Pflicht zur Kenntnisnahme einer dienstlichen SMS in der Freizeit

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In seinem Urteil vom 23.08.2023 (5 AZR 349/22) beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage, ob Arbeitnehmer auch in ihrer Freizeit verpflichtet sind, per SMS mitgeteilte Weisungen des Arbeit­gebers zur Kenntnis zu nehmen. Während das Landes­arbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (1 Sa 39 öD/22) in der Vorinstanz eine solche Pflicht der Arbeitnehmer noch ablehnte und dem Kläger ein Recht auf Unerreichbarkeit in der Freizeit zugestand, erließ das BAG ein arbeitgeberfreundliches Urteil und entschied, dass Arbeitnehmern das Lesen einer dienstlichen SMS ihres Arbeitgebers über den Beginn einer zuvor eingeteilten Arbeitsschicht auch in ihrer Freizeit zuzumuten ist.

Sachverhalt

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall ging es um einen Notfallsanitäter aus Schleswig-Holstein. Dieser machte gegen seine Arbeitgeberin eine (Wieder-)Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto sowie die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte geltend. Bei der Beklagten gilt eine Betriebsvereinbarung, nach der die Arbeitnehmer neben ihren ­regulären Diensten auch zu sogenannten Springerdiensten eingeteilt werden können. Die Einteilung zu einzelnen Springerdiensten erfolgt grundsätzlich vier Tage vor dem jeweiligen Dienstbeginn. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Schichtzuteilung möglich ist, erfolgt die Zuteilung von unkonkreten Tag-, Spät- und Nacht­diensten. Weiterhin sieht die betriebliche Regelung vor, dass eine Konkretisierung der Springerdienste noch bis um 20 Uhr des Vortags vor Dienstbeginn im Dienstplan erfolgen kann. Gab es keine derartigen Arbeitsanweisungen, hat sich der Mitarbeiter „zu Dienstbeginn am vom Arbeitgeber zugewiesenen Dienstort“ einzufinden. Der Dienstplan kann jederzeit über das Intranet der Arbeit­geberin abgerufen werden.

Der Kläger war seit dem 04.04.2021 für den 08.04.2021 im Dienstplan für einen noch nicht näher konkretisierten Springerdienst eingetragen. Zuletzt arbeitete der Kläger am 06.04.2021 und beendete dort seinen Dienst um 19 Uhr. Am nachfolgenden Tag – dem 07.04.2021 – hatte der Kläger frei. Die Arbeitgeberin teilte den Kläger an diesem Tag um 13.20 Uhr für einen Dienst am 08.04.2021 in der Tagschicht, Beginn 6 Uhr, ein und trug dies entsprechend im Dienstplan ein. Nachdem die Beklagte vergeblich versucht hatte, den Kläger hierüber telefonisch zu informieren, schrieb sie dem Kläger um 13.27 Uhr eine SMS mit der Information über die Diensteinteilung am 08.04.2021. Erst um 7.30 Uhr am 08.04.2021 meldete sich der Kläger bei der Beklagten und zeigte seine Arbeits­bereitschaft an. Nachdem ein anderer Arbeitnehmer aus der Rufbereitschaft zwischenzeitlich den Dienst des Klägers übernommen hatte, ist der Kläger an diesem Tag nicht mehr eingesetzt worden. Die Arbeitgeberin bewertete diesen Tag als unentschuldigtes Fehlen und zog vom Arbeitszeitkonto des Klägers elf Stunden ab.

Ein ähnlicher Sachverhalt wiederholte sich im ­September 2021. Der Kläger trat mangels Kenntnisnahme der ­Information zum Schichtbeginn in seiner Freizeit seinen Dienst 1,92 Stunden zu spät an. In der Folge zog ihm die Beklagte diese Zeit als unentschuldigtes Fehlen vom ­Arbeitszeitkonto ab und erteilte ihm eine Abmahnung.

Der Kläger verlangte daraufhin die (Wieder-)Gutschrift der abgezogenen Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeit­konto sowie die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Er machte geltend, dass er Dienstplanänderungen, die die Beklagte während der Freizeit des Klägers vorgenommen hatte, nicht eingesehen habe und ihn die Telefonanrufe und SMS der Beklagten auf seinem privaten Mobiltelefon nicht erreicht hätten. Er sei weder verpflichtet gewesen, nach Dienstschluss zu prüfen, ob sich Dienstplanänderungen ergeben haben, noch habe eine Pflicht bestanden, in seiner Freizeit Weisungen der Arbeitgeberin hinsichtlich der Arbeitszeit entgegenzunehmen.

Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Kläger in allen Punkten recht. Zwar habe die Arbeitgeberin mit der ­Änderung des Dienstplans ihr Direktionsrecht in zulässiger Weise ausgeübt, jedoch müsse dem Arbeitnehmer diese Änderung auch entsprechend zugehen. Dies sei vorliegend nicht geschehen, da der Arbeitnehmer in seiner Freizeit nicht verpflichtet gewesen sei, die Dienstplan­änderungen zu prüfen sowie weder einen Telefonanruf seiner Arbeitgeberin entgegenzunehmen noch eine SMS zu lesen. Der Kläger habe ein Recht auf Unerreichbarkeit in seiner Freizeit. Bei dem Lesen der SMS würde es sich unabhängig von der Dauer um Arbeitszeit handeln. Da der Kläger während seiner Freizeit nicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet sei, habe er auch nicht treuwidrig gehandelt, indem er die SMS nicht gelesen und sich nicht aktiv im Intranet über Dienstplanänderungen informiert habe.

Entscheidung des BAG

Das BAG hob diese Entscheidung auf und entschied, dass der Kläger die von der Arbeitgeberin versandte SMS auch in seiner Freizeit hätte zur Kenntnis nehmen müssen. Er könne sich daher nicht darauf berufen, dass er von der Konkretisierung des Dienstes keine Kenntnis gehabt habe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz handele es sich hierbei auch nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzrechts. Die Ruhezeit würde durch die kurze Kenntnisnahme der SMS nicht unterbrochen. Dies begründete das BAG damit, dass sich der Moment der Kenntnis­nahme der SMS als zeitlich derart geringfügig darstelle, dass hierdurch die freie Gestaltung der Freizeit durch den Arbeitnehmer nicht eingeschränkt werden würde. Die durch das Lesen der SMS entstehenden Einschränkungen würden keinen solchen Intensitätsgrad erreichen, dass der Arbeitnehmer gehindert sei, über seine freie Zeit frei zu verfügen. Insbesondere bestand nicht, wie vom Kläger vorgetragen, eine Pflicht des Klägers zur ununterbrochenen Erreichbarkeit für die Beklagte. Vielmehr blieb es dem Kläger selbst überlassen, wann und wo er von der SMS Kenntnis nehmen wollte. Da die Arbeitgeberin die Konkretisierung des Dienstbeginns und des Dienst­ortes bis 20 Uhr am Vortag vor Dienstbeginn vornehmen konnte, war es ausreichend, dass der Kläger sich ab diesem Zeitpunkt informierte. Die Pflicht zur Kenntnisnahme der Weisung der Beklagten sei eine ­Nebenpflicht des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Hiernach sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dazu gehören im Arbeitsverhältnis auch „leistungssichernde Maßnahmen“ und mithin auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem anderen Teil die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen. Hierzu zählt, wie zum Beispiel im Streitfall, die Pflicht des Arbeitnehmers zur Kenntnisnahme der Information zum Schichtbeginn. Ein Anspruch auf Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers sowie auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte bestünde daher nicht.

Was heißt das für die Praxis?

Erhebliche Auswirkungen hat das BAG-Urteil insbesondere auf die Gestaltungsfreiheit bei Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Arbeitszeit. Die Gestaltungsfreiheit ist erheblich erweitert worden, so dass die Arbeitgeber auch außerhalb der Arbeitszeit ihren Betrieb – wenn ­nötig – flexibel organisieren können. Betriebsräte werden jedoch zukünftig regeln wollen, dass keine Erreichbarkeit der Arbeitnehmer in der Freizeit erforderlich ist.

Zudem folgt aus dem BAG-Urteil wohl keine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur ununterbrochenen Erreichbarkeit für den Arbeitgeber während ihrer Freizeit, jedoch dürfen sich Arbeitnehmer zukünftig nicht mehr darauf verlassen, dass Freizeit auch ausschließlich freie Zeit ist. Vielmehr müssen sich Arbeitnehmer darauf einstellen, dass sie im Rahmen der betriebsüblichen Regelungen auch während ihrer Freizeit Weisungen ihres Arbeitgebers zur Kenntnis nehmen und befolgen müssen. Tun Arbeitnehmer dies nicht, gehen sie zum einen das Risiko einer Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens sowie zum anderen, bei mehrmaliger Wiederholung, das Risiko einer verhaltensbedingten Kündigung ein. Zudem können Vergütungseinbußen die Folge sein.

Vom BAG nicht zu entscheiden war die Frage, ob auch eine Verpflichtung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen besteht, in ihrer Freizeit Weisungen zur Kenntnis zu nehmen und zu befolgen, die von ihrer Länge und Komplexität über die bloße Konkretisierung der Arbeitszeit und des Arbeitsorts hinausgehen, wie beispielsweise eine dienst­liche E-Mail samt Anlagen. Dabei dürfte nicht jede E-Mail oder SMS, die dem Arbeitnehmer während seiner Freizeit von seinem Arbeitgeber zugeht, eine leistungssichernde Nebenpflicht des Arbeitnehmers begründen.

Die BAG-Entscheidung wirft damit die Frage auf, in welchem inhaltlichen Umfang Weisungen während der Freizeit des Arbeitnehmers erteilt werden dürfen, um noch von dessen arbeitsvertraglicher Mitwirkungspflicht erfasst zu sein und deren Kenntnisnahme zugleich nicht als ­Arbeitszeit zählt. Da eine SMS auf maximal 160 Zeichen begrenzt ist, nimmt das Lesen einer SMS regelmäßig sehr wenig Zeit in Anspruch, so dass das Recht des Arbeitnehmers, seine Freizeit frei zu gestalten, nicht beeinträchtigt wird. Anderes könnte jedoch für andere Medien, wie zum Beispiel eine kurze E-Mail, gelten. Maßgebend wird es hierbei auf den Inhalt der Mitteilung sowie auf die vertragliche Tätigkeit des Arbeitnehmers ankommen. Die Grenze dürfte jedoch erreicht sein, wenn die arbeitgeberseitigen Weisungen in der Freizeit in einem solchen Ausmaß ergehen, dass eine freie Freizeitgestaltung unmöglich wird.

 

Autor

Annika Rahn Taylor Wessing, München Rechtsanwältin, Associate an.rahn@taylorwessing.com www.taylorwessing.com

Annika Rahn
Taylor Wessing, München
Rechtsanwältin, Associate

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