Neues Recht: Freie Wahl des Sitzes bei Personengesellschaften

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Der Sitz einer Gesellschaft hat eine wichtige Bedeutung für das Unternehmen. Aufgrund dessen muss dieser auch im Handelsregister hinterlegt sein. ­Änderungen sind zur Eintragung im Handels­register anzumelden (§§ 106 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, Abs. 6 HGB; §§ 106 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, Abs. 6 HGB in Verbindung mit § 161 Abs. 2 HGB). Wegen der Publizitätswirkung des Handelsregisters sind Änderungen mit unmittelbarer ­Außenwirkung (zum Beispiel Sitzänderung, Änderung der Geschäftsanschrift oder Änderung der Vertretungsverhältnisse) schnellstmöglich beim Handelsregister anzumelden.

Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 01.01.2024 von Gesetzes wegen geltende Beschränkung der freien Wahl des Satzungssitzes einer Personengesellschaft ist entfallen. Seit dem Inkrafttreten des MoPeG können die Gesellschafter den Sitz einer Personengesellschaft privatautonom im Gesellschaftsvertrag bestimmen (sogenannter Vertragssitz). Dies bietet den Gesellschaftern eine neue Gestaltungsoption. Es ist somit zwischen „Vertragssitz“ und „Verwaltungssitz“ zu unterscheiden.

In diesem Zusammenhang ist der Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin vom 08.05.2023 (Az. 22 W 21/23) zur Rechtslage vor dem MoPeG zu betrachten, um die Bedeutung der neuen Option einzuordnen.

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es entscheidend um die Frage, welche Anforderungen an den Sitz einer Gesellschaft zu stellen sind. Die Entscheidung des Kammergerichts ­Berlin ­betraf eine im Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG. Deren Gesellschafter avisierten mit ordnungsgemäßem Gesellschafterbeschluss eine Verlegung des Sitzes der ­Gesellschaft vom bisherigen Sitz in U nach B als neuer Sitz. Die Sitzverlegung ist im Oktober 2022, also vor den Gesetzesänderungen durch das MoPeG, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden.

Diesen Antrag hat das Registergericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Verlegung des tatsächlichen Sitzes der Gesellschaft nach B nicht glaubhaft gemacht worden sei. Denn es konnte in B weder ein Betrieb der Gesellschaft noch die Geschäftsleitung und/oder die Verwaltung festgestellt werden. Allein eine postalische Erreichbarkeit reiche für die Begründung eines Gesellschaftssitzes nicht aus. Das Gericht führte an, dass ein Fragebogen der Industrie- und Handelskammer (IHK) mit den Angaben zum Ort der Geschäftsleitung und dem Schwerpunkt der Betätigung angefragt und dieser an die in der Anmeldung genannte Adresse in B adressiert worden, jedoch von der Gesellschaft wiederholt unbeantwortet geblieben sei. Dies weise darauf hin, dass weder ein Betrieb noch eine Verwaltung der Gesellschaft am neuen Sitz vorhanden gewesen sei.

Der Notar, der auch die Anmeldung vorgenommen hatte, legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Als Begründung führte er an, dass die Gesellschaft an dem avisierten neuen Sitz in B unter einer dortigen Anschrift mit beschriftetem Briefkasten erreichbar wäre. Der von der IHK im Beschwerdeverfahren erneut versandte Frage­bogen blieb ebenfalls ohne Reaktion.

Entscheidungsgründe

Das KG Berlin verneinte auf Basis des geltenden Rechts vor dem MoPeG einen neuen Sitz der Gesellschaft in B.

Zunächst hat das Gericht die vom Notar eingereichte ­Beschwerde als zulässige Beschwerde aller Gesellschafter bewertet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom. 25.07.2011 – 25 W 33/11, BeckRS 2011, 20093; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2021 – 3 Wx 182/21; NZG 2022, 162).

Allerdings war nach Ansicht des KG Berlin ein neuer Sitz der Gesellschaft in B materiell-rechtlich nicht eintragungsfähig. Denn der von den Gesellschaftern avisierte neue Sitz in B war weder der Ort, von dem aus die Geschäfte der Gesellschaft geleitet wurden, noch der Ort, an dem sich der Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung befand. Die Begründung des Gerichts stützt sich darauf, dass keine objektiv feststellbare Manifestierung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in B erfolgt sei. Dieser Beurteilungsmaßstab entsprach der bei Antragsstellung (Oktober 2022) und Gerichtsentscheidung (Mai 2023) geltenden Rechtslage.

Unterschied zwischen Sitz der Gesellschaft und Geschäftsanschrift

Der im Handelsregister einzutragende Sitz der Gesellschaft ist von der ebenfalls einzutragenden inländischen Geschäftsanschrift zu unterscheiden. Der Sitz der Gesellschaft (§ 707 Abs. 2 Nr. 1 lit. b BGB; § 106 Abs. 2 Nr. 1 lit. b HGB) meint den Ort der inländischen politischen Gemeinde (NomosKommentar HGB/Heidel, 4. Aufl. 2024, § 106 Rn. 18; MüKo BGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, § 706 Rn. 9). Vom Sitz hängen die Zuständigkeiten des Register­gerichts (§ 106 Abs. 1 HGB) sowie der allgemeine Gerichtsstand (§ 17 ZPO) ab. Zudem hat der Sitz Relevanz für das jeweilige Gesellschaftsstatut und wegen des räum­lichen Bezugsmaßstabs auch Bedeutung für die Zulässigkeit der Firmierung (§ 30 Abs. 1 HGB).

Neben der Angabe des Sitzes ist auch die inländische ­Geschäftsanschrift im Handelsregister obligatorisch (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 lit. c HGB). Sie ist anzugeben mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer (NomosKommentar HGB/Heidel, 4. Aufl. 2024, § 106 Rn. 21). Die Geschäftsanschrift hat Bedeutung für Zustellungen und die Abgabe von Willens­erklärungen und soll den Gläubigern einer Gesellschaft eine einfache und zuverlässig wirksame Zustellung ermöglichen (BT-Drs. 19/27635, 129).

Sitz der Gesellschaft: „Vertragssitz“ und „Verwaltungssitz“

Abweichend vom Beschluss des KG Berlin zur alten Rechtslage, haben die Gesellschafter seit dem MoPeG die Option, einen gewünschten Ort als Vertragssitz im Gesellschaftsvertrag festzulegen (§ 706 Satz 2 BGB; § 706 Satz 2 BGB i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB [i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB]). Dieser Vertragssitz kann vom sogenannten Verwaltungssitz abweichen, der auf Basis des bisherigen Verständnisses auch weiterhin der Ort ist, von dem aus tatsächlich die ­Geschäfte geleitet werden und wo sich der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit befindet (vgl. MüKo BGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, § 706 Rn. 4). Wird ein Vertragssitz vereinbart, ist dieser der offizielle Sitz der Gesellschaft und hat die gleichen aufgeführten rechtlichen Wirkungen wie der Verwaltungssitz. Voraussetzung für die Wahl des Sitzes ist, dass der Vertragssitz (i) im Gesellschaftsvertrag fest­gelegt wird, (ii) im Inland ist und (iii) im Register eintragen ist (BT-Drs. 19/27635, 127). Nehmen die Gesellschafter die Option der Vertragssitzfestlegung nicht wahr, gilt automatisch der Verwaltungssitz als Sitz der Gesellschaft (§ 706 Satz 1 BGB (i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB).

Änderung des Sitzes – auch ins Ausland

Der Vertragssitz kann auch nachträglich geändert werden. Der neue Sitz ist zum Handelsregister anzumelden (§ 707 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 Satz 1 BGB; §§ 106 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, Abs. 6 HGB; §§ 106 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, Abs. 6 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB).

Durch die Möglichkeit der Vereinbarung des Vertragssitzes können Gesellschafter auch bei einer schwerpunktmäßig im Ausland liegenden Geschäfts-/Verwaltungstätigkeit, sei es seit der Gründung oder später durch Verlegung, auf die deutsche Rechtsform zugreifen und durch eine vertragliche Sitzwahl dauerhafte Rechtssicherheit schaffen (MüKo BGB/Schäfer, 9. Auf. 2024, § 706 Rn. 10; BeckOGK HGB/Sanders, Stand: 01.01.2024, § 106 Rn. 23.1; BT-Drs. 19/27635, 129 f.). Mit seiner Intention wollte der Gesetzgeber die „Mitnahme“ der heimischen Rechtsform ins Ausland beziehungsweise die Beibehaltung der deutschen Rechtsform ermöglichen (MüKo BGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, § 706 Rn. 10, 8). In den EU-Mitgliedstaaten, den EWR-Staaten und den USA ist durch die Geltung der Gründungstheorie die Anerkennung der deutschen Rechtsform gewährleistet (MüKo BGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, § 706 Rn. 10, m.w.N.).

Ist auch die Geschäftsanschrift frei wählbar?

Auch die Geschäftsanschrift ist eine anzumeldende eintragungspflichtige Tatsache (§ 707 Abs. 2 Nr. 1 lit. c BGB; § 106 Abs. 2 Nr. 1 lit. c HGB). Im Einklang mit der Entkopplungsmöglichkeit zwischen Verwaltungs- und Vertragssitz kann die Geschäftsanschrift nun auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen. Allerdings ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ob die Personenhandelsgesellschaft nicht nur den Vertragssitz, sondern auch die Geschäftsanschrift frei wählen darf, oder ob die Geschäftsanschrift weiterhin mit dem Sitz zusammenfallen muss. Zu der alten Rechtslage ist ein Auseinanderfallen von angemeldeter inländischer Geschäftsanschrift und Verwaltungssitz abgelehnt worden (OLG Schleswig, Beschluss vom 14.11.2011 – 2 W 48/11, NZG 2012, 775; KG Berlin, Beschluss vom 16.04.2012 – 25 W 39/12, FGPrax 2012, 172). Die Entwicklungen in diesem Bereich nach dem Inkrafttreten des MoPeG bleiben abzuwarten.

Weitere Neuerungen durch das MoPeG

Das MoPeG hat weitere Neuerungen herbeigeführt. Nur einige sollen hier aufgrund der herausgehobenen Praxisrelevanz benannt werden:

  • Beteiligungsverhältnisse nach Beiträgen: Die Stimmgewichtungen und die Gewinn- und Verlustbeteiligungen bemessen sich, wie bei Kapitalgesellschaften, nach den Beiträgen der Gesellschafter. Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich.
  • Neues Gesellschaftsregister: Neu ist auch das für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) geschaffene Gesellschaftsregister, in das sich GbR eintragen lassen können (§ 707 BGB). In bestimmten Fällen ist eine Eintragung sogar verpflichtend.
  • Haftungsfragen: Das MoPeG hat auch die Haftung der Gesellschafter bei Personengesellschaften für Neu- und Altverbindlichkeiten nunmehr klar geregelt. Individualvertragliche Vereinbarungen der Gesellschafter außerhalb des Gesellschaftsvertrags bleiben möglich und sind zum Schutz der Interessen oftmals unabdingbar.

Das neue Personengesellschaftsrecht ist in Kraft. Alle Gesellschafter einer Personengesellschaft sollten daher bereits geprüft haben oder jedenfalls zeitnah prüfen, ob und in welchen Bereichen sie von den Neuerungen betroffen sind. Gegebenenfalls bietet es sich an, bestehende Gesellschaftsverträge anzupassen.

 

Autor

Dr. Hendrik Thies Friedrich Graf von Westphalen, Freiburg Rechtsanwalt, Partner hendrik.thies@fgvw.de www.fgvw.de

Dr. Hendrik Thies
Friedrich Graf von Westphalen, Freiburg
Rechtsanwalt, Partner

hendrik.thies@fgvw.de
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Autor

Dr. Ron Fahlteich Friedrich Graf von Westphalen, Freiburg Rechtsanwalt, Associate ron.fahlteich@fgvw.de www.fgvw.de

Dr. Ron Fahlteich
Friedrich Graf von Westphalen, Freiburg
Rechtsanwalt, Associate

ron.fahlteich@fgvw.de
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