Dark Patterns als Verstoß gegen das Lauterbarkeitsrecht

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Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat der CTS Eventim AG & Co. KGaA (Eventim) kürzlich untersagt, ihre Kunden im Zuge einer manipulierenden Gestaltung ihrer Onlineplattform zum Abschluss einer kostenpflichtigen Ticketversicherung zu drängen (Urteil des OLG Bamberg vom 05.02.2025, Az. 3 UKI 11/24 e, abrufbar hier). In der Art und Weise, wie Eventim die Versicherung angeboten hat, sah das Gericht ein unzulässiges sogenanntes Dark Pattern. Im Gesetz gegen ­unlauteren Wettbewerb (UWG) werden Dark Patterns zwar nicht ausdrücklich und zielgerichtet adressiert. Das Urteil des OLG zeigt jedoch auf, dass Dark Patterns im Wett­bewerbsrecht gleichwohl eine immer größere Rolle spielen.

Zum Begriff des Dark Pattern

Unter Dark Patterns werden manipulative Techniken verstanden, die in die Oberflächenstruktur von Websites einprogrammiert werden. Inhalte und grafische ­Muster werden genutzt, um Nutzer auf eine subtile Weise zu ­einem vom Plattforminhaber gewünschten Verhalten zu ver­leiten. Dark Patterns gelten als besonders geeignet, die Auswahlentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen, da sie gezielt menschliche Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster sowie Emotionen ausnutzen, um so die normalerweise stattfindenden Entscheidungs­prozesse der Nutzer zu untergraben und sie zu Handlungen zu verleiten, die sie sonst nicht ergriffen hätten. Nutzer ­werden beispielsweise durch künstliche Dringlichkeit unter Druck gesetzt, durch zahlreiche unechte und besonders positive Kundenbewertungen zum Kauf verleitet oder durch eine verwirrende Navigation gezielt frustriert, so dass sie schließlich von einer geplanten Handlung, wie beispielsweise einer Kündigung, Abstand nehmen.

Zum Urteil des OLG Bamberg

Im konkreten Fall hatte Eventim seinen Kunden den ­Abschluss einer Ticketversicherung im Rahmen des Kaufprozesses an zwei Stellen angeboten: Zunächst konnte die Versicherung ausgewählt werden, während sich der Kunde seinen Warenkorb ansah. Dort war das Angebot der ­Ticketversicherung blau hervorgehoben und ­konnte durch Anklicken eines weißen Kästchens ausgewählt ­werden. Nachdem der Kunde die Option „Weiter zur ­Kasse“ ­gewählt hatte, wurde ihm erneut der Abschluss einer Ticketversicherung empfohlen. In einem Pop-up-Fenster wurde dem Kunden die Versicherung zur Vermeidung von „Ärger und Frust über ein verpasstes Event“ angetragen. Entschied er sich erneut dagegen, war der Button mit der Aufschrift „Ich trage das volle Risiko“ zu wählen.

Das erstmalige Angebot der Ticketversicherung hielt das Gericht für rechtlich unbedenklich. Der Kunde werde ­dadurch weder manipuliert, getäuscht noch anderweitig in seiner Fähigkeit eingeschränkt, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen. Anbietern stehe es frei, Kunden weitere Dienste anzubieten.

Das nochmalige Angebot der Versicherung im Wege eines Pop-up-Fensters stellte nach Ansicht des Gerichts hin­gegen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Form eines Dark Pattern dar. Die Kombination aus nochmaliger Nachfrage, auffälligem Design und suggestivem Text führe in der Gesamtschau dazu, dass der Nutzer in seiner Möglichkeit, eine freie Entscheidung zu treffen, maß­geblich beeinträchtigt werde. Eventim nutze als ­Anbieter seine strukturelle Überlegenheit aus, um den Nutzer zum gewünschten Verhalten zu drängen und verstoße so gegen das Verbot unzulässiger Beeinflussungen gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Das Gericht sah in diesem Verhalten ein Dark Pattern und verwies in seinen Ausführungen auf Art. 25 Abs. 3 lit. b des Digital Services Act [Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen ­Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für ­digitale Dienste, kurz: DSA]. Nach Art. 25 Abs. 1 DSA ist es Anbietern von Onlineplattformen untersagt, ihre Onlineschnittstellen so zu konzipieren, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt werden. Ein Verstoß liegt in der Regel etwa dann vor, wenn der Nutzer wiederholt aufgefordert wird, eine Auswahl zu treffen, obwohl eine solche Auswahl bereits getroffen worden ist, insbesondere durch die Einblendung eines Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird.

Das Gericht verwies darauf, dass der DSA zwar nicht direkt anwendbar sei, da die Vorschriften zum Lauterbarkeitsrecht vorrangig greifen würden. Die im DSA normierten Regelbeispiele seien im Rahmen des UWG allerdings als Auslegungshilfe heranzuziehen.

Bedeutung des Urteils

Während Dark Patterns im Datenschutzrechts bereits seit längerer Zeit thematisiert werden und auch im bereits ­angesprochenen DSA ausdrücklich Erwähnung finden, handelt es sich im Wettbewerbsrecht um ein vergleichsweise neues Phänomen. Da sie im UWG keine ausdrück­

liche Erwähnung finden und bislang nur vereinzelt ­gerichtliche Entscheidungen existieren, bestehen derzeit noch erhebliche rechtliche Unsicherheiten. Das Urteil des OLG Bamberg schafft in diesem Zusammenhang mehr Klarheit und trägt zur Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Praktiken bei.

Dark Patterns im UWG

Das UWG adressiert Dark Patterns nicht ausdrücklich und zielgerichtet. Dennoch kann zumindest ein Teil der unterschiedlichen Formen von Dark Patterns unter ­verschiedene Verbotstatbestände des Gesetzes gefasst ­werden. Nutzer müssen zwar hinnehmen, dass Unter­nehmer häufig Werbung einsetzen, die weniger auf eine rationale Überzeugung setzt und vielmehr mit Emotionen, Wünschen und Sehnsüchten arbeitet. Eine Grenze ist allerdings dann erreicht, wenn die Manipulation eine ­gewisse Schwere aufweist und einen der Verbotstatbestände des UWG ­erfüllt.

So sind einige gängige Formen der Dark Patterns von der sogenannten Schwarzen Liste des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst und stellen bereits darüber einen Verstoß gegen das Lauterbarkeitsrecht dar. Die Schwarze Liste ­benennt geschäftliche Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind, d.h. ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falls. Nr. 7 etwa verbietet unwahre Angaben über eine vermeintlich begrenzte Verfügbarkeit von Waren, versteckte Kosten für beworbene Zusatzleistungen stellen einen Verstoß gegen das Verbot aus Nr. 21 dar.

Andere Dark Patterns lassen sich den Tatbeständen der Schwarzen Liste nicht zuordnen, weshalb im Einzelfall ­geprüft werden muss, ob sie gegen die Verbotstatbestände von §§ 4 ff. UWG verstoßen. In Betracht kommt dann insbesondere ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 UWG, der ­aggressive geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu ­einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ­andernfalls nicht getroffen hätte, für unlauter ­erklärt. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung aggressiv, wenn sie im konkreten Fall ­unter ­Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinflussen. Da es ­gerade Zweck der Dark Patterns ist, die Entscheidungsfreiheit der Kunden zu beeinträchtigen, erscheint ein Verstoß ­gegen § 4a UWG regelmäßig zumindest naheliegend. Wann aber die Schwelle zur Erheblichkeit auch tatsächlich überschritten ist, kann pauschal nicht beantwortet werden und ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der ­Gesamtumstände zu ermitteln. Aktuell mangelt es zu weiten Teilen noch an klaren Leitlinien und einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen, die zur Klärung der Frage herangezogen werden können, ob ein Dark Pattern vorliegt. Dies führt für Onlineanbieter zu Unsicherheiten und das Bedürfnis nach rechtlicher Konkretisierung ist groß.

Neue Erkenntnisse aus dem Urteil des OLG

Das Urteil des OLG Bamberg macht deutlich, dass Dark Patterns auch im Wettbewerbsrecht zunehmend an ­Relevanz gewinnen, und trägt so dazu bei, das Thema verstärkt in den Fokus zu rücken. Darüber hinaus bietet die Entscheidung weitere Orientierung und liefert wertvolle Anhaltspunkte für die rechtliche Einordnung von Dark Patterns im Wettbewerbsrecht. Besonders hervorzuheben ist, dass nach Auffassung des OLG Bamberg Art. 25 des DSA als Auslegungshilfe im Rahmen des UWG herangezogen werden kann. Auf dieser Grundlage lassen sich auch die im Kontext des DSA zu Dark Patterns bereits ­gewonnenen Erkenntnisse sowie die sich etablierende Praxis auf das Wettbewerbsrecht übertragen.

Aus dem Urteil des OLG Bamberg ergibt sich zudem, dass Onlinedienste bei der Bewertung ihrer Angebote die eingesetzten Gestaltungselemente stets im Gesamtzusammenhang betrachten müssen, um zu ermitteln, ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird. Werden gezielt Verhaltensmuster, Wahrnehmungstendenzen oder emotionale Reaktionen der Nutzer angesprochen, um ­deren Entscheidungsfreiheit zu beeinflussen und bestimmte Handlungen herbeizuführen, ist eine isolierte Betrachtung einzelner Elemente nicht ausreichend. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtwirkung der eingesetzten Gestaltungsmittel auf das Verhalten der Verbraucher.

Fazit

Dark Patterns sind zwar bereits seit einigen Jahren Gegen­stand der juristischen Diskussion. Klare Leit­linien ­haben sich insbesondere im UWG bislang aber noch nicht heraus­gebildet, da es weitgehend einer Beurteilung im Einzelfall bedarf und die Kreativität der werbenden Industrie die Gerichte vor Herausforderungen stellt. So können Dark Patterns vielfältige Formen annehmen. Das Urteil des OLG Bamberg weist einen Weg, wie diesen Herausforderungen durch eine Zusammenschau verschiedener, möglicherweise direkt nicht anwendbarer, Rechtsgrundlagen begegnet werden und wie die Grenze zwischen geschicktem Marketing und unlauterem Verhalten abgesteckt werden kann. Es ist damit zu rechnen, dass Dark Patterns aufgrund ihrer besonderen Relevanz zunehmend in den Fokus von Wettbewerbern und vor allem auch (Verbraucher-)Verbänden geraten. Dies gilt umso mehr, je klarer die Grenzen gezogen werden können. 

Autor

Klara Bianca Groß, LL.M. GvW Graf von Westphalen, Frankfurt am Main Rechtsanwältin, Associate

Klara Bianca Groß, LL.M.

GvW Graf von Westphalen, Frankfurt am Main
Rechtsanwältin, Associate


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