Die 12. GWB-Novelle

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
Teilen auf LinkedIn
Teilen per Mail
URL kopieren
Drucken

Mit der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) steht eine der umfassendsten Reformen des deutschen Kartellrechts der vergangenen Jahre bevor. Der am 04.06.2026 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zielt darauf ab, das deutsche Wettbewerbsrecht an die aktuellen Herausforderungen in den Bereichen der digitalen Wirtschaft, der Nachhaltigkeit und der europäischen Rechtsentwicklung anzupassen. Die Novelle greift dabei zentrale Forderungen aus Praxis und Wissenschaft auf und setzt neue Impulse für die Arbeit des Bundeskartellamts.

Die Reform ist insbesondere vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung der Wirtschaft, der wachsenden Bedeutung von Plattformökonomien und der zunehmenden Verflechtung von Wettbewerbs- und Regulierungsrecht zu sehen. Für Unternehmen und ihre Berater ergeben sich daraus erhebliche praktische Konsequenzen, die eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den geplanten Änderungen erfordern.

Wesentliche Neuerungen – Missbrauchsaufsicht

Die 12. GWB-Novelle enthält Änderungen in mehreren zentralen Bereichen des Wettbewerbsrechts. Ein Schwerpunkt liegt auf der Weiterentwicklung der Missbrauchsaufsicht über digitale Plattformen. Die bereits mit der 10. GWB-Novelle eingeführte und mit der 11. Novelle erweiterte Vorschrift von § 19a GWB soll weiter geschärft werden. Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA) zu verbessern und Doppelregulierung zu vermeiden. Gleichzeitig sollen die nationalen Eingriffsbefugnisse dort erhalten bleiben, wo der DMA keine abschließende Regelung trifft.

Fusionskontrolle

Ein weiterer zentraler Reformbereich betrifft die Fusionskontrolle nach §§ 35 ff. GWB. Wie in Frankreich bereits umgesetzt – dort treten deutlich erhöhte Aufgreifschwellen im September 2026 in Kraft –, plant auch der deutsche Gesetzgeber eine Anhebung sämtlicher Aufgreifschwellen. Konkret soll die weltweite Umsatzschwelle von 500 Millionen Euro auf 750 Millionen Euro, die erste Inlandsumsatzschwelle von derzeit 50 Millionen Euro auf 75 Millionen Euro und die zweite Inlandsumsatzschwelle von 17,5 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro angehoben werden. Die Anhebungen liegen damit zwischen 14 und 50%. Damit würden zahlreiche Zusammenschlüsse, die bislang anmeldepflichtig waren, künftig nicht mehr der präventiven Fusionskontrolle unterliegen.

Die Anhebung der Schwellenwerte wird nach Schätzungen des Entwurfs zu einem Rückgang der Anmeldungen beim Bundeskartellamt um ca. 13 bis 14% führen, was etwa 120 Verfahren pro Jahr entspricht. Dies dürfte beim Bundeskartellamt auf wenig Gegenliebe stoßen. Die Behörde hat in der Vergangenheit wiederholt betont, dass auch bei kleineren Zusammenschlüssen wettbewerbliche Bedenken bestehen können, insbesondere auf regionalen Märkten und im Bereich der sogenannten Killer-Acquisitions, bei denen innovative Start-ups von marktbeherrschenden Unternehmen übernommen werden, um potenzielle Wettbewerber frühzeitig auszuschalten. Allerdings wird die bereits mit der 9. GWB-Novelle eingeführte Transaktionswertschwelle durch den Entwurf gezielt erweitert, um gerade solche Konstellationen künftig besser erfassen zu können, insbesondere auch dann, wenn das Zielunternehmen noch nicht, aber voraussichtlich künftig in erheblichem Umfang im Inland tätig sein wird.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Anhebung gleichwohl das Ziel, die Fusionskontrolle auf wettbewerblich bedeutsame Zusammenschlüsse zu konzentrieren und Unternehmen von bürokratischem Aufwand zu entlasten. Zudem wird eine Vereinfachung des Verfahrens in der ersten Prüfphase angestrebt, um den Zeitaufwand für unproblematische Zusammenschlüsse weiter zu reduzieren.

Vergabescreening und Kartellverfolgung

Eine praxisrelevante Neuerung ist die Einführung eines sogenannten Vergabescreenings in § 32h GWB. Das Bundeskartellamt erhält erstmals die Befugnis, die Angebotsdaten von Bietern in öffentlichen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich systematisch und verdachtsunabhängig auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Kartellverbot auszuwerten. Hierzu werden Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Preise der nicht berücksichtigten Bieter, an den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln.

Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten wie Spanien oder Dänemark, in denen die systematische Auswertung von Vergabedaten bereits praktiziert wird. Die Maßnahme gewinnt zusätzlich an Bedeutung vor dem Hintergrund des mehr als 500 Milliarden Euro umfassenden Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität, das ein erhöhtes Vergabevolumen und damit auch ein gesteigertes Risiko für Submissionsabsprachen mit sich bringt.

Stärkung der Verfahrensrechte und Kronzeugenregelung

Die Novelle adressiert auch die Verfahrensrechte der Betroffenen in Kartellverfahren. Vorgenommen werden Anpassungen bei der Akteneinsicht (neuer § 56b GWB) und der Veröffentlichung von Entscheidungen der Kartellbehörden. Zudem werden Anmeldungen zur Fusionskontrolle ab 2028 ausschließlich digital erfolgen, wobei bis dahin eine Übergangsfrist für schriftliche Anmeldungen gilt.

Darüber hinaus werden die Beschwerdemöglichkeiten Dritter gegen Ministererlaubnisentscheidungen gestärkt. Die mit der 9. GWB-Novelle eingeführte Beschränkung des Rechtsschutzes auf durch die Ministererlaubnisentscheidung in ihren subjektiven Rechten verletzte Dritte wird gestrichen. Damit wird der Status quo ante vor der 9. GWB-Novelle wiederhergestellt. Ferner wird die Nichtzulassungsbeschwerde im kartellverwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren abgeschafft, um den Zugang zum Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz zu erleichtern und Verfahren zu beschleunigen.

Weitere Neuerungen

Die Novelle enthält eine Reihe weiterer Neuerungen. Die Regelung zur energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht (§ 29 GWB) wird um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2032 verlängert. Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskartellamts wird auf acht Jahre befristet; eine Wiederernennung ist nicht vorgesehen. Zudem wird der kartellbehördliche Beratungsanspruch nach § 32c GWB, der bislang auf horizontale Kooperationen beschränkt war, auf vertikale Vereinbarungen ausgeweitet.

Schließlich wird der Gebührenrahmen für Verfahren vor den Kartellbehörden modernisiert. Die seit 1989 weitgehend unveränderten Gebührenobergrenzen in § 62 Abs. 2 GWB werden angehoben, um den gestiegenen Verwaltungsaufwand und das erhöhte Preisniveau abzubilden. Aus Gründen der Rechtsbereinigung werden zudem die praktisch bedeutungslos gewordenen Vorschriften zu Wettbewerbsregeln (§§ 24–27 GWB) gestrichen.

Praktische Auswirkungen

Für Unternehmen ergeben sich aus der 12. GWB-Novelle vielfältige praktische Konsequenzen. Zunächst sollten bestehende Complianceprogramme überprüft und an die neuen Regelungen angepasst werden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die in digitalen Märkten tätig sind oder an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen.

Im Bereich der Fusionskontrolle wird die geplante Verdopplung der ersten Inlandsumsatzschwelle auf 75 Millionen Euro und der zweiten Schwelle auf 20 Millionen Euro zu einer spürbaren Entlastung bei M&A-Transaktionen führen. Unternehmen, deren Zusammenschlüsse bislang knapp oberhalb der geltenden Schwellenwerte lagen, werden künftig ohne Anmeldeverfahren und Wartefrist agieren können. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass das Bundeskartellamt die freiwerdenden Kapazitäten für eine intensivere und tiefergehende Prüfung der verbleibenden, wettbewerblich bedeutsamen Zusammenschlüsse nutzen wird. Die erweiterte Transaktionswertschwelle gibt dem Amt zudem ein Instrument an die Hand, strategisch bedeutsame Übernahmen auch unterhalb der allgemeinen Umsatzschwellen weiterhin zu prüfen.

Unternehmen, die als Adressaten einer Verfügung nach § 19a GWB in Betracht kommen, sollten die Entwicklung des Zusammenspiels zwischen nationalem Recht und DMA genau beobachten. Die geplante bessere Abstimmung zwischen Bundeskartellamt und Europäischer Kommission könnte zu einer konsistenteren, aber auch strengeren Durchsetzungspraxis führen.

Fazit

Die 12. GWB-Novelle stellt eine bedeutende Weiterentwicklung des deutschen Wettbewerbsrechts dar. Sie adressiert zentrale Herausforderungen der modernen Wirtschaft – von der Neuausrichtung der Fusionskontrolle über die Einführung des Vergabescreenings und die Stärkung des Rechtsschutzes bei der Ministererlaubnis bis hin zur Verfahrenseffizienz. Für die Praxis wird es entscheidend sein, die endgültige Fassung des Gesetzes und die sich daraus ergebenden Leitlinien des Bundeskartellamts abzuwarten.

Unternehmen sollten die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen und frühzeitig prüfen, welche Anpassungen in ihren Vertriebs-, Kooperations- und M&A-Strategien erforderlich werden. Eine rechtzeitige Beratung ist insbesondere dort anzuraten, wo bestehende Vereinbarungen oder Geschäftspraktiken von den geplanten Neuerungen betroffen sein könnten.

Autor

Dr. Sebastian Jungermann

ARNECKE SIBETH DABELSTEIN, Frankfurt am Main
Rechtsanwalt, Partner


sebastian.jungermann@asd-law.com
www.asd-law.com