Partikularinsolvenz nach Anwachsung (BGH, Urteil vom 06.03.2025 – IX ZR 234/23)
Im Personengesellschaftsrecht kennt man das Institut der Anwachsung, also den Übergang des Gesellschaftsvermögens auf die verbleibenden Gesellschafter, sofern ein Gesellschafter ausscheidet. Beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters folgt daraus der Übergang des Gesellschaftsvermögens und die liquidationslose Vollbeendigung einer Personengesellschaft.
Im entschiedenen Fall, in dem ein Insolvenzverfahren über eine GmbH & Co. KG eröffnet wurde, war das Vermögen der GmbH & Co. KG nach dem Ausscheiden des letzten Kommanditisten auf die Komplementärin, die GmbH, übergegangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der obengenannten Entscheidung klargestellt, dass dies nicht dazu führt, dass das bisherige Gesellschaftsvermögen der nun vollbeendigten KG einem Insolvenzverfahren entzogen wird. Deren verbleibendes Aktiv- und Passivvermögen bleibe vielmehr als eigenständige Haftungsmasse relevant, womit die Eröffnung eines sogenannten Partikularinsolvenzverfahrens möglich sei. Dies bezeichnet ein Insolvenzverfahren bei dem (verbleibenden) Insolvenzschuldner, das jedoch auf die übergegangene Haftungsmasse beschränkt ist.
Insolvenzschuldner ist dabei der letzte Gesellschafter, auf den das Gesellschaftsvermögen übergegangen ist, im vorliegenden Fall die GmbH. Die Insolvenz wird aber nicht über dessen gesamtes Vermögen, sondern ausschließlich über das übergegangene Vermögen der vorherigen Personengesellschaft durchgeführt. Damit wird zum einen gewährleistet, dass Gesellschaftsgläubiger weiterhin Zugriff auf die ihnen ursprünglich dienende Vermögensbasis behalten, zum anderen wird der letzte Gesellschafter – vergleichbar mit einer Nachlassinsolvenz – geschützt. Bemerkenswert ist daran, dass diese Beschränkung des Insolvenzverfahrens auf das übergegangene Gesellschaftsvermögen nach dem BGH ausdrücklich auch dann anzuwenden ist, wenn der betreffende letzte Gesellschafter (hier: die Komplementärin) grundsätzlich für die Schulden der Gesellschaft uneingeschränkt haftet.
Die Entscheidung ist insbesondere für die geplante Liquidation einer Personengesellschaft nach dem sogenannten Anwachsungsmodell von hoher praktischer Bedeutung.
Auskunftsanspruch über Mitgesellschafter (BGH, Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23)
Der Bundesgerichtshof bestätigt die weitreichenden Transparenzpflichten innerhalb von Publikumsgesellschaften (zum Beispiel Immobilienfonds). Jeder Gesellschafter hat ein grundlegendes und nicht abdingbares Recht darauf, die Identität seiner Mitgesellschafter sowie deren Beteiligungshöhen zu kennen. Das gilt auch, wenn die Gesellschafter nur indirekt als Treugeber über eine Treuhandgesellschafterin beteiligt sind.
Der BGH begründet dies insbesondere mit der Bedeutung der Beteiligungsverhältnisse für die Willensbildung und Stimmrechtsausübung innerhalb der Gesellschaft. Dieses Recht ergebe sich unmittelbar aus der Mitgliedschaft und könne weder durch Gesellschafts- noch durch Treuhandverträge ausgeschlossen werden. Für die Abstimmung von Gesellschaftern untereinander sei eine direkte Kommunikation mit den Mitgesellschaftern erforderlich, insbesondere vor Gesellschafterversammlungen. Das Informationsersuchen sei lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung und das Schikaneverbot begrenzt. Fordere ein Gesellschafter die Auskunft über die Mitgesellschafter nicht nur, um sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft mit ihnen abzustimmen, sondern auch, um den Mitgesellschaftern Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, sei auch dies nicht als unzulässige Rechtsausübung oder als Missbrauch des Auskunftsrechts anzusehen.
Die Weitergabe von Namen und Beteiligungsquoten sei auch datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig, selbst wenn diese Informationen zur Anbahnung von Anteilskäufen genutzt werden. Wer sich an einer Personen- beziehungsweise Personenhandelsgesellschaft, insbesondere in Form einer Publikumsgesellschaft, beteilige, müsse damit rechnen, dass seinen Mitgesellschaftern oder diesen gleichgestellten Mittreugebern neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe mitgeteilt wird. Der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 12.09.2024; C-17/22, C-18/22) notwendigen Prüfung der Erforderlichkeit nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sei im Rahmen einer Differenzierung nach dem Grund des Auskunftsersuchens Rechnung zu tragen.
Für die Praxis bedeutet dies eine klare Priorisierung von Transparenz gegenüber Datenschutzinteressen innerhalb gesellschaftsrechtlicher Strukturen. Eine direkte Kommunikation ist nach Auffassung des BGH hingegen nicht erforderlich, wenn die Auskunft ausschließlich deshalb verlangt wird, um dem Mitgesellschafter Kaufangebote zu unterbreiten; in diesem Fall könne der Gesellschafter die Treuhandgesellschafterin genauso gut um Weiterleitung des Angebots bitten.
Frist zur außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags einer GmbH (BGH, Urteil vom 05.11.2024 – II ZR 35/23)
Der BGH stellt klar, dass bei der außerordentlichen Kündigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen stets die Zwei-Wochen-Frist von § 626 BGB einzuhalten ist. Die Frist beginnt mit der Kenntniserlangung des zuständigen Organs über die maßgeblichen Tatsachen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Geschäftsführer.
Dies gelte unabhängig davon, ob die Kündigung auf gesetzliche oder vertraglich vereinbarte wichtige Gründe gestützt wird.
Nicht überzeugt hat den BGH das Argument, die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist würde – insbesondere bei vertraglich vereinbarten Kündigungsgründen – zu einem systemwidrigen doppelten Schutz des Geschäftsführers führen. Der BGH bestätigt, dass zugleich auch die Mindestkündigungsfristen von § 622 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung finden würden. Nach Auffassung des BGH habe der Geschäftsführer auch beim Eintritt vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe für eine außerordentliche Kündigung unbeschadet der Mindestkündigungsfristen Anspruch darauf, zügig zu erfahren, ob von dem Kündigungsrecht überhaupt Gebrauch gemacht wird.
Die Entscheidung macht den zeitlichen Handlungsdruck für Gesellschafter noch einmal deutlich. Nicht nur, wenn Pflichtverstöße bekannt werden, muss umgehend geprüft und gehandelt werden, was insbesondere in Compliancefällen und bei Pflichtverletzungen erhebliche Bedeutung hat. Auch wenn vertraglich vereinbarte Gründe für eine außerordentliche Kündigung eintreten, können Verzögerungen dazu führen, dass eine außerordentliche Kündigung nicht mehr möglich ist.
Gesellschafterklage in der zweigliedrigen GmbH (BGH, Urteil vom 05.11.2024 – II ZR 85/23)
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Zulässigkeit der Klage eines Gesellschafters zugunsten der Gesellschaft („actio pro socio“). Diese sei nicht zulässig, soweit es um die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Fremdgeschäftsführer geht, weil in diesem Fall vorrangig die Ansprüche durch die Gesellschaft selbst geltend gemacht werden müssen.
Im vorliegenden Fall waren die Geschäftsführer der Gesellschaft, gegen die der Minderheitsgesellschafter vorgehen wollte, gleichzeitig Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin und Gesellschafter-Geschäftsführer von deren Muttergesellschaft. Das mache sie, so der BGH, jedoch nicht zu „indirekten“ Gesellschafter-Geschäftsführern bei der betroffenen Gesellschaft.
Allerdings wären sie als Betroffene eines Beschlusses zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen sich selbst nach § 47 Abs. 4 GmbHG nicht stimmberechtigt. Der Schutzzweck des Stimmverbots, die Abstimmung von der Verfolgung eigener Interessen des Abstimmenden freizuhalten, gebiete es, dass sie auch nicht für die von ihnen vertretene Mehrheitsgesellschafterin hätten abstimmen dürfen. Von der Möglichkeit, für die Mehrheitsgesellschafterin einen „unbefangenen“ besonderen Vertreter zu bestellen oder gerichtlich bestellen zu lassen, hatten die Geschäftsführer keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen hatten sie selbst als Vertreter der Mehrheitsgesellschafterin die Geltendmachung von Ansprüchen gegen sich selbst abgelehnt. Das hielt der BGH für unwirksam. Der Weg für eine direkte Geltendmachung durch die Gesellschaft war also frei. Damit war allerdings der gewählte – nachrangige – Weg über die „actio pro socio“ des Gesellschafters unzulässig.
Unterliegt ein Gesellschafter einem Stimmverbot – etwa, weil Ansprüche gegen ihn selbst verfolgt werden sollen –, kann der andere Gesellschafter in der zweigliedrigen Gesellschaft diese im Prozess allein vertreten oder über die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche allein entscheiden. Der BGH sieht in solchen Fällen keine Notwendigkeit für formale Beschlüsse über die Anspruchsverfolgung. Dies ermöglicht eine effektive Anspruchsdurchsetzung trotz Pattsituation.
Kartellbußen und Geschäftsführerhaftung (BGH, Vorlagebeschluss vom 11.02.2025 – KZR 74/23)
Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine zentrale Grundsatzfrage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der EuGH soll nun richtungsweisend klarstellen, ob eine Gesellschaft ein gegen sie verhängtes Kartellbußgeld vom verantwortlichen Geschäftsführer ersetzt verlangen kann.
Während das Gesellschaftsrecht grundsätzlich eine solche Haftung vorsieht, könnte dies im Widerspruch zum Zweck kartellrechtlicher Sanktionen stehen. Diese sollen gerade das Unternehmen selbst treffen und eine abschreckende Wirkung entfalten. Allerdings könnte auch ein Rückgriff auf die Leitungsorgane zur Verhinderung von Kartellverstößen beitragen, wenn diese wüssten, dass sie persönlich in Anspruch genommen werden können.
Der Ausgang des Verfahrens wird erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben, insbesondere im Hinblick auf die Organhaftung, die Ausgestaltung von Compliancesystemen und die Reichweite von D&O-Versicherungen.
Vertretung und Interessenkonflikte in der atypischen KGaA (BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – II ZB 2/24)
Bei Aktiengesellschaften regelt § 112 Satz 1 AktG, dass die Aktiengesellschaft bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand vom Aufsichtsrat vertreten wird, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Diese Vorschrift ist zwingend, so dass dem Vorstand nur Befreiung von den Beschränkungen von § 181 BGB Alternative 2 (Mehrfachvertretung) eingeräumt werden kann. Der BGH hatte bereits entschieden, dass dies auch entsprechend für die Komplementäre der KGaA gilt. Offen war die hier vorliegende Frage, ob diese Beschränkung auch greift, wenn die Komplementärin der KGaA ihrerseits eine Gesellschaft ist („atypische KGaA“).
Im vorliegenden Fall wollte die KGaA eine Satzungsänderung eintragen lassen, nach der die Komplementärin von allen Beschränkungen von § 181 BGB befreit ist, also sowohl vom Verbot des Insichgeschäfts als auch vom Verbot der Mehrfachvertretung. Lediglich gegenüber den Organmitgliedern der Komplementärin sollte der Aufsichtsrat der KGaA zuständig bleiben.
Der BGH hielt an seiner strikten Linie zur Vermeidung von Interessenkollisionen fest. Auch bei der atypischen KGaA sei eine Befreiung der Komplementärin von den Beschränkungen von § 181 BGB Alternative 1 (Insichgeschäft) nicht zulässig. Bei Rechtsgeschäften mit ihr müsse ebenso der Aufsichtsrat die KGaA vertreten wie bei Rechtsgeschäften mit ihrem Vertretungsorgan beziehungsweise den dahinterstehenden natürlichen Personen. Die Komplementärin selbst könne in einen Interessenkonflikt mit der KGaA geraten und nicht nur die natürlichen Personen, die sie vertreten. Dem Argument, dass hier eigentlich ein Fall der (von § 112 AktG nicht umfassten) Mehrfachvertretung vorliege, weil die Organvertreter der Komplementärin einerseits als Vertreter der Komplementärin und andererseits als Vertreter der KGaA tätig würden, mochte sich der BGH nicht anschließen. Aus Sicht der Komplementärin liege gleichzeitig ein Insichgeschäft vor.
Diese Regeln gelten nach der BGH-Rechtsprechung unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich ein Interessenkonflikt besteht oder ob das Geschäft für die Gesellschaft vorteilhaft ist. Entscheidend sei die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision in typisierender Betrachtung.



