… für ein modernes anwaltliches Berufsrecht: Anmerkungen zur Entscheidung des BGH vom 27.11.2019 in Sachen Wenigermiete.de

Von Markus Hartung

Beitrag als PDF (Download)

Prolog I
Wenn besonders wichtige Dinge geschehen, gerade solche mit weitreichenden Folgen, dann passiert das nicht nur einfach so. Vielmehr wird es inszeniert, das gilt auch für Gerichtsentscheidungen. Die werden vorher per Pressemitteilung auf der Homepage des Gerichts angekündigt, danach werden sie über die Social-Media-Kanäle kommuniziert – und in den Blasen, in denen wir uns alle befinden, werden die Dinge dann noch größer und bedeutsamer. So war es auch bei der Entscheidung, um die es hier geht. Zur Steigerung der Spannung trug nicht unerheblich bei, dass der erste Verhandlungstermin verschoben wurde und der zweite, nach der Sommerpause, mit der Anberaumung eines Verkündungstermins endete – also noch mal Spannung. Der Verkündungstermin dann vor laufenden Kameras, als wäre es das Bundesverfassungsgericht oder der UK Supreme Court. Die Vorsitzende Richterin zeigte sich als Hauptdarstellerin der Courtroom-Show absolut souverän und gilt jetzt als deutsche Lady Hale. Am Ende des Verkündungstermins bekommen weder Parteien noch die interessierte Öffentlichkeit die Entscheidungsgründe, sondern als so verdauliches wie verständliches Executive Summary eine Presseerklärung mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen, für jedermann und insbesondere die Presse verständlich und zitierbar. Das war klug gemacht, denn nur so konnte überhaupt darüber berichtet werden. Denn: Die Urteilsgründe selbst sind was für Fachleute. Auf fast 100 Seiten entblättert sich im typischen und unlesbaren BGH-Deutsch ein neues Zeitalter im Rechtsmarkt, man merkt es nur nicht.

Prolog II
Das anwaltliche Berufsrecht, wozu neben Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und Berufsordnung (BORA) auch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gehört, ist in seiner heutigen Form das Ergebnis eines Dauerkonflikts zwischen der Interessenpolitik von Berufsangehörigen einerseits und der verfassungsorientierten Rechtsprechung andererseits. Die anwaltliche Selbstverwaltung ist eine wichtige Errungenschaft und essentiell für einen modernen Rechtsstaat. Das Problem ist, dass es bei der Gestaltung des Berufsrechts offenbar an den erforderlichen Checks and Balances fehlt, denn es ist seit Jahren eine schon peinliche Tradition, dass die Rechtsprechung die Anwaltschaft daran erinnern muss, dass Selbstverwaltung nicht bedeutet, im verfassungsfernen Raum zu leben. Das begann mit den Bastille-Beschlüssen des BVerfG vom 14.07.1987 und ist mit der Horn-Entscheidung von Januar 2016 noch lange nicht am Ende. Wer sich das Trauerspiel en détail anschauen will, sollte sich die Philippika von Michael Kleine-Cosack in seinem BRAO-Kommentar durchlesen und wird ausnahmsweise hier auf einen schon damals erschienenen Beitrag verwiesen (siehe dazu Hartung, Die Sache Horn, Deutscher AnwaltSpiegel 3/2016: HIER).
Furchtbar viel geändert hat sich seitdem nicht. Wenn man das Berufsrecht mit einem Haus vergleicht, dann kann man es nur noch als Ruine bezeichnen. Im Moment werden Änderungen diskutiert, aber es ist alles furchtbar zäh.
Vermutlich begreifen weite Teile der Anwaltschaft diese Gerichtsentscheidungen als unfreundlichen Akt. Dabei sind es doch eigentlich: Angebote. Angebote, wie man auf der Basis der Verfassung ein modernes Berufsrecht für eine moderne Anwaltschaft schaffen kann. Es muss vielleicht nicht mal modern sein – zeitgemäß würde reichen. Natürlich erklären sie etwas für unwirksam, sie durchlöchern Regelwerke und erlauben Dinge, welche die Anwaltschaft rundheraus ablehnt. Aber es bleiben Angebote für etwas Neues. Die Anwaltschaft aber weigert sich, vielleicht erkennt sie sie nicht einmal als Angebote.
Die Entscheidung des BGH, um die es hier geht, gehört ohne Zweifel zum Kanon derjenigen Entscheidungen, die für die Entwicklung des Rechtsdienstleistungsmarkts der nächsten Jahrzehnte prägend sein werden. Sie steht in einer Linie zur Masterpat- sowie den Inkasso-Entscheidungen des BVerfG aus den Jahren 2002 und 2004. Der BGH hat für neuartige Rechtsdienstleistungen eine breite Schneise geschlagen. Dem Traditionalisten tut das vielleicht weh. Aber auch hier gilt, wie oben: Es ist ein Angebot für die moderne und verfassungsfeste Gestaltung des Rechtsmarkts.

Worum ging es?
Anlass für diese Entscheidung war ein Mietrechtsstreit, und in diesem Zusammenhang ging es um die Frage, welche Befugnisse ein Inkasso-Unternehmen hat, mit dessen Hilfe man Ansprüche wegen Verletzung der sogenannten Mietpreisbremse geltend machen kann. Die Mietpreisbremse beinhaltet nicht nur Rückzahlungsansprüche aus überzahlten Mieten, sondern darüber hinausgehend Feststellungs- und Auskunftsansprüche, auch Abwehransprüche, und dazu kam noch, dass die Rückzahlungsansprüche überhaupt erst durch einen Rechtsakt des Inkassounternehmens entstanden – dies alles kombiniert mit einem „Mietpreisrechner“, mit Hilfe dessen man nachrechnen kann, ob man zu viel Miete zahlt. Überhaupt verwendet dieses Inkassounternehmen viel neuartige Technik und kann daher hohe Fallzahlen bearbeiten, deshalb gilt es als Legal-Tech-Unternehmen.
Diese Geltendmachung verschiedener Ansprüche als Inkasso führte in Berlin, wo es mehrere Amtsgerichte gibt, die jeweils für die Mietsachen aus ihrem Bezirk zuständig sind, zu der Situation, dass diese Amtsgerichte unterschiedliche Meinungen vertraten, ob dieses Kombiangebot noch eine zulässige Inkasso-/Rechtsdienstleistung sei. Kern des Streits war nicht so sehr das Mietrecht, auch wenn es natürlich auch darum ging. Im Wesentlichen ging es darum, ob das Unternehmen diese Ansprüche geltend machen darf. So gespalten wie die Berliner Amtsgerichte waren die Mietberufungskammern des Berliner Landgerichts. Eine dieser Entscheidungen ging in die Revision zum BGH, der in seiner aufsehenerregenden Entscheidung die Tätigkeit des Inkassounternehmens als „noch rechtmäßig“ erachtete.

Die Rechtsfragen
Die Tätigkeit dieser Inkassounternehmen wirft, kurz gesagt, drei Themen auf, die wiederum mit dem Geschäftsmodell zusammenhängen. Denn diese Unternehmen bieten eine risikofreie Dienstleistung in Fällen an, in denen Ansprüche weitgehend gleichgelagert und standardisierbar durchsetzbar sind. Das gilt für Flugverspätungsansprüche, Mietfälle, aber auch Schadensersatzansprüche aus dem Dieselskandal. Risikofrei für Verbraucher ist es deshalb, weil eine Vergütungspflicht nur im Erfolgsfall besteht, dann allerdings mit einer vergleichsweise hohen Provision von bis zu 33%. Bleibt die Anspruchsdurchsetzung erfolglos, zahlt der Verbraucher nichts, das Kostenrisiko verbleibt beim Dienstleister.
Das Geschäftsmodell kombiniert also Inkasso (nämlich die Durchsetzung fremder Zahlungsforderungen) mit Elementen der Prozessfinanzierung. Das geschieht in Fallgestaltungen, bei denen häufig klar ist, dass es streitig wird und zu Gericht geht, wo Inkassounternehmen nicht tätig werden dürfen. Insoweit stellt sich zunächst die Frage, ob das eigentlich noch Inkasso ist: Die Gegner argumentierten damit, Inkasso sei nur die massenhafte Geltendmachung eigentlich unstreitiger Forderungen. Weiterhin wurde eingewandt, man könne nicht beides machen, also Inkasso und Prozessfinanzierung, denn man gerate in unlösbare innere Widersprüche, was nach § 4 RDG zur Folge habe, dass man keine Rechtsdienstleistungen erbringen dürfe. Schließlich ging es um die Rechtsfolge bei einem einmal unterstellten Verstoß gegen das RDG: Bedeutet das, dass die Abtretung der Forderungen der Kunden an das Inkassounternehmen wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig ist? Können Verbraucher sich auf die Inkassolizenz, die öffentlich bekanntgemacht wird, verlassen? Wenn das nicht der Fall ist, besteht immer die Gefahr, dass Verbraucherforderungen verjähren, wenn sich irgendwann in einem Prozess herausstellt, dass die Inkassozession nichtig war, und dann wird man es sich zweimal überlegen, ob man ein Inkassounternehmen beauftragt.

Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat in seiner Entscheidung keine der Einwendungen gegen die Tätigkeiten der Inkassounternehmen akzeptiert. Er hat einen weiten Inkassobegriff zugrundegelegt und außerdem erkannt, dass die Interessen eines Inkassounternehmens und eines Prozessfinanzierers weitgehend gleichgelagert seien. Beim Inkassobegriff verwies der BGH darauf, dass der Gesetzgeber neue Geschäftsmodelle habe ermöglichen wollen. Die Tätigkeit von Wenigermiete.de sei „noch“ zulässig – das „noch“ bezieht sich darauf, dass eben nicht nur blanke Zahlungsansprüche, sondern auch begleitende Ansprüche geltend gemacht werden.
Lediglich bei der Frage des § 134 BGB meint der BGH, dass bei deutlicher Überschreitung der Inkassoerlaubnis eine Inkassozession nichtig sein könne, auch bei einem registrierten Inkassounternehmen (bei der Tätigkeit nicht registrierter Inkassounternehmen war das schon immer unstreitig).

Direkte Folgen der Entscheidung
Die erbitterte und mit allen Mitteln geführte Diskussion über die Befugnisse der Inkassounternehmen stammte eigentlich aus einem ganz anderen Verfahren, nämlich dem Prozess von Myright gegen VW vor dem Landgericht Braunschweig. Dort hatte VW vier Gutachter beauftragt, das Geschäftsmodell zu untersuchen, und alle vier Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass ein flagranter Verstoß gegen das RDG vorliege. Myright verteidigte sich wiederum mit vier Gutachten. Auch der Verfasser dieser Zeilen hat dort ein Gutachten für Myright erstattet. Die meisten dieser Gutachten wurden in Fachzeitschriften veröffentlicht. Die Gutachten lagen seit Anfang 2019 vor, das Landgericht Braunschweig ließ die Sache aber erst einmal liegen und wartete auf den BGH, in dessen Verfahren alle diese Fragen auch eine Rolle spielen.
Nach Verkündung der BGH-Entscheidung hat das Landgericht Braunschweig den Parteien mitgeteilt, man gedenke so wie der BGH zu entscheiden. Der entsprechende Hinweisbeschluss bestand im Wesentlichen aus wörtlichen Zitaten der BGH-Entscheidung. Vermutlich werden auch andere Gerichte, bei denen ähnliche Rechtsstreite anhängig sind, so verfahren.

Worum ging es nicht?
Die Entscheidung wurde deshalb mit solcher Spannung erwartet, weil sie als die Entscheidung zur Zulässigkeit von Legal-Tech-Unternehmen bezeichnet wurde. Das ist so zutreffend wie die Annahme, man könne das Internet löschen. Mit Legal Tech hatte die Entscheidung eigentlich nichts oder doch nur sehr am Rande zu tun. Dass es sich bei Wenigermiete.de um ein Unternehmen handelt, das innovative Technik zur Anspruchsdurchsetzung verwendet, hat mit den oben genannten Rechtsfragen nichts zu tun. Durch die BGH-Entscheidung steht nur fest, dass solche Geschäftsmodelle der risikofreien Anspruchsdurchsetzung zulässig sind, unabhängig davon, ob es händisch oder mit IT durchgeführt wird.
Die rechtliche Zulässigkeit anderer nicht-anwaltlicher Dienstleister ist noch ungeklärt. Das gilt etwa für die Frage, ob die automatisierte Erstellung juristischer Dokumente eine Rechtsdienstleistung ist – wäre das so, könnten solche Unternehmen einpacken, denn für solche Angebote sieht das RDG keine Genehmigungsmöglichkeit vor. Unklar ist auch das Geschäftsmodell der Plattformbetreiber, bei denen manchmal geraunt wird, bei den Benutzungsgebühren handele es sich doch um verbotene Vermittlungsprovisionen (das trifft nicht zu, schafft aber trotzdem Unsicherheit, und eine verlässliche Entscheidung dazu fehlt).

Folgen für die Anwaltschaft
Die BGH-Entscheidung ist für die Anwaltschaft dramatisch. Denn die Entscheidung bohrt ein tiefes Loch in das Rechtsberatungsmonopol der Anwaltschaft. Die Inkassounternehmen sind so erfolgreich, weil sie Verbrauchern Angebote unterbreiten, die hochattraktiv sind: einfach zu bedienen, kein finanzielles Risiko. Anwälte dürfen so etwas nicht. Das bedeutet, dass in den Bereichen, in denen diese Unternehmen tätig sind, Anwälte hoffnungslos unterlegen sind, weil sie keinen ernsthaften Wettbewerb eingehen können. Das liegt an einem antiquierten Berufs- und Gebührenrecht, das fest im letzten Jahrhundert verankert ist. Für das, was Verbraucher heute in bestimmten Bereichen erwarten, ist die Anwaltschaft falsch aufgestellt. Ein neuer Rechtsrahmen muss her, auch ein zeitgemäßes Berufsverständnis. Weite Teile der Anwaltschaft und viele Verbandsvertreter sind allerdings gedanklich auch noch im letzten Jahrhundert verhaftet. Die Diskussionen werden also nicht einfach. Aber sie sind nötig – und sollten die Angebote, welche die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH enthalten, als konstruktive Hilfestellung auf dem Weg zu einem zeitgemäßen Berufsrecht begreifen.

markushartung@me.com

Aktuelle Beiträge