Managementbeteiligungen im Private-Equity-Umfeld

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Ein praxisrelevantes Spannungsfeld

Managementbeteiligungsprogramme sind in der Unternehmenslandschaft und insbesondere im Private-Equity-Umfeld weit verbreitet. Sie dienen dazu, Führungskräfte durch eine wirtschaftliche Partizipation am Unternehmenserfolg zu motivieren, an das Unternehmen zu binden und ihre Interessen mit denen der Investoren zu harmonisieren. Regelmäßig sehen solche Programme sogenannte Call-Optionen vor: Verlässt der Manager das Unternehmen, kann der Unternehmensinhaber seine Beteiligung zurückerwerben.

In der gesellschaftsrechtlichen Praxis ist seit langem umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Regelungen vereinbart werden können, ohne dass sie als sittenwidrige Hinauskündigungsklauseln nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 10.02.2026 (Az. II ZR 71/24) grundlegende Aussagen zur Wirksamkeit freier Hinauskündigungsklauseln getroffen. Die Entscheidung ist in die amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ) aufgenommen worden und hat wegweisenden Charakter.

Der Sachverhalt

Der Kläger war alleiniger Fremdgeschäftsführer einer GmbH innerhalb einer auf LED-Beleuchtung spezialisierten Unternehmensgruppe, an der zwei Private-Equity-Fonds beteiligt waren. Im Dezember 2021 trat er im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms einer Kommanditgesellschaft innerhalb dieser Gruppe als Kommanditist bei, deren übrige Kommanditisten die Beklagten waren. Der Kläger leistete eine Einlage von rund 150.000 Euro. Eine Beteiligung an laufenden Gewinnen war nicht vorgesehen, der Manager sollte erst an einem potentiellen Exiterlös partizipieren.

Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Call-Option, nach der die Beklagten die Beteiligung des Managers erwerben können sollten, wenn dieser zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer eines Mitglieds der Unternehmensgruppe sein oder unwiderruflich freigestellt werden sollte. Im September 2022 wurde der Kläger ohne Angabe von Gründen abberufen und freigestellt; im Dezember 2022 übten die Beklagten die Call-Option aus. Als Abfindung ermittelten sie den Verkehrswert der Beteiligung mit lediglich rund 35.000 Euro und damit deutlich weniger als das ursprüngliche Investment des betroffenen Managers. Dieser erhob Klage auf Feststellung seiner fortbestehenden Kommanditistenstellung. Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) München gaben ihm recht. Der BGH hob das Berufungsurteil jedoch mit dem hier behandelten Urteil auf und verwies die Sache an das OLG zurück.

Der „Damoklesschwert“-Gedanke als Leitprinzip

Seit jeher wird eine freie Hinauskündigungsklausel, bei der der Gesellschaftermehrheit oder einem Gesellschafter das Recht eingeräumt wird, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund auszuschließen, für grundsätzlich unzulässig gehalten. Tragende Erwägung dahinter ist, die Wirkungen des damit über dem Gesellschafter schwebenden „Damoklesschwertes“ zu vermeiden. Einer Willkürherrschaft der anderen Gesellschafter soll kein Vorschub geleistet werden. Der betroffene Gesellschafter soll insbesondere nicht dazu verleitet werden, sich angesichts der jederzeit drohenden Ausschließung, stets unterhinterfragt ,dem Willen der ausschließungsberechtigten Gesellschafter zu unterwerfen. Auch soll er nicht davon abgehalten werden, seine Rechte wahrzunehmen und seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

Entgegen der in der Literatur vertretenen Gegenmeinung, die eine derartige Gesellschafterstellung „minderen Rechts“ aufgrund der Vertragsfreiheit für zulässig erachtet und eine bloße Ausübungskontrolle nach § 242 BGB vornehmen will, hält der BGH im besprochenen Urteil an der grundsätzlichen Unwirksamkeit der freien Hinauskündigungsklausel ausdrücklich fest: Die Ausübungskontrolle sei nur im Fall einer Kündigung möglich. Die Wirkung der Klausel greife aber schon zuvor, wenn sich der Gesellschafter unter ihrem Eindruck dem Druck der übrigen Gesellschafter beuge. Es bedürfe daher eines präventiven Schutzes der gesellschafterlichen Entscheidungsfreiheit.

Die Präzisierung: Gesamtbetrachtung statt Erfüllung eines Kriterienkatalogs

Eine Hinauskündigungsklausel kann unter bestimmten Umständen sachlich gerechtfertigt sein. Der BGH stellt zunächst klar, dass eine Hinauskündigungsklausel im Managementmodell nicht nur dann sachlich gerechtfertigt sein kann, wenn sämtliche Kriterien erfüllt sind, auf die der Senat in seiner früheren Entscheidung vom 19.09.2005 (BGHZ 164, 98) abgestellt hatte. Maßgeblich ist weiterhin vielmehr eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Maßgebliches Argument für die Zulässigkeit einer Hinauskündigungsklausel ist, dass die Gesellschafterstellung dem Manager gerade wegen seiner Geschäftsführerstellung und zu einem damit verbundenen Zweck eingeräumt worden ist, der mit der Beendigung seiner organ- oder dienstvertraglichen Bindung entfällt. Daneben ist zu prüfen, ob seiner Beteiligung auch im Übrigen in Anbetracht ihrer Ausgestaltung keine eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung beizumessen ist.

Im konkreten Fall erkannte der BGH, dass dem Kläger die Beteiligung gerade infolge seiner Geschäftsführerstellung zu dem Zweck eingeräumt worden war, ihn stärker an das Unternehmen zu binden, seine Motivation zu steigern und seine Stellung als „geschäftsführenden Gesellschafter“ aufzuwerten. Dieser Zweck entfiel mit dem Ende der Tätigkeit.

Besonders praxisrelevant ist die Feststellung des BGH, dass die vorgenannte Anreiz- und Bindungsfunktion nicht deshalb geringer zu gewichten ist, weil die Manager nicht an laufenden Gewinnen, sondern erst am Veräußerungserlös beteiligt werden sollte. Aus Sicht des BGH ist eine Exit-Erlösbeteiligung mit einer Bonuszahlung nach einem erfolgreichen Geschäftsabschluss vergleichbar und erklärt sich aus der von Beginn an bekannten PE-Zielsetzung der Investoren: nicht dauerhafte Gewinnsteigerung und ‑ausschüttung, sondern Wertsteigerung zur Erzielung eines möglichst hohen Veräußerungserlöses.

Das durch die Einlage eingegangene unternehmerische Risiko des Managers reichte nicht aus, um seiner Beteiligung bei der Gesamtwürdigung konzeptionell ein eigenständiges Gewicht neben der Incentivierung beizumessen. Dies gilt insbesondere, da er praktisch keinerlei Einfluss auf Grundlagenentscheidungen nehmen konnte und seine mittelbare Beteiligung am Stammkapital äußerst gering war.

Hinauskündigungs- und Abfindungsklausel: Getrennte Prüfung

Praxisrelevant ist ferner die Feststellung des BGH, dass die Wirksamkeit von Hinauskündigungs- und Abfindungsklauseln getrennt zu betrachten sind. Die Angemessenheit der Abfindungshöhe, insbesondere unter Beachtung der verbreiteten Good-Leaver/Bad-Leaver-Differenzierung, sind für die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel ohne Bedeutung. Sie ist lediglich für die Wirksamkeit der Abfindungsklausel von Belang.

Missbrauchsschutz durch Ausübungskontrolle

Die grundsätzliche Wirksamkeit einer Hinauskündigungsklausel schützt nicht vor deren missbräuchlicher Handhabung. Die Gefahr, dass die Ausschlussberechtigten durch die Wahl des Abberufungszeitpunkts eine volle Beteiligung kurz vor einem Exit torpediert, kann im Rahmen der Ausübungskontrolle über § 162 Abs. 2 BGB oder § 242 BGB begegnet werden. Da das OLG München diese Kontrolle nicht durchgeführt hatte, verwies der BGH die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Das Urteil ist eine wichtige Weichenstellung für die Praxis der Managementbeteiligungsprogramme. Der BGH hält an der grundsätzlichen Sittenwidrigkeit freier Hinauskündigungsklauseln fest, betont aber zugleich die Möglichkeit einer sachlichen Rechtfertigung auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung. Für die Vertragsgestaltung lassen sich folgende Empfehlungen ableiten:

  • Verknüpfung von Beteiligung und Managertätigkeit: Die Gesellschafterstellung sollte konzeptionell und dokumentiert klar an die Organstellung oder das Anstellungsverhältnis geknüpft sein.
  • Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte: Je geringer die eigenständige mitgliedschaftsrechtliche Bedeutung der Beteiligung ist, desto eher lässt sich eine Hinauskündigungsklausel sachlich rechtfertigen.
  • Exit-Erlösbeteiligung ausdrücklich zulässig: Im Private-Equity- und Venture-Capital-Bereich verbreitete Strukturen, bei denen Manager erst am Veräußerungserlös beteiligt werden, stehen der Wirksamkeit einer Call-Option nicht entgegen.
  • Getrennte Prüfung von Hinauskündigungsklausel und Abfindung: Die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel ist unabhängig von der Angemessenheit der Abfindung zu beurteilen.
  • Missbrauchsschutz beachten: Auch bei wirksamer Call-Option bleibt die Ausübung einer Kontrolle nach § 242 BGB und § 162 Abs. 2 BGB unterworfen. Ein gezieltes Herausdrängen kurz vor einem Exit dürfte rechtsmissbräuchlich sein.

Die Entscheidung bestätigt im Kern die Marktpraxis im PE-Segment und gibt Vertragsgestaltern ebenso wie betroffenen Managern wichtige Orientierung. Zugleich macht sie deutlich, dass es auf die genaue Ausgestaltung der Beteiligung im Einzelfall ankommt – eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Gestaltung bleibt daher unerlässlich.

Autor

Dr. Florian Brem BUSE Rechtsanwälte, Steuerberater, Hamburg Rechtsanwalt, Partner

Dr. Florian Brem

BUSE Rechtsanwälte, Steuerberater, Hamburg
Rechtsanwalt, Partner


brem@buse.de
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