ESG-Disputes – Herausforderungen bei der Schadens­quantifizierung

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In einer Welt, in der Umwelt- und Klimaschutz sowie soziale Verantwortung zunehmend im Fokus stehen, gewinnen ESG-Disputes (ESG: Environmental, ­Social, Governance) immer mehr an Bedeutung. Vor allem für Unternehmen, die sich auf eine strengere ESG-Regulierung vorbereiten müssen, für Investoren, die ihre Port­folien um nachhaltige Unternehmen erweitern, für Rechts- und Finanzberatungen, die ihre Kunden in ESG-Fragen beraten, sowie für Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Nachhaltigkeit und soziale Gerechtigkeit einsetzen, ist das Spektrum an ESG-Disputes – von Klimaklagen, Greenwashing, ESG-Betrug und -Streitfällen über ESG-Compliance bis hin zu Investitionsstreitigkeiten – aufschlussreich.

In Kooperation mit dem Online-Magazin Dispute­Resolution und unserem Partner Deloitte findet am 15.05.2025 um 17 Uhr im F.A.Z. Tower ein Roundtable zum Thema „ESG Disputes – Herausforderungen bei der Schadensquantifizierung“ statt. Zur Vorbereitung haben wir ein Interview mit den Referentinnen Irina Novikova (Partner, Financial –Advisory | SPA and Dispute Advice, Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), ­Stefanie Fay (Partnerin, Freshfields PartG mbB) und Dr. Anika Wendelstein (Partnerin, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) geführt.

Außerdem freuen wir uns auf Julia Taeschner (Sustainability Oversight Office, DWS Group) und Tjerk Schlufter (Head of Risk & Integrity, Fresenius), die als Unter­nehmensvertreter bei der Veranstaltung mitdiskutieren werden.

Deutscher AnwaltSpiegel: Welche spezifischen Herausforderungen sehen Sie bei der Schadensquantifizierung in ESG-Disputes, ob im Rahmen von Umwelt- oder Klimaklagen, Investitionsstreitigkeiten, Complianceverstößen oder Fällen von Greenwashing?


Irina Novikova: Zu den größten Herausforderungen in ESG-Disputes gehört die Suche nach jener Methodik der Schadensquantifizierung, die dem jeweiligen Fall bestmöglich gerecht wird. Einige Akteure im Feld betonen, dass konventionelle Methoden der Schadensberechnung in ESG-Disputes nicht anwendbar bzw. ausreichend seien. Klassisch und unflexibel angewandt, stoßen sie schnell an ihre Grenzen.

In der Praxis sehen wir jedoch vielseitige und innovative Kombinationen konventioneller Ansätze der Schadensberechnung, wie den ertragswertorientierten Ansatz (Income-Approach) und den Kostenansatz. Dies erlaubt es, ESG-bezogenen Aspekten gerecht zu werden und den Nachteilen einzelner Ansätze durch ­bereichernde Kombinationen zu begegnen. Wir sprechen uns daher ­dafür aus, konventionelle Methoden für neuartige und ­erfinderische Anwendungen im Blick zu behalten und das Kind sozusagen nicht mit dem Bade auszukippen.


Darüber hinaus erschwert die Komplexität der ESG-Faktoren, die Umwelt-, Sozial- und Governancethemen umfassen, die Messung ihres direkten Einflusses auf die finanzielle Leistung und den Unternehmenswert. Es kann schwierig sein, einem Verlust an Biodiversität, sauberer Luft oder sauberem Wasser einen monetären Wert zuzuweisen. Die Zuweisung von Kausalität stellt eine weitere Komplexität dar, da es sehr schwierig ist, nachzuweisen, dass ein spezifischer Umweltschaden durch einen Akteur oder eine Investition verursacht wurde. Darüber hinaus gibt es nichtwirtschaftliche Verluste, wie kulturelle und gemeinschaftliche Umweltwerte, die schwer monetär zu quantifizieren sind.


Stefanie Fay: Greenwashing-Klagen spielen sich häufig noch im Bereich des Wettbewerbsrechts in Form von Unterlassensklagen ab und sind demnach noch nicht auf Schadensersatz gerichtet. Anders kann es bei den bisher noch sehr wenigen Greenwashing-Klagen von Kunden bei Abschluss eines Anlageprodukts aussehen. In Anleger­beratungshaftungsfällen stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vertragsabschluss den eingetretenen Schaden dar. In Fällen von sogenannten Greenwashing-Klagen aufgrund angeblich mangelhafter oder fehlerhafter Aufklärung über das Kapitalanlageprodukt hätte der Kunde im Falle einer Pflichtverletzung daher einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags. Eine solche Klage werden Kapitalanleger naturgemäß und ­außerhalb weniger Ausnahmefälle nur erheben, wenn das Anlageprodukt tatsächlich an Wert verloren hat.


Dr. Anika Wendelstein: In vielen ESG-Disputes stellt sich die Frage der Schadensberechnung nicht. Zahlenmäßig sind die Greenwashing-Verfahren in Deutschland bislang die größte Gruppe der ESG-Verfahren. Bei diesen Verfahren geht es aber regelmäßig nicht um die Geltend­machung von Schäden, sondern um die Abmahnung des Unter­nehmens wegen eines Wettbewerbsverstoßes bzw. das Unterlassen der wettbewerbswidrigen Handlung. Auch in den anderen ESG-Klagen begehrt der Kläger häufig keine Geldzahlung, sondern eine Handlung oder ein Unter­lassen (z.B. zur Einhaltung der eigenen Klima­strategie).


Eine weitere Hürde, die im Prozess noch vor der Schadens­quantifizierung zu nehmen ist, ist die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, also die Feststellung, dass der Schaden kausal auf die Handlung des Unternehmens zurückzuführen ist und z.B. auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten entstanden wäre. ­Gerade diese Frage der haftungsbegründenden Kausalität, aber auch die sich anschließende Frage der haftungs­ausfüllenden Kausalität bereiten den Klägern in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten.


Die Frage der Schadensquantifizierung in ESG-Disputes wird deswegen in der Praxis und Wissenschaft bislang kaum thematisiert. Sie stellt uns als Anwälte vor die Herausforderung, die Folgen der behaupteten ESG-Verstöße, also z.B. den durch eine Umweltverschmutzung ausgelösten Umweltschaden, anhand des erlernten „juristischen Handwerkzeugs“ zu bewerten. Vergleichsweise gut ist dies möglich, wenn z.B. konkrete Kosten für die Wiederherstellung eines Ökosystems geltend gemacht werden. Es kann aber auch herausfordernd sein, wenn – wie im bekannten Beispiel des Rechtsverfahrens des peruanischen Bauern Lliuya versus RWE AG – ein Unternehmen für klimabedingte Schäden entsprechend seinem Anteil an den historischen Treibhausgasemissionen verantwortlich gemacht werden soll.


Deutscher AnwaltSpiegel: Wie wirken sich die zunehmenden ESG-Vorgaben und -Regulierungen auf die rechtlichen Auseinandersetzungen in Bezug auf Schadensersatzforderungen aus? Gibt es spezifische Risiken, die Unternehmen dabei berücksichtigen müssen?


Stefanie Fay: Durch die fortschreitende rechtliche Regulierung rückt das Thema weiter in den Fokus der Öffentlichkeit. Kommt es dann zu Klagen, besteht ein erhöhtes Reputationsrisiko. Speziell im Bereich der Finanzmarkt­regulierung stellt sich zudem die Frage, ob aus den verschiedenen aufsichtsrechtlichen Vorschriften zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erwachsen können. Gesicherte Rechtsprechung hierzu gibt es noch nicht, ­jedoch besteht die Gefahr, dass Gerichte die Nichteinhaltung bestimmter ESG-Vorschriften künftig mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen verknüpfen, sei es aufgrund angeblich drittschützender Wirkung oder über das Institut Culpa in contrahendo beispielsweise.


Dr. Anika Wendelstein: Bislang sind in Deutschland ESG-Streitigkeiten selten, in denen von Unternehmen Schadens­ersatz gefordert wird. Der Blick über den Atlantik zeigt aber, dass in den USA in einem viel größeren Umfang immense Schadensersatzforderungen von Unternehmen wegen behaupteter ESG-Verstöße gefordert werden.


Die Regulierungsdichte und die vielen ESG-Vorgaben, die in den vergangenen Jahren durch den nationalen und den EU-Gesetzgeber eingeführt worden sind und deren Umsetzung viele Unternehmen vor eine immense Herausforderung stellt, erhöhen die Wahrscheinlichkeit für eine Inanspruchnahme von Unternehmen wegen ESG-Verstößen auch in Europa signifikant. Zwar existieren bislang fast keine ESG-Regelungen, die explizit eine zivilrechtliche Haftung begründen. Es ist in Deutschland allerdings ein Trend zu erkennen, ­öffentlich-rechtliche Verstöße privatrechtlich justitiabel zu machen. Hierfür wird zum beispielsweise auf § 823 Abs. 2 BGB zurückgegriffen und argumentiert, die vorgeworfene Handlung verstoße gegen eine öffentlich-rechtliche Norm mit ESG-Bezug als Schutzgesetz. Auch die Implementierung von Verkehrspflichten und deren Geltendmachung über § 823 Abs. 1 BGB dient diesem Zweck und kann zu einer vermehrten Inanspruchnahme von Unternehmen wegen ESG-Verstößen führen.


Ein Grund für den erwarteten Anstieg an ESG-Streitigkeiten ist auch, dass klagefreudige Nichtregierungsorganisationen (NGO) wie die Deutsche Umwelthilfe und Verbraucherzentralen bei der Einleitung dieser Verfahren eine aktive Rolle übernehmen. Zudem wurde durch die neue Abhilfeklage ein zivilprozessuales Instrument geschaffen, mit dem diese Verbände im Namen vieler betroffener Verbraucher gerichtlich gegen Unternehmen vorgehen und Schadensersatz fordern können. Wie bei allen Massenverfahren erhöht sich dadurch das drohende finanzielle Risiko immens.


Aus Unternehmenssicht ist es daher wichtig, die eigenen ESG-Risiken zu kennen und, soweit möglich, zu minimieren, um sich vor Rechtsstreitigkeiten und Reputationsschäden zu schützen. Dazu gehört z.B. das Implementieren von internen Prozessen zur Vermeidung von Greenwashing oder die Reduzierung von Umweltauswirkungen sowie die Aufarbeitung und Kontrolle der gesamten Lieferkette.


Deutscher AnwaltSpiegel: Könnten Sie uns Einblicke in die Methodiken geben, die verwendet werden, um den tatsächlichen Schaden in ESG-Streitigkeiten zu ermitteln, insbesondere bei komplexen Fällen wie Klimaklagen oder Greenwashing?


Irina Novikova: Es gibt vier herkömmliche Ansätze zur Schadensberechnung: den ertragswertorientierten ­Ansatz (Income-Approach), den Marktansatz, den Kosten­ansatz und den assetbasierten Ansatz.


Der ertragswertorientierte Ansatz (Income-Approach) konzentriert sich auf erwartete zukünftige Erträge, häufig unter Verwendung der Discounted-Cash-Flow-­Methode (DCF-Methode). Er ist umfassend und flexibel, erfordert jedoch detaillierte Finanzprognosen und ist komplexer und zeitaufwendiger als andere Ansätze.


Beim Marktansatz wird der Wert eines Vermögenswerts anhand des Marktpreises ähnlicher Vermögenswerte ­ermittelt. Er liefert realistische ­Bewertungsergebnisse und ist einfach und objektiv, leidet jedoch unter der mangelnden Verfügbarkeit von Daten und unterschiedlichen Marktbedingungen.


Der Kostenansatz basiert auf den Kosten für den Ersatz oder die Wiederherstellung eines Vermögenswerts und ist besonders bei spezialisierten Vermögenswerten leicht anzuwenden. Dieser Ansatz ignoriert für sich genommen jedoch aktuelle Marktbedingungen und kann zu unrealistischen Ergebnissen führen.


Mit dem assetbasierten Ansatz werden Unternehmen ­basierend auf ihren materiellen und immateriellen Vermögenswerten abzüglich ihrer Verbindlichkeiten bewertet. Er bietet einen einfachen und transparenten Rahmen, berücksichtigt jedoch nicht das zukünftige ­Ertragspotential und kann zu einer Unterbewertung führen, insbesondere bei wachstumsstarken Unternehmen.


Der Fall Saúl Luciano Lliuya versus RWE AG zeigt eine neuartige Methode zur Berechnung von ESG-Schadensersatzansprüchen, bei der die historischen Treibhaus­gasemissionen von Unternehmen mit den globalen Emissionen in Verbindung gebracht werden. Dieser Ansatz kombiniert die Integration kontextspezifischer Umweltdaten mit dem konventionellen Kostenansatz für Klimaschutzmaßnahmen. Dieser Fall bringt Klimaklagen voran, da er einen Präzedenzfall für die Zurechnung spezifischer Auswirkungen des Klimawandels an große Emittenten schaffen könnte (Verursacher- bzw. Polluter-pays-Prinzip). Die Entscheidung in diesem Fall könnte einen erheblichen Einfluss auf die künftige Quantifizierung und Beilegung ähnlicher ESG-bezogener Streitigkeiten haben.


Im Fall von Greenwashing-Streitigkeiten zwischen Wettbewerbern verbleibt es bisher meist bei Unterlassungsklagen ohne Schadensquantifizierung, was zeigt, dass die Herausforderungen für die Schadenskalkulation in ­bestimmten Konstellationen von ESG-Disputes größer sind als in anderen.


Deutscher AnwaltSpiegel: Welche Rolle spielen ESG-Compliancemaßnahmen und -verstöße bei der Berechnung von Schäden in ESG-Disputes? Haben Sie Beispiele, wie die Nichteinhaltung von ESG-Standards in rechtlichen Auseinandersetzungen zu signifikanten Schadensforderungen geführt hat?


Irina Novikova: ESG-Compliance-Disputes umfassen Fälle, in denen Unternehmen vorgeworfen wird, durch ihre Geschäftspraktiken gegen die Anforderungen von ESG-Richtlinien und gesetzliche Vorschriften zu verstoßen. Die Fälle betreffen beispielsweise Verstöße gegen die Pflicht zur Verhinderung illegaler Arbeit und zur Bekämpfung der damit verbundenen prekären Arbeitssituationen. Wie Greenwashing-Streitigkeiten können auch Verstöße gegen ESG-Compliancevorgaben, die sich auf soziale ­Aspekte beziehen – das „S“ in ESG – für Unternehmen sehr kostspielig sein. Die SEC warf dem Videospiele­unternehmen Activision Blizzard vor, keine angemessenen Kontrollmechanismen zur Aufdeckung von Fehlverhalten am Arbeitsplatz eingerichtet zu haben und gegen Vorschriften zum Schutz von Whistleblowern verstoßen zu haben. Zur Beilegung dieser Vorwürfe unterschrieb das Unternehmen eine Unterlassungsverfügung und zahlte eine Geldstrafe von 35 Millionen US-Dollar.


Stefanie Fay: Auch in ESG-Streitigkeiten werden ­Gerichte § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) anwenden, wonach die Schadenshöhe (nicht aber die Frage, ob ein Schaden vorliegt) von Gerichten geschätzt werden kann. Dabei werden Gerichte alle Umstände des Rechtsstreits würdigen.


Deutscher AnwaltSpiegel: Inwieweit sind ESG-Streitigkeiten von traditionellen Geschäftsdisputen zu unter­scheiden, wenn es um die Schätzung von Schadenshöhe und Auswirkungen auf Unternehmen geht?


Irina Novikova: ESG-Streitigkeiten betreffen oft komplexe und vielschichtige Umwelt-, soziale und Governance­aspekte, die über finanzielle Aspekte hinausgehen. Dies macht die Berechnung von Schäden komplexer. Umweltverstöße können die Bewertung von Kosten für die Wieder­herstellung von Ökosystemen erfordern, die schwieriger zu quantifizieren sind als einfache finanzielle Verluste.


ESG-Streitigkeiten können langfristige Konsequenzen für die Geschäftstätigkeit und die Reputation eines ­Unternehmens haben. Im Gegensatz dazu sind traditionelle Streitigkeiten, wie Vertragsverletzungen, in der Regel unmittelbarer und betreffen spezifische Geschäftsfelder. Ein Verstoß gegen Arbeitsrechte kann zu einer anhaltenden Überprüfung durch Regulierungsbehörden und Nichtregierungsorganisationen führen, was zukünftige Geschäftsaktivitäten beeinträchtigen kann.


Ferner bergen ESG-Streitigkeiten aufgrund der wachsenden gesellschaftlichen Bedeutung von Nachhaltigkeit und Ethik und ihrer medialen Sichtbarkeit hohe Reputationsrisiken. Ein Governanceversagen kann das Vertrauen von Investoren erschüttern und die langfristige Lebensfähigkeit eines Unternehmens gefährden.


Stefanie Fay: Es gibt bisher kaum Präzedenzfälle zur ­Bestimmung der Schadenshöhe in ESG-Streitigkeiten. Insofern werden Gerichte zunächst auf bekannte Grundsätze im Rahmen von § 287 ZPO zurückgreifen.


Dr. Anika Wendelstein: Die Höhe des Schadens, der in einer ESG-Streitigkeit verlangt oder sogar zugesprochen wird, ist zunächst vom Kläger darzulegen und zu beweisen. Weil der Kläger den Schaden oft nicht genau beziffern kann oder ihn nicht mit eigenen Nachweisen beweisen kann, wird ein Sachverständigengutachten notwendig sein. Ergänzend kann ein Gericht eine gericht­liche Schadensschätzung nach § 287 ZPO vornehmen. Die Schadensermittlung ist damit gleichlaufend zu ­anderen Verfahren, in denen der Kläger den Schaden nicht selbst beziffern und beweisen kann.


Neben dem finanziellen Schaden droht Unternehmen in ESG-Streitigkeiten auch ein Schaden auf Reputations­ebene, was in traditionellen Wirtschaftsstreitigkeiten nicht automatisch der Fall ist. Ein Prozess über einen ESG-Verstoß – etwa über Umweltverschmutzung, Diskriminierung am Arbeitsplatz oder mangelnde Transparenz in der Unternehmensführung – wird immer auf großes Interesse der Öffentlichkeit stoßen und in der Zivilgesellschaft diskutiert werden, weil Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung dort bedeutende Themen sind. Ein ESG-Verfahren kann das Vertrauen von Kunden, Investoren, Mitarbeitenden und der Öffentlichkeit daher weit mehr erschüttern als eine traditionelle Streitigkeit.


Deutscher AnwaltSpiegel: Angesichts der zunehmenden gesellschaftlichen Bedeutung von Nachhaltigkeit und ­sozialer Verantwortung – wie schätzen Sie die langfristigen Auswirkungen von ESG-Disputes auf die Geschäfts­tätigkeit und die Reputation von Unternehmen ein?


Irina Novikova: Eine Betrachtung von ESG-Aspekten, die der jeweiligen Geschäftstätigkeit gerecht wird, ist aus dem europäischen Kontext und zahlreichen Regionen der Welt nicht mehr wegzudenken. Unsere Analyse von 305 nationalen und internationalen ESG-Disputes zeigt, dass keine Industrie vor ESG-Disputes sicher ist.


Unternehmen, die ESG-Standards und verbundene ­gesetzliche Anforderungen unterschätzen, setzen sich ­einem erheblichen Dispute-Risiko und potentiell verbundenen Schadensersatzforderungen aus. Die lang­fristigen Auswirkungen von ESG-Streitigkeiten auf Unternehmen können tiefgreifend sein und betreffen sowohl die operativen Fähigkeiten als auch die Reputation eines Unter­nehmens. Solche Streitigkeiten führen häufig zu erheblichen finanziellen Belastungen, darunter Bußgelder, Rechtskosten und erhöhte Versicherungskosten.


Darüber hinaus können Unternehmen Schwierigkeiten haben, Investitionen zu sichern, da ESG-Compliance zunehmend von Investoren in den Fokus gerückt wird. Unternehmen mit schlechter ESG-Bilanz können beispielsweise von ESG-fokussierten Investmentfonds ausgeschlossen werden, was ihre Kapitalbeschaffung erheblich einschränkt.

Neben den finanziellen Folgen können ESG-Ver­stöße auch zu einem Verlust von Marktanteilen führen. ­Kunden und Geschäftspartner distanzieren sich oft von Unter­nehmen, die ESG-Standards verletzen, was zu ­einem Rückgang der Einnahmen führen kann. Ein Unter­nehmen, das beispielsweise der Ausbeutung von Arbeitskräften schuldig gesprochen wird, könnte ­Boykotten ausgesetzt sein und Verträge mit ethisch orientierten Käufern verlieren.


Verbundene Reputationsschäden können sich negativ auf die unternehmerischen Möglichkeiten auswirken, ­Talente anzuziehen, Partnerschaften aufzubauen und Kunden zu binden. Ein Unternehmen, das beispiels­weise an ­Umweltzerstörung beteiligt ist, könnte Schwierigkeiten haben, das Vertrauen wiederherzustellen, selbst nachdem es Maßnahmen zur Behebung des Problems ergriffen hat.


Stefanie Fay: Nichtregierungsoganisationen (NGOs) werden auch künftig gezielt Klimahaftungs- und Greenwashing-Klagen erheben. Neben dem Aufwand und den Kosten für die Verteidigung gegen entsprechende Vorwürfe gehen damit insbesondere Reputationsrisiken einher. Denn die NGOs begleiten die Klageerhebung stets mit größerem medialen Trubel. Ob sich dies in der Bevölkerung nicht irgendwann „abnutzt“, bleibt abzuwarten. Unternehmen werden sich zudem künftig genau überlegen, welche Projekte sie fördern und wie sie sich aufstellen, wenn stets eine Klage droht. Auch ist es denkbar, dass Unternehmen ihre gesellschaftsrechtliche Struktur so anpassen, dass in besonders klägerfreundlichen Jurisdiktionen ein möglichst geringes Risiko besteht.


Dr. Anika Wendelstein: ESG-Streitigkeiten haben durch ihre finanziellen Folgen Auswirkungen auf die in ­Anspruch genommene Unternehmen, weil sie entsprechende Rückstellungen bilden müssen oder weil sie sogar zu Schadensersatzzahlungen verurteilt werden. Auch die Reputationsrisiken sind erheblich erhöht. Problematisch ist, dass wir in der Praxis auch sehr häufig unberechtigte ESG-Vorwürfe sehen und dass für Unternehmen nicht vorhersehbar ist, auf welchen Aspekt sich potentielle Klägerinstitutionen stützen werden. Oft werden Forderungen geltend gemacht, die über die zivilrecht­lichen Anspruchsgrundlagen und deren Voraussetzungen hinaus­gehen. Ob und wie weit diese Forderungen von den Gerichten anerkannt werden, ist noch nicht ­absehbar.


Letztlich werden die ESG-Streitigkeiten aber auch zu einer einheitlicheren Anwendung und Interpretation der ESG-Vorgaben führen, weil durch die gerichtliche Rechtsfortbildung die Anforderungen an die Erfüllung der Vorgaben herausgearbeitet werden. ESG-Verfahren werden dazu beitragen, dass vergleichbare Bedingungen für Unternehmen existieren und umgesetzt ­werden, ­wodurch auch Wettbewerbsverzerrungen beseitigt ­werden. So werden die Verfahren letztlich zur Definition und Einhaltung der ESG-Standards beitragen.


Deutscher AnwaltSpiegel: Frau Novikova, Frau Fay und Frau Wendelstein, wir danken Ihnen für Ihre ­Ausführungen und freuen uns auf eine anregende Diskussion mit den Teilnehmern unseres Roundtables. 


Hinweis der Redaktion:
Kurzentschlossene können sich hier noch zur Roundtable-Veranstaltung ­
„ESG Disputes – Herausforderungen bei der Schadensquantifizierung“ am 15.05.2025 um 17 Uhr im F.A.Z. Tower anmelden.

Autor

Irina Novikova

Irina Novikova

Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Partner, Financial Advisory | SPA and Dispute Advice


irnovikova@deloitte.de
www.deloitte.de


Autor

Stefanie Fay, Freshfields

Stefanie Fay

Freshfields PartG mbB
Rechtsanwältin, Partnerin


stefanie.fay@freshfields.com
www.freshfields.com


Autor

Dr. Anika Wendelstein Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Rechtsanwältin, Partnerin Complex Disputes

Dr. Anika Wendelstein

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwältin, Partnerin Complex Disputes


anika.wendelstein@luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com