Problemaufriss
Eine inländische Tochtergesellschaft wird aufgelöst. Ihre europäische Muttergesellschaft erhält im Zuge der Liquidation noch Gewinnausschüttungen. Was auf den ersten Blick wie ein steuerrechtliches Randproblem wirkt, berührt bei näherer Betrachtung den Kern des europäischen Unternehmenssteuerrechts: Sind solche Ausschüttungen von der Quellensteuer befreit – oder versperrt das nationale Recht diesen Weg?
Den Rahmen gibt die sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) vor. Sie ist das zentrale Instrument der Europäischen Union (EU), um die doppelte Besteuerung grenzüberschreitender Dividenden innerhalb von Konzernen zu verhindern. Konkret verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, auf Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen Unternehmen keine Quellensteuer zu erheben.
Der Bundesfinanzhof hat mit seiner jüngsten Entscheidung zu genau dieser Konstellation eine längst überfällige Klarstellung geliefert. Das Gericht hat dabei nicht nur die Reichweite von § 43b Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) – der nationalen Umsetzungsnorm – neu bestimmt. Es hat zugleich das Verhältnis zweier zentraler Vorschriften der Richtlinie grundlegend geklärt: Art. 4 MTR, der die Freistellung auf Ebene des Empfängerstaats regelt, und Art. 5 MTR, der das Quellensteuerverbot im Quellenstaat anordnet.
Der Fall
Ausgangsfall
Eine luxemburgische Société Anonyme (S.A.) war alleinige Gesellschafterin einer deutschen GmbH. Die GmbH wurde zum 31.12.2010 aufgelöst und befand sich seither in Liquidation; am 20.10.2015 wurde sie im Handelsregister gelöscht. In der Zwischenphase – namentlich am 12.11.2013 – beschloss die GmbH eine Gewinnausschüttung, die vollständig aus Gewinnen stammte, welche die Gesellschaft in ihrer aktiven, vorliquidativen Zeit erwirtschaftet hatte. Auf diese Ausschüttung wurde deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt.
Die luxemburgische Muttergesellschaft beantragte am 08.12.2015 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erteilung eines Freistellungsbescheids sowie die Erstattung der einbehaltenen Abzugsteuer nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG. Der Antrag stützte sich auf § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG, der in Umsetzung der MTR die vollständige Quellensteuerbefreiung für qualifizierte konzerninterne Dividenden vorsieht.
Haltung des BZSt
Das BZSt lehnte eine vollständige Erstattung ab. Es vertrat die Auffassung, die fraglichen Ausschüttungen seien keine Gewinnausschüttungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern als Abschlusszahlungen im Rahmen der Liquidation nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren.
Daneben berief es sich hilfsweise auf § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG, der Kapitalerträge, die „anlässlich der Liquidation“ einer Tochtergesellschaft zufließen, ausdrücklich vom Anwendungsbereich von § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG ausnimmt. Eine gewisse Entlastung gewährte das BZSt lediglich auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland–Luxemburg vom 23.08.1958, das jedoch keinen vollständigen Quellensteuerausschluss vorsieht.
Verfahren vor dem Finanzgericht und dem BFH
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der S.A. im Wesentlichen statt, versagte aber hinsichtlich eines Teils der Ausschüttungen die Entlastung mit der Begründung, dieser Teil sei als Liquidationsabschlusszahlung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu werten. Für die hier maßgebliche Ausschüttung vom 12.11.2013 hingegen bejahte das FG den Anspruch auf vollständige Freistellung: Die Rückausnahme von § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG sei auf Gewinne, die vor Liquidationsbeginn entstanden seien, nicht anwendbar. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 03.03.2026 – VIII R 8/24) bestätigte diese Sichtweise und setzte damit einen klaren normativen Rahmen für die Behandlung vorliquidativer Gewinne im Kontext der MTR.
Die Rechtsfragen im Einzelnen
Dividende oder Liquidationsabschlusszahlung?
Die erste Weichenstellung: Handelt es sich bei der Ausschüttung um eine Dividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG – oder um eine Liquidationsabschlusszahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG? Nur Dividenden im Sinne von Nr. 1 fallen in den Anwendungsbereich von § 43b EStG.
Der BFH folgte seiner langjährigen Rechtsprechung: Gewinne, die vor der Auflösung erwirtschaftet, aber erst danach ausgeschüttet werden, bleiben Dividenden im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die zeitliche Verschiebung der Ausschüttung in die Liquidationsphase ändert am wirtschaftlichen Charakter nichts. Der Liquidationsstichtag markiert den Beginn der Abwicklung – nicht den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung.
Die Reichweite von § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG
Hier liegt die eigentliche Brisanz. § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG normiert: Die Quellensteuerbefreiung gilt nicht für Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die „anlässlich der Liquidation“ einer Tochtergesellschaft zufließen. Der Wortlaut ist weit. Das BZSt las die Norm rein zeitlich: Jede Ausschüttung nach Beginn der Liquidation sei erfasst.
Der BFH hat dem klar widersprochen – und zwar auf der Grundlage eines zwingenden unionsrechtlichen Arguments: § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ist an Art. 5 MTR zu messen, der die Ausschüttung von Gewinnen aus der aktiven Zeit der aufgelösten Gesellschaft offensichtlich erfasst – und dieser enthält keine Ausschlussklausel für Liquidationsausschüttungen.
Art. 4 und Art. 5 MTR – zwei verschiedene Mechanismen
Die MTR enthält zwei strukturell verschiedene Regelungsmechanismen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Dividenden:
- Art. 4 MTR verpflichtet den Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft, die erhaltenen Gewinnausschüttungen von der Besteuerung freizustellen oder eine Anrechnung zu gewähren. Diese Vorschrift enthält in Art. 4 Abs. 1 MTR ausdrücklich den Vorbehalt, dass die Pflicht zur Freistellung oder Anrechnung nicht für Gewinnausschüttungen gilt, die „anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft“ erfolgen.
- Art. 5 MTR verpflichtet demgegenüber den Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft – also im vorliegenden Fall Deutschland –, die von der Tochter an die Mutter gezahlten Gewinne vom Steuerabzug an der Quelle zu befreien. Und Art. 5 MTR enthält – anders als Art. 4 Abs. 1 MTR – gerade keinen Vorbehalt für Liquidationsausschüttungen. Dies ist kein Redaktionsversehen. Der Richtlinientext ist insoweit klar und eindeutig. Das Ziel von Art. 5 MTR – die Vermeidung der juristischen Doppelbesteuerung des Anteilseigners durch Quellensteuereinbehalt im Staat der Tochter – besteht unabhängig davon, ob die ausschüttende Gesellschaft sich in Liquidation befindet oder nicht.
Und genau hier liegt der entscheidende Punkt im vorliegenden Fall:
§ 43b Abs. 1 Satz 4 EstG schließt Liquidationsausschüttungen von der Quellensteuerbefreiung aus. Diese Einschränkung wäre unionsrechtlich unbedenklich, wenn Deutschland in der Rolle des Ansässigkeitsstaats der Muttergesellschaft handelte – denn Art. 4 Abs. 1 MTR erlaubt genau diesen Vorbehalt. Deutschland ist in der vorliegenden Konstellation aber nicht Mutterstaat, sondern Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft – und damit an Art. 5 MTR gebunden. Art. 5 MTR kennt keinen Liquidationsvorbehalt. Die nationale Norm überträgt also eine Einschränkung, die der Richtliniengeber bewusst nur dem Empfängerstaat zugestanden hat, auf den Quellenstaat – und geht damit über das hinaus, was die MTR erlaubt. § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ist insoweit richtlinienwidrig.
Richtlinienkonforme Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut
Der Bundesfinanzhof hat daraus die richtige Konsequenz gezogen: Im Wege richtlinienkonformer Auslegung an Art. 5 MTR ist § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG teleologisch zu reduzieren. Die Einschränkung erfasst danach nur Ausschüttungen, die ihren Entstehungsgrund in der Liquidation selbst haben – etwa die Verteilung von Liquidationserlösen.
Vorliquidative Gewinne, die lediglich zeitlich während der Abwicklung zur Auszahlung gelangen, bleiben von der Einschränkung von § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG unberührt und genießen weiterhin die vollständige Quellensteuerbefreiung.
Bewusst offengelassen, aber möglicherweise – wie der BFH am Ende seiner Entscheidungsgründe selbst kritisch hinterfragt – ebenfalls in Zweifel zu ziehen ist die weitergehende Frage, ob bei einer deutschen Tochtergesellschaft auch Liquidationsgewinne im engeren Sinn nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG dem Quellensteuerausschluss unterliegen müssten. Die Logik des Urteils legt dies zumindest nahe: Wenn Art. 5 MTR keinen Liquidationsvorbehalt kennt, spricht vieles dafür, dass auch Bezüge, die wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung gleichkommen, unter seinen Schutz fallen – ungeachtet ihrer formalen Einordnung als Liquidationsüberschuss.
Ausblick
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie schafft im grenzüberschreitenden Konzernverbund eine spürbare Erleichterung – und das zu Recht. Der Quellensteuerabzug belastet nicht nur die Liquidität, sondern zwingt betroffene Unternehmen in ein Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern, das erfahrungsgemäß erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Beides widerspricht dem Grundanliegen der Mutter-Tochter-Richtlinie: Sie soll sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb der EU nicht durch Quellensteuereinbehalt im Staat der Tochter doppelt besteuert werden – unabhängig davon, in welcher gesellschaftsrechtlichen Situation sich die ausschüttende Gesellschaft befindet. Warum gerade die Liquidation der inländischen Tochtergesellschaft eine Schlechterstellung rechtfertigen soll, erschließt sich jedenfalls für vorliquidative Gewinne nicht.
Bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung auch den Anstoß gibt, die offengebliebene Folgefrage zu klären: Wenn der BFH – wie dargestellt – bereits Liquidationsgewinne im engeren Sinn nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit erkennbarer Skepsis betrachtet, sollte auch insoweit zeitnah Rechtssicherheit geschaffen werden. Entweder durch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Art. 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – oder durch eine legislative Klarstellung, die dem Anwendungsbereich der MTR die Konturen gibt, die die Praxis benötigt.



