder den internationalen Modellgesetz-standards zurückbleibt. Dies betrifft etwa die Formulierung des Formerfordernisses für Schiedsvereinbarungen oder digitale Schiedssprüche und die nicht vorgesehene gesetzliche Verankerung des Emergency-Arbitrator.

DisputeResolution: 25 Jahre lang hat es keine Reform mehr in diesem Rechtsbereich gegeben. Welche wesentlichen Entwicklungen in der Schiedspraxis haben Sie in dieser Zeit erlebt?

Dr. Stephan Bausch: In den letzten 25 Jahren haben wir (soweit wir in diesem Bereich schon tätig waren …) auch in Deutschland eine erhebliche Internationalisierung der Praxis erlebt. Parallel dazu haben spätestens seit der Covidpandemie die Digitalisierung und Remote-Verfahrensführung den Alltag der Schiedsverfahren und -verhandlungen erheblich verändert. Manche Reformvorschläge schließen daher schlicht mit der ohnehin bestehenden Schiedsverfahrenspraxis auf. Genauso haben sich Eilrechtsschutzinstrumente wie der Emergency-Arbitrator in der Praxis etabliert, allerdings ebenso teilweise ohne korrespondierende gesetzliche Regelungen.

DisputeResolution: Gerichtsverfahren mit Schiedsbezug können nunmehr auch vor den Commercial Courts geführt werden. Wie beurteilen Sie diese Option? Haben Sie schon praktische Erfahrungen damit?

Sebastian Wuschka: Die Öffnung schiedsrechtlicher Annexverfahren für die Commercial Courts und deren mögliche Konzentration ist konsequent und aus Praxissicht grundsätzlich zu begrüßen. Sie bündelt (idealerweise) wirtschaftsrechtliche Expertise, schafft Sichtbarkeit und erlaubt englischsprachige Verfahren auch im staatlichen Umfeld. Für internationale Parteien ist gerade die Kombination aus spezialisierter Spruchpraxis und englischer Verfahrenssprache bis hin zum BGH (soweit dort zugelassen) ein starkes Signal, dass Deutschland den Wettbewerb um komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten ernst nimmt. Einen Fortschritt bedeutet die Einbindung der Commercial Courts bei den schiedsrechtlichen Annexverfahren aber nur, wenn die dort tätigen Richter auch schiedserfahren sind und diese Erfahrung nicht erst mühsam und langwierig aufbauen müssen. Vielerorts ist das allerdings bereits der Fall.

DisputeResolution: Der Referentenentwurf enthält Regelungen zu einer stärkeren Digitalisierung des Schiedsverfahrens. Ist das nach Ihrer Einschätzung ausreichend?

Dr. Borbala Dux-Wenzel: Die vorgesehenen Regelungen zu Videoverhandlungen, elektronischen Schiedssprüchen und zur elektronischen grenzüberschreitenden Zustellung sehen wir als wichtige und erforderliche Maßnahmen der Modernisierung. Allerdings ist der Entwurf dennoch an manchen Stellen zu konservativ und zu sehr an die gerichtliche Praxis angelehnt: Die qualifizierte elektronische Signatur, die der Referentenentwurf für elektronische Schiedssprüche vorsieht, mag zwar in Deutschland weit verbreitet sein. Sie ist es aber nicht zwingend weltweit. Der derzeitige Entwurf erschwert oder verhindert mit seinen eher hohen Formvorgaben möglicherweise die Vollstreckung ausländischer elektronischer Schiedssprüche in Deutschland. Wie auch die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf anmerkt, wären hier Optionen zu erwägen, die technologieoffener sind.

DisputeResolution: Der Referentenentwurf sieht vor, dass Schiedssprüche unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht werden können. Wird damit Transparenz geschaffen oder dem Grundgedanken des Schiedsverfahrens zuwidergehandelt?

Dr. Stephan Bausch: Die gesetzliche Öffnung für eine Veröffentlichung von Schiedssprüchen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form – kombiniert mit der Möglichkeit, nur auszugsweise zu publizieren – dürfte die Akzeptanz der teils als intransparent wahrgenommenen Schiedsgerichtsbarkeit fördern und auch dem Justiz- und Schiedsstandort Deutschland international zugutekommen, weil es seine Visibilität erhöht. Zudem würde die Veröffentlichung auch der Rechtsfortbildung in den Bereichen dienen, in denen Streitigkeiten fast ausschließlich Schiedsgerichten vorgelegt werden. Das kann beispielsweise den Energiesektor betreffen. Das gewählte Opt-out-Modell mit Zustimmungsfiktion ist allerdings durchaus weitgehend und zwingt die Parteien zum Tätigwerden, wenn sie eine Veröffentlichung vermeiden wollen. Ein Opt-in-Modell wäre demgegenüber deutlich defensiver und entspräche eher dem vielen Parteien besonders wichtigen Vertraulichkeitsgrundsatz. Dennoch erscheint das Opt-out-Modell durchaus sachgerecht, da sich mit dem Erfordernis einer ausdrücklichen Parteizustimmung das Ziel der höheren Transparenz, Akzeptanz und Visibilität voraussichtlich nicht ansatzweise erreichen lassen würde. Denn in der Regel werden die Parteien – erst recht die unterlegene – kein Interesse an einer (wenngleich anonymisierten) Veröffentlichung haben.

DisputeResolution: Liebe Frau Dux-Wenzel, lieber Herr Bausch, lieber Herr Wuschka – haben Sie vielen Dank für Ihre ausführlichen Antworten und die hilfreiche Einordnung! ß

Hinweis der Redaktion:
Siehe zu diesem Thema auch den Beitrag von Johannes Brand, LL.M.(Trinity Colllege, Dublin) in dieser Ausgabe. (tw)

Autor

Dr. Stephan Bausch Luther, Köln Rechtsanwalt, Partner

Dr. Stephan Bausch

Luther, Köln
Rechtsanwalt, Partner


stephan.bausch@luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com


Autor

Dr. Borbála Dux-Wenzel, LL.M. (Köln/Paris I) Luther, Köln Rechtsanwältin, Partnerin

Dr. Borbala Dux-Wenzel

Luther, Köln
Rechtsanwältin, Partnerin


borbala.dux-wenzel@luther-lawfirm.com
www.luther-lawfim.com


Autor

Sebastian Wuschka, LL.M. (Geneva MIDS) Luther, Hamburg Rechtsanwalt, of Counsel

Sebastian Wuschka, LL.M. (Geneva MIDS)

Luther, Hamburg
Rechtsanwalt, of Counsel


sebastian.wuschka@luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com