Mit dem Gesetzentwurf zur Förderung der Reparatur von Waren will die Bundesregierung die Richtlinie (EU) 2024/1799 in nationales Recht umsetzen. Das erklärte Ziel: Produkte sollen länger genutzt, Ressourcen geschont und die Wegwerfkultur überwunden werden. Anstatt defekte Geräte frühzeitig durch Neuprodukte zu ersetzen, soll die Reparatur zur attraktiven und rechtlich abgesicherten Alternative werden – für Verbraucher ebenso wie für die Wirtschaft. Die Konsequenzen für Hersteller, Händler und weitere Marktbeteiligte sind erheblich und betreffen weit mehr als nur das klassische Gewährleistungsrecht. Durch den Regierungsentwurf werden zentrale Regelungen des Kaufrechts (Sachmangelbegriff, Verbrauchsgüterkaufrecht) geändert und ein neuer Untertitel zur Reparaturverpflichtung des Herstellers geschaffen.
Reparierbarkeit als neues Beschaffenheitsmerkmal
(§ 434 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.)
Für ab dem 31.07.2026 geschlossene Kaufverträge wird die Reparierbarkeit von Waren in den Sachmangelbegriff aufgenommen. Während sich die Mangelfreiheit eines Produkts bisher nach Kriterien wie etwa Funktionalität, Haltbarkeit oder Sicherheit richtete, kann ein Produkt künftig schon dann mangelhaft sein, wenn seine Konstruktion eine fachgerechte Reparatur, wie sie bei vergleichbaren Produkten üblich ist, verhindert oder wesentlich erschwert. Dies wird insbesondere bei Produkten mit dauerhaft verklebten Gehäusen, nicht austauschbaren Akkus oder fest verbauten Komponenten, die einen Teiletausch ohne Herstellereingriff faktisch unmöglich machen, relevant werden.
Hersteller stehen damit vor der Herausforderung, die Reparierbarkeit bei der Produktentwicklung sicherzustellen. Andernfalls können Käufer zusätzliche Gewährleistungsargumente geltend machen, wenn ein Defekt innerhalb der Gewährleistungsfrist mangels Reparierbarkeit nicht sachgerecht behoben werden kann.
Änderungen des Verbrauchsgüterkaufrechts (§§ 475 ff. BGB n.F.)
Das Verbrauchsgüterkaufrecht erfährt für ab dem 31.07.2026 geschlossene Verträge mehrere gezielte Anpassungen, die die Reparatur von Produkten fördern sollen.
Verlängerung der Verjährungsfrist:
Entscheidet sich ein Verbraucher im Mangelfall für die Nachbesserung und wird diese tatsächlich durchgeführt, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB n.F.). Aus der bislang zweijährigen Gewährleistungsfrist werden damit faktisch drei Jahre. Diese Regelung gilt ausschließlich im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher; B2B- oder C2C-Kaufverträge bleiben unberührt. Mittelbar kann sie jedoch die gesamte Lieferkette betreffen: Die längere Haftung gegenüber Verbrauchern wirkt sich auch auf Regressansprüche von Händlern gegenüber ihren Lieferanten aus.
Neue Informationspflicht:
Vor Durchführung der Nacherfüllung müssen Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich darüber informieren, dass ihm ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung zusteht und dass im Falle der Wahl der Nachbesserung die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert wird (§ 475 Abs. 4 BGB n.F.). Ein pauschaler Hinweis in den AGB oder auf der Unternehmenswebsite genügt dem nicht – die Information muss im konkreten Einzelfall erteilt werden. Unternehmen müssen ihre Reklamations- und Kommunikationsprozesse daher organisatorisch neu ausrichten.
Überholte Ware als Ersatz:
Auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers kann künftig auch instandgesetzte Ware als Nachlieferung dienen (§ 475 Abs. 6 BGB n.F.). Das schafft wirtschaftliche Spielräume – insbesondere bei hochwertigen Produkten, bei denen generalüberholte, technisch einwandfreie Ware eine sinnvolle und nachhaltige Alternative darstellt.
Neuer Untertitel: Reparaturverpflichtung des Herstellers
(§§ 479a ff. BGB n.F.)
Die strukturell bedeutsamste Neuerung des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines eigenständigen Untertitels zur Reparaturverpflichtung des Herstellers. Die dortigen Regelungen knüpfen nicht an den Kaufzeitpunkt an, sondern gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes – auch für bereits zuvor erworbene Produkte.
Eigenständiger Reparaturanspruch (§ 479b BGB n.F.):
Hersteller sind zukünftig verpflichtet, Produkte über mehrere Jahre hinweg zu einem angemessenen Preis zu reparieren, selbst wenn keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen oder sich ein Mangel nicht auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs zurückführen lässt. Neben Gewährleistung, Garantie und Kulanz entsteht damit ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch, der in den After-Sales-Strukturen vieler Branchen Berücksichtigung finden muss.
Anwendungsbereich (§ 479a Nr. 1 BGB n.F.):
Der neue Anspruch auf Reparatur gilt nur für bestimmte Produktgruppen, für die auf Unionsebene bereits Anforderungen an Reparierbarkeit und Ersatzteilvorhaltung bestehen. Erfasst sind insbesondere Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte), elektronische Displays, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte sowie Alltagsgeräte wie Smartphones und Tablets. Hinzu kommen Produkte mit Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes oder E-Scooter. Der Entwurf knüpft dynamisch an die europäische Produktliste an, so dass künftig neu hinzukommende Kategorien ohne erneuten Gesetzgebungsakt automatisch erfasst werden.
Verbraucherbezug und Verhältnis zur Gewährleistung (§ 479a Nr. 2, 3 BGB n.F.):
Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Verbraucher. Das neue Recht ergänzt die im Verbrauchsgüterrecht bestehende Gewährleistungsarchitektur. Solange Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer bestehen, ist primär dieser in der Pflicht. Der Anspruch gegen den Hersteller wird nachgelagert dann relevant, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist oder sich ein Defekt nicht auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs zurückführen lässt.
Inhalt und Grenzen (§ 479b BGB n.F.):
Der Hersteller ist verpflichtet, das Produkt auf Verlangen des Verbrauchers innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder in einen seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu versetzen. Kostenlos wird die Reparatur in der Praxis wohl meistens nicht: Der Hersteller darf ein Entgelt verlangen, solange dieses angemessen ist und den Verbraucher nicht faktisch davon abhält, den Mangel beheben zu lassen. Die Pflicht entfällt, soweit die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.
Gestufte Verantwortlichkeitskette (§ 479f BGB n.F.):
Primär haftet der Hersteller im produktrechtlichen Sinne. Hat dieser keinen Sitz in der Europäischen Union, greift eine gestufte Verantwortlichkeit: Zunächst ein in der Union ansässiger Bevollmächtigter, dann der Importeur, schließlich der Vertreiber. Für alle Beteiligten dieser Kette entstehen neue Haftungsrisiken, die eine Überprüfung bestehender Vertragsbeziehungen und Regressregelungen erforderlich machen.
Handlungsbedarf entlang der Wertschöpfungskette
Die Neuregelungen setzen Akteure auf allen Stufen der Wertschöpfungskette unter Zugzwang. Hersteller sollten ihr Portfolio daraufhin analysieren, welche Produkte in den Anwendungsbereich des neuen Reparaturrechts fallen, und frühzeitig Reparaturstrategien sowie Servicenetzwerke aufbauen. Produktentwicklung und Konstruktion sind stärker auf Demontagefähigkeit und modulare Bauweise auszurichten, um Reparaturpflichten effizient erfüllen zu können.
Händler müssen ihre Reklamationsprozesse anpassen und sicherstellen, dass die neuen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern rechtssicher erfüllt und Reparaturentscheidungen nachvollziehbar dokumentiert werden, um die verlängerten Verjährungsfristen im Blick zu behalten.
Importeure, Vertreiber und Bevollmächtigte sehen sich mit erweiterten Verantwortungsrisiken konfrontiert und sollten ihre Vertragsbeziehungen zu Herstellern – insbesondere aus Drittstaaten – im Hinblick auf Regressmöglichkeiten und Kostentragungsregelungen prüfen und anpassen.
Fazit: Zwischen Compliancepflicht und strategischer Chance
Der Regierungsentwurf setzt ein klares Signal in Richtung einer nachhaltig geprägten Wirtschaftsordnung. Für Unternehmen bedeutet er zunächst erheblichen Anpassungsaufwand in Produktdesign, After-Sales-Strukturen, IT-Systemen und Vertragswerken. Die geplanten Änderungen sind jedoch nicht nur regulatorische Belastung, sondern auch ein möglicher Wettbewerbsvorteil: Wer Reparierbarkeit konsequent in seine Produkt- und Servicepolitik integriert, kann seine Marktposition stärken, Kunden dauerhaft binden und künftige Reparatur- sowie Gewährleistungssituationen beherrschbar machen.
Obwohl es sich bei den derzeit diskutierten Anpassungen noch um einen Regierungsentwurf handelt und das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat noch nicht abgeschlossen ist, besteht für Unternehmen bereits jetzt Handlungsbedarf: Welche Produkte fallen in den Anwendungsbereich? Wie sind Gewährleistungs- und Reparaturprozesse organisiert? Wo bestehen vertragliche oder technische Hindernisse für die Zusammenarbeit mit unabhängigen Reparaturbetrieben? Auf dieser Grundlage lassen sich passgenaue Strategien entwickeln – von der Anpassung der Produktentwicklung über neue Informations- und Dokumentationsprozesse bis zur Neugestaltung von Liefer- und Serviceverträgen.




