Dienstwagen als Vergütung

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Die Privatnutzung eines Dienstwagens ist in der arbeitsrechtlichen Praxis häufig Bestandteil entsprechender Vereinbarungen und zugleich Gegenstand einer Vielzahl arbeitsgerichtlicher Entscheidungen. Zuletzt hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu befassen, wie die Privatnutzung eines Dienstwagens bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen ist und welche Folgen sich ergeben, wenn der Wert des Sachbezugs den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts übersteigt (BAG, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 38/25).

In demselben Ausgangsverfahren hatte das BAG bereits entschieden, wie der Sachbezugswert der privaten Dienstwagennutzung zu berechnen ist (BAG, Urteil vom 31.05.2023 – 5 AZR 273/22). Nach Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gelangte der Rechtsstreit erneut zum BAG.

Der Fall: Dienstwagen, Pfändungsfreigrenzen und restliche Nettovergütung

Der Kläger war seit dem Jahr 2013 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem Jahr 2014 war ihm auf Grundlage eines „Vertrags über die Kraftfahrzeugbenutzung“ ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Die Kosten für den Betrieb des Fahrzeugs trug die Beklagte.

Das monatliche Bruttogehalt des Klägers setzte sich aus einem Grundgehalt, dem „Pkw-Wert/gw. Vorteil“ in Höhe von 445,00 Euro sowie dem „Pkw-Kilometer/gw. Vorteil“ in Höhe von 747,60 Euro zusammen. Der verheiratete Kläger, zudem Familienvater zweier minderjähriger Kinder, war seit Januar 2016 freiwillig gesetzlich krankenversichert. Seine Ehefrau erzielte eigenes Einkommen.

Der Kläger verlangte für den Zeitraum Januar 2017 bis April 2020 restliche Nettovergütung. Er vertrat die Auffassung, die Beklagte habe bei der Zahlung der Vergütung § 107 Abs. 2 Satz 5 Gewerbeordnung (GewO) sowie die Pfändungsgrenzen nach §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) nicht beachtet. Seine Ehefrau und die beiden Kinder seien vollständig als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen. Das eigene Einkommen seiner Ehefrau sei unbeachtlich. Die Beklagte müsse daher die Differenz zwischen dem Wert der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens in Höhe von 445,00 Euro monatlich und dem nach seiner Berechnung jeweils pfändbaren Arbeitsentgelt nachzahlen.

Zu prüfen war somit, ob der Wert des vereinbarten Sachbezugs den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts überstieg. Dieser ist nach §§ 850 ff. ZPO monatlich zu ermitteln.

Die Beklagte hielt die Nettovergütung demgegenüber für zutreffend berechnet. Die Ehefrau sei wegen ihres eigenen Einkommens nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Die beiden Kinder seien nur anteilig zu berücksichtigen, da beide Elternteile ihnen gegenüber unterhaltspflichtig seien.

Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen gab der Berufung des Klägers teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer 29.639,14 Euro netto. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil mit Urteil vom 31.05.2023 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

In dieser ersten Entscheidung stellte das BAG klar, dass bei der Ermittlung des Sachbezugswerts der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens grundsätzlich nur der 1%-Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EstG) zu berücksichtigen ist. Der zusätzliche steuerliche Wert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sogenannten 0,03%-Regelung ist demgegenüber kein Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.

Nach erneuter Verhandlung verurteilte das LAG die Beklagte lediglich noch zur Zahlung von 2.400,13 Euro netto. Mit seiner Revision verfolgte der Kläger weiterhin das Ziel einer umfassenden Klagestattgabe.

Die Entscheidung: Dienstwagen erfüllt Vergütungsanspruch nicht immer

Das BAG gab dem Kläger nun überwiegend Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Nettovergütung in Höhe von 10.995,57 Euro. Die Überlassung des Dienstwagens hatte in den streitgegenständlichen Monaten den Vergütungsanspruch des Klägers nicht erfüllt. Maßgeblich war § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO. Danach darf der Wert vereinbarter Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

Das BAG hat zunächst klargestellt, dass die Privatnutzung eines Dienstwagens als unteilbarer Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 GewO eingeordnet werden kann. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren. Es obliegt dem Arbeitgeber, zu gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer mindestens der unpfändbare Teil seines Arbeitsentgelts in Geld verbleibt.

Für die Berechnung des konkreten Sachwerts knüpfte das BAG an die Entscheidung aus dem Jahr 2023 an und legte somit 1% des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zugrunde. Der zusätzliche steuerliche Wert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sogenannten 0,03%-Regelung ist demgegenüber nicht einzubeziehen. Dieser Wert ist nach Auffassung des BAG kein zusätzlicher Sachbezug, sondern lediglich ein steuerrechtlicher Korrekturposten.

Bei der Berechnung des pfändbaren Teils bestätigte das BAG zudem die Berücksichtigung der Unterhaltspflichten durch das LAG. Die Ehefrau des Klägers blieb wegen ihres eigenen Einkommens unberücksichtigt. Die beiden Kinder wurden anteilig angesetzt. Das BAG hielt insoweit eine entsprechende Anwendung von § 850c Abs. 6 ZPO für zulässig und stellte auf eine Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommensverhältnisse ab.

Die Rechtsfolge: Keine Erfüllung durch den Sachbezug

Die praktische Bedeutung der Entscheidung liegt vor allem in der Rechtsfolge.

Das BAG hat entschieden, dass die Vereinbarung über den Sachbezug im jeweiligen Monat insgesamt nach § 134 BGB nichtig ist, wenn der Wert eines unteilbaren Sachbezugs den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts überschreitet.

Im Ergebnis bedeutet dies wirtschaftlich betrachtet, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen in den betroffenen Monaten tatsächlich genutzt hat, gleichwohl aber zusätzlich den Sachbezugswert in Geld verlangen kann. Grund hierfür ist, dass die Vereinbarung über den unteilbaren Sachbezug insoweit gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO verstößt und damit den Vergütungsanspruch nicht erfüllen kann. Bei einem Dienstwagen entspricht der auszuzahlende Betrag dem 1%-Wert des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung.

Der Dienstwagen wird in diesen Monaten also nicht lediglich „falsch abgerechnet“. Vielmehr entfällt die Erfüllungswirkung des Sachbezugs insgesamt.

Mehr als ein Einzelfall: Warum Arbeitgeber genauer hinsehen müssen

Die praktische Bedeutung reicht weiter, als es auf den ersten Blick scheinen mag.

Die private Nutzung des Dienstwagens wird in der Praxis häufig als Zusatzleistung verstanden. Arbeitsrechtlich kann sie jedoch Vergütungsbestandteil sein. Wird die Privatnutzung nicht lediglich zusätzlich gewährt, sondern als Teil des Vergütungspakets vereinbart, unterliegt sie den Grenzen des § 107 Abs. 2 GewO. Arbeitgeber haben dann zu prüfen, ob der Wert des Sachbezugs den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts überschreitet. Dieser kann aufgrund der zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen und möglichen Unterhaltspflichten deutlich niedriger ausfallen, als das monatliche Gesamteinkommen vermuten lässt.

Besonders unangenehm für Arbeitgeber ist, dass die Überschreitung monatsbezogen eintreten kann. Somit genügt es nicht, die Vereinbarung über den Dienstwagen abstrakt bei Vertragsschluss zu prüfen. Vielmehr kann sich die Bewertung ändern, wenn sich das Entgelt, der Beschäftigungsumfang oder die pfändungsrechtlich relevanten Umstände ändern.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Neben steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten müssen Arbeitgeber bei der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung künftig auch die vergütungsrechtliche Einordnung im Blick behalten.

In der Praxis wird eine solche Prüfung nicht für jeden Dienstwagenfall mit gleicher Intensität erforderlich sein. Besonderes Augenmerk sollten Arbeitgeber aber auf Konstellationen legen, in denen der in Geld ausgezahlte Vergütungsanteil niedrig ist oder schwankt. Dies kann beispielsweise bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit geringerem Grundgehalt, Teilzeitbeschäftigten oder variablen Vergütungsmodellen relevant werden.

In einem ersten Schritt sollte geklärt werden, ob die private Nutzungsmöglichkeit Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vergütung ist. Dafür spricht insbesondere, wenn der Dienstwagen als Teil des Gesamtvergütungspakets ausdrücklich berücksichtigt wird oder der Arbeitnehmer diesen beispielsweise anstelle einer Gehaltserhöhung erhält. Je stärker der Dienstwagen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung ausgestaltet ist, desto näher liegt die Anwendung des § 107 Abs. 2 GewO.

In einem zweiten Schritt sollte geprüft werden, ob der Wert des Sachbezugs den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts überschreiten kann. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der 1%-Wert des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung. Der zusätzliche steuerliche Wert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,03%-Regelung bleibt hierfür außer Betracht.

Die Entscheidung des BAG verdeutlicht damit, dass die private Nutzung eines Dienstwagens arbeitsrechtlich nicht nur eine attraktive Zusatzleistung ist. Wird sie als Teil der Vergütung gewährt, muss sichergestellt sein, dass dem Arbeitnehmer trotz Sachbezugs in jedem Abrechnungsmonat der unpfändbare Teil seines Arbeitsentgelts in Geld verbleibt. Andernfalls drohen Nachzahlungsansprüche in Höhe des Sachbezugswerts für die betroffenen Abrechnungsmonate.

Der Dienstwagen bleibt damit ein attraktives Vergütungsinstrument, ist aber vergütungsrechtlich kein Selbstläufer.

Autor

Charlotte Thim LLR Rechtsanwälte PartG mbB, Köln Rechtsanwältin

Charlotte Thim

LLR Rechtsanwälte PartG mbB, Köln
Rechtsanwältin


charlotte.thim@llr.de
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