Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31.05.2024 im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (CRD VI) durch das am 01.04.2026 in Kraft getretene Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) vollzieht sich ein grundlegender Wandel im aufsichtsrechtlichen Umgang mit Transaktionen im Bankensektor.
Artikel 27a bis 27i CRD VI etablieren ein eigenständiges System von Genehmigungs- und Anzeigepflichten für Transaktionen auf Ebene der Kreditinstitute selbst. Diese europäischen Vorgaben wurden durch den deutschen Gesetzgeber in den §§ 2h, 2i und § 24 Kreditwesengesetz (KWG) umgesetzt.
Erstmals unterliegen damit nicht nur Beteiligungserwerbe an Kreditinstituten, sondern auch Transaktionen von CRR-Kreditinstituten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR – Capital Requirements Regulation) sowie von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften einem eigenständigen System von Genehmigungs- und Anzeigepflichten.
Regulatorischer Hintergrund und Zielsetzung
Das europäische Banking-Package verfolgt das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu stärken und bestehende regulatorische Lücken zu schließen. Während bislang lediglich der Erwerb qualifizierter Beteiligungen an Kreditinstituten einer umfassenden aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterlag, war der Erwerb von Anteilen durch Institute selbst nicht in allen Mitgliedstaaten Gegenstand einer formalen Genehmigungspflicht.
Diese strukturelle Asymmetrie wird durch die neuen Vorschriften aufgehoben. Damit erhalten die Aufsichtsbehörden zugleich umfassende Befugnisse, Geschäfte von beaufsichtigten Unternehmen zu überprüfen. Künftig sollen auch bestimmte Transaktionen innerhalb von Bankengruppen einer präventiven aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterliegen.
Der Fokus verschiebt sich damit von einer reinen Kontrolle von Eigentümerstrukturen hin zu einer umfassenden Kontrolle strategischer Transaktionsentscheidungen. Gerade im Bereich von Bank-M&A bedeutet dies eine deutliche Verschärfung des regulatorischen Zugriffs auf Transformations- und Konsolidierungsprozesse im Markt.
Erfasste Transaktionstypen
Die neuen Vorschriften erfassen Transaktionen mit besonderer struktureller Relevanz für Institute und Bankengruppen. Im Mittelpunkt stehen der Erwerb und die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen durch CRR-Kreditinstitute oder Finanzholdinggesellschaften (Sharedeal, § 2h KWG). Die neuen Vorschriften treten neben die bisherigen Regelungen zur Inhaberkontrolle (§ 2c KWG). Während diese weiterhin den Erwerb von Beteiligungen an Kreditinstituten betreffen, knüpfen die neuen Anforderungen an Transaktionen auf Ebene des beaufsichtigten handelnden Instituts selbst an.
Daneben werden auch wesentliche Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten erfasst (Assetdeal, § 24 KWG) sowie gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen wie Verschmelzungen oder Spaltungen einbezogen (§ 2i KWG). Damit wird das klassische Instrumentarium von Bank-M&A erstmals umfassend einem harmonisierten Aufsichtsregime unterstellt, wie es die europäische Bankenaufsicht für Strukturtransaktionen vorsieht.
Für M&A-Transaktionen bedeutet dies in der Praxis die gleichzeitige Anwendbarkeit mehrerer regulatorischer Prüfregime. Typischerweise müssen künftig sowohl Fragen der Inhaberkontrolle als auch die neuen Anzeige- und Genehmigungspflichten parallel geprüft und abgestimmt werden. Dabei muss frühzeitig Klarheit darüber bestehen, zu welchem Zeitpunkt die jeweilige Anzeige zu erstatten ist, welchen Inhalt sie aufzuweisen hat und bei welcher zuständigen Behörde sie einzureichen ist. Dies erhöht nicht nur die regulatorische Komplexität, sondern schafft zusätzliche Unsicherheiten im Hinblick auf Timing und Vollzugssicherheit.
Erwerb und Veräußerung wesentlicher Beteiligungen (§ 2h KWG)
CRR-Kreditinstitute haben ihre zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 2h Abs. 1 Satz 1 KWG im Voraus darüber zu informieren, wenn sie beabsichtigen, unmittelbar oder mittelbar eine wesentliche Beteiligung zu erwerben. Gleiches gilt für gemischte Finanzholdinggesellschaften. Der Vollzug des Erwerbs der wesentlichen Beteiligung ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt.
Eine Anzeigepflicht gilt gemäß § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 9 KWG auch für die beabsichtigte Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung durch CRR-Kreditinstitute und gemischte Finanzholdinggesellschaften. Die Aufsichtsbehörde kann den geplanten Erwerb nur untersagen, wenn einer der Untersagungsgründe von § 2h Abs. 12 KWG vorliegt. Nicht verpflichtet zur Prüfung ist die Aufsichtsbehörde beim Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe, die unter Artikel 113 Abs. 6 CRR fallen oder die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem unterliegen. Die Anzeigepflicht bleibt jedoch weiterhin bestehen.
Verschmelzungen und Spaltungen (§ 2i KWG)
CRR-Kreditinstitute und gemischte Finanzholdinggesellschaften müssen eine geplante Verschmelzung oder Spaltung der Aufsichtsbehörde anzeigen. Die Anzeige muss nach Annahme des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans und vor Abschluss des Vorgangs erfolgen. Der genaue Zeitpunkt bleibt dabei offen.
Die geplante Verschmelzung oder Spaltung unterliegt der Genehmigungspflicht. Grundsätzlich kann die Anzeigepflicht beide Parteien des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans treffen, sofern diese in den Anwendungsbereich fallen. § 2i KWG stellt dabei keine Materialitätsschwelle auf. In Anlehnung an Artikel 27h Nr. 1 und 2 CRD VI definieren §§ 1 Abs. 9c und 9d KWG den Begriff der Verschmelzung und der Spaltung. Erfasst sind sowohl rein nationale als auch grenzüberschreitende Sachverhalte. Der Gegenstand der Prüfung der Aufsichtsbehörde ergibt sich dabei aus § 2i Abs. 11 KWG.
Die Aufsichtsbehörde kann von einer Prüfung absehen, wenn es sich um eine gruppeninterne Verschmelzung handelt, an der nur CRR-Kreditinstitute oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beteiligt sind. Keine Ausnahme von der Prüfungspflicht besteht dagegen für gruppeninterne Spaltungen.
Wesentliche Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (§ 24 KWG)
Für die Übertragung wesentlicher Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten durch CRR-Kreditinstitute sowie zugelassene gemischte Finanzholdinggesellschaften gelten künftig vorab zu erfüllende Anzeigepflichten. Einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf es jedoch nicht. Die Anzeigepflicht betrifft CRR-Kreditinstitute und gemischte Finanzholdinggesellschaften sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite.
Wesentlich ist eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten durch Veräußerung oder eine andere Art von Geschäft, wenn sie mindestens 10% der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht – es sei denn, die geplante Übertragung findet zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt. In diesem Fall gilt die Übertragung als wesentlich, wenn sie mindestens 15% der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht.
Bestimmte Vermögenswerte sind bei der Berechnung der Prozentsätze nicht zu berücksichtigen: notleidende Vermögenswerte, Vermögenswerte, die zur Aufnahme in einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 bestimmt sind, Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind, sowie Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der in Titel IV der Richtlinie (EU) 2014/59 in der Fassung vom 11.04.2024 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen.
Fazit: Praktische Auswirkungen auf Bank-M&A-Transaktionen
Die Transaktionspraxis steht vor tiefgreifenden Veränderungen entlang des gesamten M&A-Prozesses.
Zum einen ist mit deutlich verlängerten Transaktionslaufzeiten zu rechnen. Anzeige- und Genehmigungsverfahren werden künftig regelmäßig zu echten Closing-Bedingungen und können den Vollzug zeitlich erheblich verzögern.
Zum anderen verändert sich die Verhandlungsmatrix zwischen Käufer und Verkäufer grundlegend. Regulatorische Risiken, Genehmigungsunsicherheiten und mögliche Auflagen werden verstärkt Gegenstand von Conditions Precedent und Risikoallokationen in der Transaktionsdokumentation.
Zugleich steigt der Due-Diligence-Aufwand erheblich. Käufer müssen regulatorische Anzeige- und Genehmigungspflichten frühzeitig prüfen und in die Transaktionsstruktur integrieren. Auch die Post-Closing-Integration wird stärker durch aufsichtsrechtliche Anforderungen geprägt.
Schließlich beeinflussen die neuen Vorschriften die Strukturierung von Transaktionen. Die Entscheidung zwischen Sharedeal und Assetdeal sowie die Sequenzierung einzelner Schritte werden künftig zunehmend unter regulatorischen Gesichtspunkten optimiert.
Insgesamt entwickelt sich die Regulierung zu einem zentralen Steuerungsfaktor im Bank-M&A-Prozess.



