Eine Bahnfahrt, die ist lustig – aber auch Arbeitszeit?

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Auch wenn Beschäftigte während einer Dienstreise mit der Bahn ihre Zeit frei gestalten können, soll dies Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sein. Entgegen der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) konzipierten Beanspruchungstheorie sei es nach der europarechtlichen Begriffsbestimmung entscheidend, ob die Beschäftigten dem Unternehmen zur Verfügung stünden und ihre Tätigkeit ausübten oder Aufgaben wahrnähmen. Damit könnten viele Dienstreisen in ihrer bisherigen Art hinfällig sein.

Dienstreisen sind seit jeher ein arbeitsrechtlich komplexes Thema. Dies liegt nicht zuletzt an der unterschiedlichen Einordnung von Reisezeit als Arbeitszeit, zumal Arbeitszeit nicht gleich Arbeitszeit ist. So ist aufgrund der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zwischen der vergütungs- und der arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeit zu unterschieden, was auch die Bewertung von Dienstreisezeit komplex gestaltet.

Urteil des VG Lüneburg

Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob Dienstreisen mit der Bahn als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne zu bewerten sind. Die Klägerin, ein zur Überführung von Nutzfahrzeugen spezialisiertes Speditionsunternehmen, setzte ihre Beschäftigten derart ein, dass diese per Taxi oder Bahn zum jeweiligen Abholhort des Fahrzeugs fuhren, das Nutzfahrzeug dort übernahmen und anschließend dieses persönlich zum Zielort überführten. Von dem jeweiligen Zielort reisten die Beschäftigten dann mit der Bahn wieder zurück zu ihrem individuellen Wohnort.

Das zur Prüfung der Arbeitszeit herangezogene Gewerbeaufsichtsamt vertrat die Auffassung, dass die zulässigen Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz hierbei nicht eingehalten worden seien, da insbesondere die Bahnreisezeiten im Zusammenhang mit der Überführung der Nutzfahrzeuge als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu werten seien. Hiergegen wandte sich das Unternehmen mit seiner Klage.
Mit Urteil vom 02.05.2023 – 3 A 146/22 entschied das VG Lüneburg, dass die Bahnreisezeit der die Nutzfahrzeuge überführenden Beschäftigten als Arbeitszeit nach § 2 ArbZG im Lichte der RL 2003/88/EG („Arbeitszeitrichtlinie“) auszulegen sei.

Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie zu Dienstreisezeit

Nach Art. 2 der Arbeitszeitrichtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Weder die aktuelle Fassung des deutschen Arbeitszeitgesetzes noch die Arbeitszeitrichtlinie sehen jedoch konkrete Regelungen für Reise- oder Wegezeiten von Beschäftigten vor.

Nach Auffassung der Richter des VG Lüneburgs seien Bahnreisen der Beschäftigten zur Überführung der Nutzfahrzeuge aufgrund europarechtskonformer Auslegung aber als Arbeitszeit zu werten, da die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber für die Zeit der Bahnreise zur Verfügung stünden und ihre Tätigkeit ausübten oder Aufgaben wahrnähmen.

Beanspruchungstheorie des BAG obsolet?

Damit hat sich das VG Lüneburg klar gegen die bisherige Rechtsprechung des BAG positioniert.

Das BAG bewertete die Einstufung von Reisezeit als Arbeitszeit bislang stets nach der sogenannten Beanspruchungstheorie (BAG, Urteil vom 11.07.2006 – 9 AZR 519/05). Bei der Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels handelt es sich nach Auffassung des BAG dann nicht um Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne, wenn keine weiteren Aufgaben für das Unternehmen während der Reisezeit ausgeführt werden. Nutzen Beschäftigte ihre Reisezeit und arbeiten während einer Zugfahrt für den Arbeitgeber oder werden Beschäftigte auf andere Art und Weise bei der Reisezeit in Anspruch genommen, weil sie selbst ein Fahrzeug lenken, so ist die Reisezeit nach bisheriger Rechtsprechung des BAG als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne zu bewerten. Keine Arbeitszeit liegt dagegen vor, wenn Beschäftigte nicht selbst das Fahrzeug lenken oder wenn bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln während der Fahrt nicht gearbeitet wird.

Bei dem vom VG Lüneburg zu entscheidenden Fall ging zwar entsprechend der Beanspruchungstheorie des BAG mit den Bahnreisen der Beschäftigten keine dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende Beanspruchung der Beschäftigten einher, allerdings sei die Reisezeit mit der Bahn Teil der Leistungserbringung durch die Beschäftigten gewesen und beschränke diese darin, über ihre Zeit frei zu disponieren. Damit folgt das VG Lüneburg dem Grunde nach der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil zu sogenannten Rufbereitschaften (EuGH, Urteil vom 21.02.2018 – C-518/15) in Frage gestellten Einordnung von Arbeitszeit und bestätigt die sich im Vordringen befindliche Meinung in der arbeitsrechtlichen Literatur, dass die Beanspruchungstheorie nicht mit der unionsrechtlichen Definition von Arbeitszeit im Einklang steht.

Mit dem Urteil aus dem Jahr 2018 hatte der EuGH klargestellt, dass im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie die Zeit als Arbeitszeit anzusehen ist, „die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, wodurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist“. Überträgt man die diesem Urteil zugrundeliegende Ratio auf Dienstreisen, wären tatsächlich sämtliche Reisezeiten von Beschäftigten als Arbeitszeit einzustufen, in denen Beschäftigte nicht frei über ihre Zeit disponieren können.
Ob sich auch das BAG dem anschließen wird, bleibt abzuwarten. Vor dem Hintergrund der durch Beschluss des BAG im Herbst vergangenen Jahres festgestellten Pflicht des Arbeitgebers zur vollständigen Erfassung von Arbeitszeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch das BAG sich bei nächster Gelegenheit von der eigens entwickelten Beanspruchungstheorie abwendet.

Fazit und Ausblick

Die dem Urteil des VG Lüneburg zugrundeliegende Einordnung von Reisezeit als Arbeitszeit hat jedenfalls weitreichende Folgen für die Praxis: So müsste eine Dienstreise mit einer Reisezeit von mehr als zehn Stunden künftig zunächst unterbrochen und die Ruhezeit von elf Stunden abgewartet werden, bis die Reise fortgesetzt werden kann. Eine Reise zum Beispiel von Frankfurt am Main nach San Francisco, USA, wäre überhaupt nicht mehr möglich, ohne dass eine arbeitsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 14 ArbZG vorliegt.

Ebenso wären aufgrund der Weichenstellung, ob Beschäftigte über ihre Zeit während einer Dienstreise frei disponieren können, künftig durch den Arbeitgeber die einzelnen Bestandteile einer Dienstreise genauer zu prüfen und zum Beispiel auch bei Übernachtungen in Hotels oder bei Wartezeiten zu hinterfragen, ob die Beschäftigten anderen Tätigkeiten hätten nachgehen und frei über ihre Zeit disponieren können.

Angesichts der für Unternehmen bestehenden Straf- und Bußgeldrisiken bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz ist die Entscheidung des VG Lüneburg von erheblicher Brisanz. Zudem manifestiert sie einmal mehr die Diskrepanz zwischen der europarechtlichen Definition von Arbeitszeit und der des BAG. Der Umgang mit Dienstreisen wird für Unternehmen jedenfalls nicht einfacher.

Noch bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des im April 2023 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegten Gesetzentwurfs zur Arbeitszeiterfassung doch noch weitere Regelungen zur Modernisierung des Arbeitszeitrechts – insbesondere hinsichtlich der Einordnung von Arbeitszeit – aufnehmen wird. Mit dem Urteil des VG Lüneburg dürfte zumindest erneut Bewegung in das Thema gekommen sein.

 

alexandra.groth@oppenhoff.eu