Fremdbesitzverbot auf Wiedervorlage

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Der deutsche Steuerberater- und Wirtschaftsprüfermarkt bleibt vorerst von einer Verschärfung des Fremdbesitzverbots verschont. Die geplante Novelle ist im Bundesrat überraschend gescheitert, und die bisherige Rechtslage bleibt zunächst bestehen. Wer das als Entwarnung liest, sollte genauer hinschauen, denn Ver­tagungen sind im Regulierungsrecht selten das Ende ­einer Geschichte. Die Frage ist demnach nicht, ob, sondern wann und in welcher Form das Fremdbesitzverbot zurückkehrt.


Was tatsächlich passiert ist


Das Scheitern im Bundesrat lag nach bisheriger Einordnung nicht primär am Fremdbesitzverbot selbst, sondern an anderen politischen Streitpunkten im Gesetzespaket, insbesondere an der umstrittenen 1.000-Euro-Prämie. Das Fremdbesitzverbot war also gewissermaßen Kollateralschaden. Das ist ein wichtiger Unterschied. Ein Vorhaben, das an inhaltlichem Widerstand scheitert, hat eine andere politische Zukunft als eines, das aus verfahrenstechnischen oder koalitionstaktischen Gründen gestoppt wurde. Der politische Konsens, dass die Beteiligung von Finanzinvestoren an Steuerberatungsgesellschaften stärker reguliert werden soll, ist durch die Abstimmung im Bundesrat somit nicht erschüttert worden.


Aufgeschoben, nicht aufgehoben


Die Verschärfung, die der Finanzausschuss angestoßen hatte, zielte insbesondere auf mittelbare Beteiligungen ab, also etwa Strukturen über ausländische Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften, die bislang eine gängige Gestaltungspraxis darstellten. Diese Stoßrichtung hat sich nicht verändert.


Bundestag oder Bundesregierung können den Vermittlungsausschuss anrufen, um einen Kompromiss zwischen beiden Kammern zu finden. Dort könnte das Gesetzespaket angepasst werden, etwa indem die umstrittenen Teile gestrichen werden, während das Fremdbesitzverbot als solches erhalten bleibt. Theoretisch könnte es dabei unverändert oder nur leicht angepasst wieder Teil des Gesetzes werden.
Es wäre daher ein Fehler, gegenüber Investoren zu kommunizieren, das Verbot sei vom Tisch. Treffender ist: Die Verschärfung ist vorerst nicht in Kraft getreten, das regulatorische Risiko aber bleibt. Wer Investoren oder Portfoliounternehmen mit einer anderen Botschaft in Sicherheit wiegt, riskiert, sie unvorbereitet in eine ­Situation zu führen, die sich schneller ändern kann als erwartet.


Was das für bestehende Strukturen bedeutet


Besonders kritisch war aus Investorensicht, dass der Entwurf keinen klaren Bestandsschutz und keine saubere Übergangsregelung vorsah. Diese Frage ist weiterhin offen. Ein rein formaler Bestandsschutz würde ohnehin wenig helfen. Beteiligungen leben von operativen Umstrukturierungen und strategischen Anpassungen. Wenn solche üblichen Vorgänge als neuer Sachverhalt behandelt würden, verlöre ein nomineller Schutz rasch seinen praktischen Wert. Ein Fonds, der in drei Jahren in einen Exit eintreten muss, kann nicht darauf warten, dass der Gesetzgeber irgendwann Klarheit schafft.


Das bedeutet in der Praxis: Wer jetzt aufatmet und seine Strukturen unverändert lässt, übersieht das latente Risiko. Für bestehende Beteiligungen empfiehlt sich eine genaue Prüfung der gesamten Beteiligungskette, der Kontrollrechte, Vetorechte und Gewinnbezugsrechte sowie der Governancestruktur insgesamt. Laufende Transaktionen sollten auf Regulatory-Change-Klauseln, Rücktrittsrechte und Anpassungsmechanismen geprüft werden. Neue Strukturen sollten nicht allein darauf aufgebaut werden, dass die bisherige Rechtslage dauerhaft bestehen bleibt. Das wäre eine Wette, die man verlieren kann.


Der Schwebezustand als eigentliches Problem


Was den Markt gegenwärtig stärker belastet als ein in Kraft getretenes Gesetz, ist die Ungewissheit. Rechtliche Unsicherheit hat einen eigenen wirtschaftlichen Preis, der sich nicht in Paragraphen, sondern in Verhalten niederschlägt. Käufer agieren vorsichtiger, Banken prüfen intensiver, Bewertungen geraten unter Druck, weil niemand belastbar einschätzen kann, welche Modelle künftig Bestand haben werden. Das Closingrisiko bleibt ein Deal­thema, auch ohne Inkrafttreten des Gesetzes. Strukturen, die formal fortbestehen dürfen, aber wirtschaftlich nicht mehr beweglich sind, verlieren rasch ihren praktischen Wert. Governance wird damit zum Prüfstein nicht nur für Compliance, sondern für die gesamte wirtschaftliche Logik einer Beteiligung.


Offene Rechtsfragen mit erheblicher Tragweite


Im Zentrum steht die Frage, wie Einfluss künftig verstanden wird, ob nur gesellschaftsrechtliche Beherrschung erfasst wird oder bereits wirtschaftliche Lenkungsmacht. Zwischen zulässiger Kapitalbeteiligung und unzulässiger Kontrolle liegt kein klar gezogener Strich, sondern ein Feld feiner Abstufungen, das erhebliche Auslegungsarbeit verlangen wird. Gerichte werden diese Fragen auf Dauer mitprägen, und die erste Welle einschlägiger Entscheidungen steht noch aus.


Hinzu tritt die europarechtliche Dimension. Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs sind nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch legitimer Ziele und einer verhältnismäßigen Ausgestaltung. Ob pauschale oder überschießende Beschränkungen tatsächlich erforderlich und geeignet sind, ist durch den Stopp im Bundesrat nicht beantwortet, sondern lediglich verschoben worden.


Neue Modelle bleiben strategisch relevant


Die Richtung, die der Gesetzgeber einschlagen will, ist klar. Kapital mag willkommen sein, operative Kontrolle hingegen nicht. Modelle, die auf einer Trennung zwischen beruflicher Verantwortung und wirtschaftlicher Plattformfunktion beruhen, bleiben strategisch relevant, unabhängig davon, wann und in welcher Form das Gesetz kommt.


Denkbar sind Strukturen, bei denen die regulierte operative Einheit in der Hand der Berufsträger verbleibt und Mehrheit und Stimmrechte dort liegen, fachliche Entscheidungen ebenfalls. Daneben könnte eine eigenständige Servicegesellschaft im Eigentum des Investors treten, in der Funktionen gebündelt werden, die wirtschaftlich bedeutsam, berufsrechtlich aber nicht dem geschützten Kernbereich zuzuordnen sind. An der Kanzlei selbst käme eine Minderheitsbeteiligung in Betracht; das wirtschaft­liche Interesse läge dann in Beteiligungserträgen sowie in den Erlösen der Serviceebene. Solche Modelle sind rechtlich anspruchsvoll, aber nicht fernliegend. Wer frühzeitig tragfähige Strukturen entwickelt, verschafft sich Handlungsspielraum, den andere erst noch suchen werden, wenn das Gesetz kommt.


Der Blick nach vorn


Kurzfristig wird Zurückhaltung den Markt weiter prägen. Das ist verständlich, aber nicht kostenlos. Wer wartet, verzichtet auf Vorbereitungszeit, die später fehlen wird. Mittelfristig hängt die Entwicklung davon ab, wie der Vermittlungsausschuss das Gesetzespaket behandelt und in welcher Form das Fremdbesitzverbot schließlich verabschiedet wird. Langfristig bleibt die Attraktivität des deutschen Marktes eine Frage der Feinzeichnung. Werden mittelbare Beteiligungen streng erfasst, bleibt für klassisches Private Equity nur wenig rechtssicherer Raum. Bleibt hingegen Platz für differenzierte Modelle, kann sich ein neuer Markt entwickeln. Die Spielregeln haben sich noch nicht geändert. Die Richtung ist jedoch erkennbar, und das Zeitfenster für eine vorausschauende Positionierung ist offen. Wer es nutzt, ist besser vorbereitet als der, der wartet. Das war vor dem Scheitern im Bundesrat so, und danach ist es nicht anders. 

Autor

Florian Hirschmann, Ashurst

Florian Hirschmann

Ashurst LLP, München
Rechtsanwalt, Partner, Head of Private Equity Germany


florian.hirschmann@ashurst.com
https://www.ashurst.com