Wie in gerichtlichen Verfahren müssen auch im Schiedsverfahren Fakten bewiesen werden. Als Beweismittel können unter anderem Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten oder – für viele Verfahren entscheidend – Dokumente dienen. Entscheidungsrelevante Dokumente müssen in Civil-Law-Jurisdiktionen gewöhnlich von der Partei vorgelegt werden, die sich darauf berufen will. Nur in Ausnahmefällen ist die gegnerische Partei verpflichtet, Dokumente herauszugeben, welche die Verfahrensposition der gegnerischen Partei stützen. Hingegen ist die verpflichtende Herausgabe von Dokumenten durch die gegnerische Partei in vielen Common-Law-Jurisdiktionen gang und gäbe (sogenannte Discovery oder Disclosure).
Im Schiedsverfahren liegt die Durchführung des Beweisverfahrens grundsätzlich im Ermessen des Schiedsgerichts. In der internationalen Schiedsrechtspraxis hat sich bei der Dokumentenherausgabe ein Kompromiss der beiden Ansätze etabliert, welche auch für Parteien von Civil-Law-Jurisdiktionen viele Vorteile bietet. Dieser Kompromiss findet sich unter anderem in den „IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration“ (siehe hier), die oftmals als Grundlage des Verfahrens für die Dokumentenherausgabe (Document Production) herangezogen werden.
Dokumentenherausgabe in Civil-Law- und Common-Law-Jurisdiktionen
Civil Law
In Civil-Law-Jurisdiktionen wie Österreich oder Deutschland gibt es kein gesondertes Verfahren zur Herausgabe von Beweismitteln. Grundsätzlich ist jede Partei verpflichtet, die für sich günstigen Tatsachen durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Kann eine Tatsache nicht bewiesen werden, fällt dies jener Partei zur Last, die die Beweislast trägt. Das kann jedoch zu ungebührlichen Ergebnissen führen, wenn die Partei nicht über das entscheidende Beweismittel verfügt, das sich in den Händen des Gegners befindet. Das Gericht kann nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen den Gegner beauftragen, das Beweismittel vorzulegen (§§ 303 ff. österreichische ZPO, §§ 421 ff deutsche ZPO). Unter anderem muss der Antragsteller möglichst genau angeben, um welches Dokument es sich handelt, was dessen Inhalt ist und was dadurch bewiesen werden soll (OGH 28.04.2015, 8 Ob A 9/15d).
Common Law
Das Gegenstück findet sich in Common-Law-Jurisdiktionen: In England müssen die Parteien von sich aus eine Auflistung aller relevanten Dokumente vorlegen (Disclosure). Dazu gehören jedoch nicht nur Dokumente, auf die sich die Partei selbst beruft, sondern ganz grundsätzlich alle Dokumente, die für den Fall relevant sein könnten. Es sind daher auch solche Dokumente zu benennen, die sich negativ auf die eigene Position auswirken könnten. Hiervon gibt es restriktive Ausnahmen, worunter zum Beispiel privilegierte Dokumente fallen, insbesondere solche, die die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung zwischen Rechtsanwalt und Mandant betreffen (Legal Advice Privilege) oder primär der Verwendung in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren dienen (Litigation Privilege, siehe dazu CPR 31, Civil Procedure Rules 1998). Unter Umständen kann das Gericht ein Extended-Disclosure-Verfahren durchführen, bei dem die gegnerische Partei zusätzliche – noch nicht benannte – Dokumente offenlegen muss.
Noch niedriger ist die Schwelle im US-amerikanischen Discovery-Verfahren. Dort sind nicht nur Dokumente herauszugeben, die selbst als Beweismittel dienen sollen. Es ist schon ausreichend, dass die Offenlegung vernünftigerweise zur Identifizierung anderer relevanter Beweismittel führen könnte [vgl. 28 USC App Fed R Civ P Rule 26(b)(1)].
Parteienvereinbarung und Ermessen des Schiedsgerichts
Den Parteien steht es im Schiedsverfahren grundsätzlich frei, das Beweisverfahren zu regeln. Die Herausgabe von Dokumenten kann daher sowohl einem restriktivem Civil-Law-Ansatz gleichen. Es kann aber auch ein aufwendiges Discovery-/Disclosure-Verfahren nach angloamerikanischem Vorbild durchgeführt werden. Mangels Parteienvereinbarung kann das Schiedsgericht Fragen der Dokumentenherausgabe nach verfahrensrechtlichem Ermessen entscheiden. Dabei muss es die zwingenden Grenzen der nationalen Schiedsordnung (Lex Arbitri) beachten, wozu für gewöhnlich die Wahrung des rechtlichen Gehörs und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens gehören.
Schiedsgerichte greifen in der Praxis oftmals auf die IBA Rules zurück (siehe im Detail gleich unten). Dieses Best-Practice-Regelwerk ist als Kompromiss verschiedener Rechtstraditionen international anerkannt, weswegen es als gängiges Werkzeug der Schiedsrechtspraxis gilt. Darüber hinaus steht es den Parteien frei, die verbindliche Anwendung der IBA Rules zu vereinbaren.
IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration
Die IBA Rules stellen eine limitierte Variante des Disclosure-Verfahrens dar. Es soll das kostenintensive und aufwendige Discovery-Verfahren vermieden werden.
Nach Art. 3(2) können die Parteien Anträge zur Vorlage von Dokumenten (Document Production) stellen. Der Antrag muss eine Beschreibung jedes vorzulegenden Dokuments beinhalten, um dessen Identifizierung zu ermöglichen. Alternativ reicht auch eine detaillierte Beschreibung einer eng umschriebenen Kategorie von vorzulegenden Dokumenten aus, für deren Existenz hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Zudem muss dargelegt werden, in welcher Weise die vorzulegenden Dokumente relevant für den Fall und wesentlich für seine Entscheidung sind. Darüber hinaus bedarf es einer Erklärung, dass sich die vorzulegenden Dokumente nicht in der Verfügungsmacht der antragstellenden Partei befinden. Zuletzt muss die begehrende Partei Gründe angeben, dass sich die vorzulegenden Dokumente in der Verfügungsmacht einer anderen Partei befinden [Art. 3(3)].
Die gegnerische Partei hat das verlangte Dokument vorzulegen, soweit sie keine Einwendungen erhebt [Art. 3(4)]. Art. 9(2) enthält einen detaillierten Katalog von Umständen, unter denen die Vorlage verweigert werden kann. Dazu gehören unter anderem rechtliche Hindernisse (zum Beispiel Anwaltsprivilegien oder Verschwiegenheitspflichten), ein unverhältnismäßiger Aufwand zur Beschaffung des Beweismittels, oder das Fehlen einer hinreichenden Relevanz für den Fall oder hinreichender Wesentlichkeit für die Entscheidung. Ein Beweismittel ist dann nicht wesentlich für die Entscheidung, wenn das Schiedsgericht annimmt, dass die Vorlage des Beweismittels prima nichts an den Schlussfolgerungen ändern würde [vgl. Zuberbühler/Hofmann/Oetiker/Rohner, IBA Rules of Evidence: Commentary on the IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration 2 (2022), 215]. Die Prüfung ist hierbei prima facie und ergebnisoffen vorzunehmen; also ohne Vorwegnahme der endgültigen rechtlichen Entscheidung. Darüber hinaus kann das Schiedsgericht entscheiden, dass illegal erlangte Beweismittel nicht vorgelegt werden müssen [Art. 9(3)]. Das Schiedsgericht entscheidet über die Einwände, wobei es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.
Redfern Schedule
Um das Verfahren zur Dokumentenherausgabe effizient zu gestalten, hat sich in der Praxis die sogenannte Redfern Schedule etabliert. Hierbei wird in einer Tabelle das jeweilige von der gegnerischen Partei herauszugebende Dokument benannt sowie in einer zweiten Spalte der Grund der Vorlage dargelegt. In einer weiteren Spalte kann die generische Partei Einwände erheben. Die letzte Spalte dient der Entscheidung des Schiedsgerichts über den Vorlageantrag.
Vorteile eines Verfahrens zur Dokumentenherausgabe
Wie oben schon dargestellt, können die Parteien vereinbaren, inwieweit sie die Möglichkeit einer verpflichtenden Herausgabe von Dokumenten vorsehen. Gegen ein weitreichendes Document-Production-Verfahren sprechen primär kosten- und zeittechnische Aspekte: Nach dem restriktiven Civil-Law-Ansatz ersparen sich die Parteien ein aufwendiges Verfahren, in dem nur darüber gestritten wird, welche Dokumente herauszugeben sind und welche nicht. Durch übermäßige Dokumentenanfragen – Erkundungsbeweise (Fishing Expeditions) – kann das Verfahren übermäßig verzögert werden. Gleiches gilt für willkürliche Einwendungen gegen jeglichen Vorlageantrag.
Demgegenüber darf nicht übersehen werden, dass der restriktive Civil-Law-Ansatz zu Recht kritisiert wird, wenn Parteien am Beweis einer Tatsache nur deswegen scheitern, weil sich das Beweismittel nicht in ihrer Verfügungsmacht befindet. Durch ein Document-Production-Verfahren ist es einer Partei nicht möglich, einen ungerechtfertigten Vorteil durch die Zurückhaltung von Dokumenten zu erlangen. Im Ergebnis überwiegen die Vorteile eines – wie in den IBA Rules vorgesehenen – abgeschwächten Document-Production-Verfahrens. Das gilt insbesondere dann, wenn sowohl die Parteienvertreter als auch die Schiedsrichter mit den relevanten Regeln vertraut sind und diese effizient und mit Augenmaß anwenden.
Fazit und Praxistipp
Die Verpflichtungen zur Offenlegung und Herausgabe von Dokumenten durch die gegnerische Partei weichen in Common- und Civil-Law-Jurisdiktionen erheblich voneinander ab. Sowohl die meisten nationalen Schiedsordnungen als auch institutionellen Schiedsregeln überlassen diese Frage der Parteienvereinbarung und dem Ermessen des Schiedsgerichts. Für Klarheit und Berechenbarkeit sorgen hierbei internationale Regelwerke, wie die IBA Rules, die sich als Best Practice international durchgesetzt haben. Die Vorteile eines solchen Document-Production-Verfahrens überwiegen in der Regel.
Gerade bei internationalen Unternehmen im Außenhandel sind Schiedsverfahren der gewöhnliche Streitbeilegungsmechanismus, wo Document Production mehr Regel als Ausnahme ist. Unternehmen in Civil-Law-Jurisdiktionen ist zu raten, sich der Möglichkeit eines Document-Production-Verfahrens bewusst zu sein. Im Unterschied zu angloamerikanischen Unternehmen besteht in der Praxis oft keine Sensibilität, dass interne Kommunikationen in einem Schiedsverfahren als Beweismittel herauszugeben sein könnten.




