Von Dr. Wendt Nassall, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe
„Es erben sich Gesetz’ und Rechte / Wie eine ew’ge Krankheit fort; / Sie schleppen von Geschlecht sich zum Geschlechte, / Und rücken sacht von Ort zu Ort“
Ende 1933 hatte das Reichsgericht entschieden (Urteil vom 24.11.1933 – II 113/33 = RGZ 142, 286, 290), bei der entgeltlichen Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG könne der Einziehungsbeschluss nur unter der gesetzlichen Bedingung rechtswirksam gefasst werden, dass die Auskehrung des Entgelts unter Beachtung der §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG zu erfolgen habe und nach den finanziellen Verhältnissen der Gesellschaft tatsächlich auch so geschehen könne. Diese Entscheidung wurde in der nachfolgenden Instanzrechtsprechung und im Schrifttum überwiegend dahin interpretiert, die Einziehung werde mit all ihren Konsequenzen erst wirksam mit der Leistung der geschuldeten Abfindung aus freiem Vermögen. Alleinherrschend war diese Auffassung freilich nicht. Vereinzelt wurde postuliert, die Einziehung werde sofort wirksam, stehe aber unter der auflösenden Bedingung der Zahlung der Abfindung zum Fälligkeitszeitpunkt ohne Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG; andere nahmen sofortige, bedingungslose Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses an mit der Verpflichtung der Mitgesellschafter, dem ausgeschiedenen Gesellschafter die Abfindung pro rata ihrer Beteiligung zu zahlen, soweit die Gesellschaft die Abfindung nicht leisten könne.
Diesem jahrzehntelangen Streit hat der BGH nun ein weises Ende bereitet (BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11):
Seit längerem ist geklärt, dass ein Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig ist, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGH, Urteil vom 19.06.2000 – II ZR 73/99 = BGHZ 144, 365, 369). Fehlt es an dieser Gewissheit, ist der Einziehungsbeschluss also nicht nichtig, besteht – so der BGH jetzt – kein Grund, die Gesellschafter und die Gesellschaft mit den Nachteilen eines Schwebezustandes zu belasten, wie ihn die verschiedenen „Bedingungslösungen“ nach sich ziehen: Die Einziehung eines Geschäftsanteils folgt meist aus wichtigem Grund in der Person des hiervon betroffenen Gesellschafters. In diesem Falle haben die Gesellschafter und die Gesellschaft ein dringendes Interesse daran, den „Störenfried“ rasch loszuwerden. Diesem Interesse lässt sich auch nicht mit einer Beschränkung der Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Gesellschafters – wie sie etwa im Falle des noch der Umsetzung bedürfenden Austritts gilt (BGH, Urteil vom 30.11.2009 – II ZR 208/08 = WM 2010, 317) – Rechnung tragen: Darüber, welche Mitgliedschaftsrechte noch ausgeübt werden können, lässt sich ja stets trefflich streiten. Dem betroffenen Gesellschafter bringen die „Bedingungslösungen“ im Ergebnis auch nichts: Verschlechtert sich die Vermögenslage der Gesellschaft, ist der ihm verbliebene Geschäftsanteil ebenfalls entwertet.
Richtigerweise ist den Interessen der Beteiligten deshalb am besten dadurch gedient, dass der Einziehungsbeschluss einerseits sofort wirksam wird, andererseits aber die Gesellschafter, die ihn gefasst haben, dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig haften, wenn sie nicht anderweitig dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen. Denn ihnen wächst anteilig der Wert des eingezogenen Geschäftsanteils zu. Setzen sie die Gesellschaft fort, weil sie darin einen wirtschaftlichen Vorteil und einen Mehrwert für ihren Anteil erblicken, ist es nicht unbillig, sie zum Ausgleich für den Abfindungsanspruch persönlich haften zu lassen.
So ist das jetzt höchstrichterlich geregelt und teuflisches Geschwafel widerlegt: Aus Unsinn wird Vernunft, aus Plage Wohltat.
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