Jahresarbeitszeit

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Die Arbeitswelt verändert sich. Viele Unternehmen wünschen sich mehr Flexibilität. Auch Beschäftigte wollen ihre Arbeit besser mit dem Privatleben verbinden. Ein Modell, das dabei helfen kann, ist die Jahresarbeitszeit. Doch was bedeutet das genau? Und worauf muss man achten?

Was ist Jahresarbeitszeit?

Bei der Jahresarbeitszeit wird nicht festgelegt, wie viele Stunden pro Woche oder Monat gearbeitet werden. Stattdessen wird die gesamte Arbeitszeit für ein Jahr vereinbart. Zum Beispiel: 1.800 Stunden im Jahr. Die Arbeitszeit kann so flexibel auf das Jahr verteilt werden. Fällt mehr Arbeit an, wird entsprechend mehr gearbeitet, fällt weniger Arbeit an, wird entsprechend weniger gearbeitet. Entscheidend ist, dass am Ende des Jahres die vereinbarte Stundenzahl erreicht wird.

Die geleisteten Stunden werden in einem Jahresarbeitszeitkonto erfasst und dokumentiert. Dabei bleibt das monatliche Entgelt grundsätzlich jedoch gleich – unabhängig von der Anzahl der geleisteten regulären Arbeitsstunden. Das nennt man verstetigte Vergütung.

Was ist der Unterschied zu einem Wertguthaben?

Wichtig ist, dass ein Jahresarbeitszeitkonto nicht dasselbe ist wie eine Wertguthabenvereinbarung. Eine Wertguthabenvereinbarung wird abgeschlossen, um längere Auszeiten beziehungsweise Freistellungsphasen zu finanzieren. Die wohl bekanntesten Formen einer Wertguthabenvereinbarung sind die Altersteilzeit oder das Sabbatical. Dabei arbeitet der Beschäftigte über einen längeren, vorher festgelegten Zeitraum „normal“ weiter und verzichtet währenddessen auf einen Teil seiner Vergütung. Während der Freistellungsphase erhält er den Teil, auf den er zuvor verzichtet hatte, ausgezahlt. Die Wertguthabenvereinbarung dient dabei genau dem Zweck, die Freistellungsphase zu finanzieren. Das Jahresarbeitszeitkonto soll hingegen eine Möglichkeit für mehr Flexibilität schaffen.

Wichtig ist: Sollte im Einzelfall eine Wertguthabenvereinbarung beabsichtigt sein oder es sich faktisch um eine Wertguthabenvereinbarung handeln, müssen spezifische gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Hierzu gehört insbesondere auch die Einrichtung einer Insolvenzsicherung.

Welche Vorteile hat ein Jahresarbeitszeitkonto?

Das Jahresarbeitszeitkonto bietet für beide Seiten Vorteile: für Arbeitgeber sowie für Arbeitnehmer.

Arbeitgeber können die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten besser an den tatsächlichen Bedarf an Arbeitsleistung anpassen. So gibt es in vielen Branchen beispielsweise saisonale Schwankungen. In Zeiten geringen Arbeitsanfalls lassen sich Leerlaufzeiten vermeiden. Gleichzeitig kann die Auslastung verbessert werden.

Für Arbeitnehmer bietet das Jahresarbeitszeitkonto durch die grundsätzlich gleichbleibende Vergütung finanzielle Sicherheit. Durch die erhöhte Flexibilität können Beschäftigte ihre Arbeitszeit an ihr Privatleben anpassen. Das führt zu einer verbesserten Work-Life-Balance. Das schafft Vertrauen und kann die Zufriedenheit im Job erhöhen.

Wo liegen die Herausforderungen?

Die erhöhte Flexibilität, die das Jahresarbeitszeitkonto ermöglicht, kann aber auch zu Verunsicherungen bei den Beschäftigten führen. Es können Fragen aufkommen wie: Wann und wie viele Stunden muss ich arbeiten? Wie viele Stunden sind in einer Woche tatsächlich erlaubt? Was passiert, wenn ich zu viele oder zu wenige Stunden arbeite?

Grundlage für die Beantwortung dieser Fragen ist zunächst das Arbeitszeitgesetz, das auch für die Arbeit aufgrund eines Arbeitszeitkontos gilt. Es gilt weiterhin die Höchstgrenze für die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden, es müssen Ruhepausen eingehalten werden und eine ausreichende Ruhezeit zwischen den Arbeitszeiten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen liegen.

Was muss geregelt werden?

Um insgesamt für Klarheit zu sorgen, sollten Arbeitgeber die Details regeln, wie das Jahresarbeitszeitkonto geführt wird.

Bestimmte Details müssen auch mit den Arbeitnehmern vereinbart werden. Hierzu gehören Minusstunden. Arbeitet der Arbeitnehmer weniger, als der Arbeitgeber aufgrund der verstetigten Vergütung bezahlt, tritt der Arbeitgeber in Vorleistung. Um die Vorleistung wieder auszugleichen, muss der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die noch nicht erbrachte, aber bereits bezahlte Arbeitsleistung nacharbeiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entsteht die Pflicht zur Nacharbeit jedoch nur, wenn diese Möglichkeit mit dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist (Urteil vom 26.01.2011 – 5 AZR 819/09). Auch wenn am Ende eines Jahres oder des Arbeitsverhältnisses Minusstunden bestehen, hat der Arbeitgeber nur dann die Möglichkeit, die Minusstunden vom Lohn abzuziehen, wenn er die Möglichkeit vorher mit dem Mitarbeiter vereinbart hat.

Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht notwendig. Die Vereinbarung kann stattdessen auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. So ein Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer selbst darüber entscheiden kann, dass er Minusstunden anhäuft. Eine schriftliche Vereinbarung hat aber den Vorteil, dass der konkrete Inhalt der Vereinbarung im Fall von Streitigkeiten nachgeprüft werden kann.

Außerdem sollten überschaubare Ausgleichszeiträume festgelegt werden. Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen sind Vereinbarungen, nach denen Plus- und Minusstunden erst am Ende des Arbeitsverhältnisses auszugleichen sind, unwirksam (LAG-Urteil vom 06.05.2015 – 17 Sa 70/15). Im Fall des Jahresarbeitszeitkontos bietet sich das Kalenderjahr als Ausgleichszeitraum an.

Und wie sieht es mit Überstunden aus?

Auch wenn es zunächst nicht den Anschein haben mag, schließen sich Überstunden und die Vereinbarung eines Jahresarbeitszeitkontos nicht aus. Allerdings sind Plusstunden nicht automatisch Überstunden. Überstunden liegen hingegen nur vor, wenn sie der Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet hat. Die Unterscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen Überstunden geleistet werden, sollte daher ebenfalls vereinbart werden.

Was passiert im Fall von längeren Abwesenheiten von der Arbeit?

Es gibt unterschiedliche Fälle, in denen das Gesetz die Fortzahlung von Entgelt vorsieht, ohne dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringt. Beispiele hierfür sind insbesondere Urlaub und Arbeitsunfähigkeit. Da bei einem Jahresarbeitszeitkonto die täglich geleistete Stundenzahl variieren kann, sollten auch solche Entgeltfortzahlungszeiträume geregelt werden. Hier bietet sich an, dem Jahresarbeitszeitkonto je Tag der Abwesenheit die Anzahl der durchschnittlich je Arbeitstag zu leistenden Arbeitsstunden gutzuschreiben. Etwas anderes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. In dem Fall sind die Hauptleistungspflichten suspendiert. Das Arbeitszeitkonto sollte für diesen Zeitraum pausiert oder entsprechend angepasst werden.

Wer kann ein Jahresarbeitszeitkonto einführen?

Grundsätzlich kann jeder Arbeitgeber das Jahresarbeitszeitkonto als Arbeitszeitmodell einführen. Wie sinnvoll die Einführung ist, kann jedoch auch von der Branche des Arbeitgebers und den betrieblichen Gegebenheiten abhängen. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, finden sich regelmäßig in den Tarifverträgen bereits Vorgaben, wie die Arbeitszeit im Betrieb verteilt werden kann. In dem Fall können die Möglichkeiten durch den Tarifvertrag eingeschränkt sein. In Betrieben mit Betriebsrat muss außerdem das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats berücksichtigt werden.

Fazit: Flexibilität braucht klare Regeln

Die Jahresarbeitszeit ist ein modernes Arbeitszeitmodell. Sie bietet viele Vorteile – für Unternehmen und für Beschäftigte. Sie ermöglicht eine bessere Anpassung an den Arbeitsanfall und an persönliche Lebenssituationen. Doch damit das Modell funktioniert und Missverständnissen von vornherein vorgebeugt wird, braucht es klare Regeln.
Wer die Vorgaben erfüllt, kann mit der Jahresarbeitszeit nicht nur die Effizienz, sondern auch die Zufriedenheit im Team steigern. 

Autor

Christine Norkus, LL.M. KLIEMT.Arbeitsrecht, Düsseldorf Rechtsanwältin, Associate

Christine Norkus, LL.M.

KLIEMT.Arbeitsrecht, Düsseldorf
Rechtsanwältin, Associate


christine.norkus@kliemt.de
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