Am 02.07.2026 stellten CDU/CSU und SPD ein weitreichendes Reformpaket unter dem Titel „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vor. Das 34 Maßnahmen umfassende Papier greift in zahlreiche Rechtsgebiete ein – von der Steuer- über die Rentenpolitik bis hin zum Datenschutz. Für Arbeitsrechtspraktikerinnen und -praktiker sind jene Vorhaben besonders relevant, die unmittelbar das Beschäftigungsverhältnis berühren: Befristung, Kündigungsschutz, Krankschreibung, Mitbestimmung und die Einordnung von Minijobs. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Reformvorhaben, beleuchtet das jeweils geltende Recht und zeigt auf, wo das Papier inhaltliche Spannungen aufweist.
Sachgrundlose Befristung: Deutliche Liberalisierung mit Ablaufdatum
Eines der markantesten arbeitsrechtlichen Vorhaben betrifft die sachgrundlose Befristung. Geplant ist eine erhebliche Ausweitung: Für Neueinstellungen bis zum 31.12.2030 sollen Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zu 48 Monate befristet werden können – mit bis zu sechs Verlängerungen. Zudem soll das bisherige Vorbeschäftigungsverbot gelockert werden, so dass eine erneute sachgrundlose Befristung desselben Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein wird.
Das geltende Recht gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt die sachgrundlose Befristung bislang nur für eine Höchstdauer von zwei Jahren mit maximal drei Verlängerungen. Das Vorbeschäftigungsverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schließt eine erneute sachgrundlose Befristung mit demselben Arbeitgeber grundsätzlich aus. Die Rechtsprechung hat hier zwar Ausnahmen entwickelt; in der Praxis sind diese jedoch schwer handhabbar und kaum relevant.
Die Reform verdoppelt die zulässige Höchstdauer und erweitert die Verlängerungsmöglichkeiten erheblich. Die bis Ende 2030 befristete Anwendbarkeit stellt sicher, dass es sich zunächst um ein zeitlich begrenztes Instrument handelt – ein Kompromisselement in der Koalitionsarithmetik.
Abschaffung des Schriftformerfordernisses: Digitalisierungsschub für die Vertragspraxis
Zum 01.01.2027 soll das Schriftformerfordernis für Befristungsabreden entfallen. Nach dem geltenden § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setzt die Wirksamkeit einer Befristung voraus, dass beide Parteien die Abrede eigenhändig vor Beginn der Beschäftigung auf derselben Urkunde unterzeichnen. In der Praxis ist dieses Erfordernis eine häufige Fehlerquelle, deren Missachtung zur Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führt.
Die Abschaffung würde die digitale Vertragsgestaltung erheblich erleichtern. Naheliegend ist, dass der Gesetzgeber die Textform als Mindeststandard einführen wird, um ein Minimum an Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit zu wahren.
Erweiterter Auflösungsanspruch für Gutverdiener: Flexibler Abgang gegen Abfindung
Für Arbeitnehmer, deren Jahresvergütung das 1,75-fache der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt – auf Basis der Werte für 2026 entspricht das einem Bruttojahresentgelt von mehr als 177.450 Euro –, soll zum 01.01.2027 ein vereinfachter Beendigungsmechanismus eingeführt werden. Danach soll der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag ohne weitere Begründung stellen können. Die gerichtliche Folge wäre die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Abfindung, die gemäß § 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf 12 bis 18 Monatsgehälter gedeckelt sein dürfte.
Als Vorbild dient die Risikoträgerregelung im Finanzsektor (§ 25a Abs. 5a Kreditwesengesetz [KWG]), die es Arbeitgebern aus dieser Branche bereits ermöglicht, im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag ohne Begründung gegenüber Risikoträgern mit hohem Gehalt zu stellen. Die Koalition will dieses Konzept auf alle Arbeitsverhältnisse mit entsprechend hohem Einkommen ausdehnen.
Nach geltendem Recht ist eine gerichtliche Auflösung gegen Abfindung außerhalb des Finanzsektors nur für leitende Angestellte oder in den engen Grenzen von § 9 KSchG möglich, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist – ein Maßstab, den die Gerichte restriktiv handhaben. Mangels allgemein gültiger Gehaltsgrenze und wegen hoher inhaltlicher Anforderungen läuft § 9 KSchG in der Praxis weitgehend leer.
Steuerliche Begünstigung von Abfindungen bei zügiger Wiederbeschäftigung
Das Reformpaket sieht vor, Abfindungszahlungen steuerlich zu begünstigen, je zügiger der betroffene Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung aufnimmt. Ob eine Freibetragsregelung, ein ermäßigter Steuersatz oder ein anderer Mechanismus gewählt wird, ist noch offen. Ziel ist es, Abfindungen nicht als Anreiz zur Vermeidung von Arbeit wirken zu lassen, sondern die rasche Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu fördern. Entscheidend wird die gesetzliche Definition des Begriffs „zügig“ sein.
Krankschreibung: Rückkehr zu strengeren Nachweispflichten
Die Koalition plant mehrere Verschärfungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die während der Covid-19-Pandemie eingeführte und seither beibehaltene telefonische Krankschreibung soll abgeschafft werden. Arbeitnehmer sollen künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verpflichtet sein. Darüber hinaus sollen Ärzte, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unrichtig ausstellen, künftig nach § 278 Strafgesetzbuch (StGB) strenger sanktioniert werden können.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) greift die Vorlagepflicht bislang erst ab dem vierten Krankheitstag. Arbeitgeber können allerdings bereits heute gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eine frühere Vorlage verlangen.
Minijobs: Widersprüchliche Signale im Reformpaket
Ein inhaltlich besonders spannungsreiches Feld ist die Zukunft der Minijobs. Die Rentenkommission, deren Vorschläge die Bundesregierung in das Koalitionspapier aufgenommen hat, plädiert für die Abschaffung des steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus dieser Beschäftigungsform. Das betrifft die Pauschalbesteuerung und die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer; faktisch käme dies einer Abschaffung der Minijobs gleich.
An anderer Stelle desselben Reformpakets findet sich die gegenteilige Aussage: Der Pauschalsteuersatz für Minijobs soll von 2% auf 5% angehoben werden. Diese Formulierung setzt das Fortbestehen des Minijobmodells voraus – denn eine Erhöhung des Pauschalsatzes ergibt nur Sinn, wenn die Pauschalbesteuerung erhalten bleibt. Dieser Widerspruch ist im Papier bislang nicht aufgelöst. Führende Vertreter der CSU haben inzwischen mehrfach klargestellt, dass Minijobs nicht abgeschafft werden sollen.
Abweichende Regelungen durch Tarifparteien und KI-Mitbestimmung
Die Tarifvertragsparteien sollen bis Mitte Oktober 2026 Vorschläge erarbeiten, in welchen gesetzlich geregelten Bereichen – etwa bei der Sachgrundbefristung oder im Arbeitsschutz – Abweichungen durch Tarifvertrag möglich sein sollen.
Daneben will die Koalition den Einsatz von künstlicher Intelligenz und technischen Einrichtungen im Betrieb beschleunigen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zu, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Darunter fallen die meisten IT-Systeme. In der Praxis führt das zu spürbaren Verzögerungen, weil jede Implementierung und gegebenenfalls jedes Update der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.
Die Sozialpartner sind aufgefordert, Vorschläge zu erarbeiten, wie die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – etwa durch Änderungen im Betriebsverfassungsrecht – einfacher und schneller gestaltet werden kann.
Vorrats-SE: Schließung eines mitbestimmungsrechtlichen Schlupflochs
Die Koalition beabsichtigt, die Umgehung der deutschen Unternehmensmitbestimmung über sogenannte Vorrats-SE zu unterbinden. Die Societas Europaea (SE) als europäische Rechtsform bietet die Möglichkeit, die Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat durch Verhandlung zu regeln. Unternehmen haben dieses Instrument genutzt, indem sie eine SE ohne Arbeitnehmer und ohne operative Tätigkeit gründeten – ohne Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren – und diesen Zustand bei späterer operativer Tätigkeit eingefroren haben. Das geplante Verbot dieser Gestaltung stärkt die paritätische Mitbestimmung und schließt eine in der Praxis kritisierte Lücke.
Reaktionen: Lob und Kritik aus unterschiedlichen Lagern
Das Reformpaket hat ein gemischtes Echo ausgelöst. Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände begrüßen insbesondere die Ausweitung der sachgrundlosen Befristung, die Abschaffung des Schriftformerfordernisses und die erleichterte Auflösungsmöglichkeit für Gutverdiener. Sie sehen darin einen Schritt zu mehr Flexibilität am Arbeitsmarkt und eine Verbesserung der Standortbedingungen.
Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen kritisieren vor allem die Liberalisierung des Befristungsrechts, das Arbeitnehmer in eine strukturell schwächere Verhandlungsposition bringe. Die Vorlagepflicht ab dem ersten Krankheitstag gilt als Misstrauenssignal und als zusätzliche Belastung für das Gesundheitssystem. Viele Verbände warnen vor den finanziellen Konsequenzen einer Abschaffung des Sonderstatus von Minijobs.
Ausblick und praktische Einordnung
Die beschriebenen Maßnahmen markieren einen der größten Reformversuche im deutschen Arbeitsrecht der letzten Jahre. Vorsicht ist dennoch angebracht: Zwischen politischer Einigung und verabschiedetem Gesetz liegt eine Phase, in der Details entschieden, Kompromisse nachverhandelt und Umsetzungsmodalitäten festgelegt werden. Unternehmen sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen, mit konkreten Anpassungen ihrer Personalstrategie aber auf die Verabschiedung der jeweiligen Gesetze warten.


