Die außerordentliche Kündigung – auch als Kündigung aus wichtigem Grund, Termination for Cause, fristlose Kündigung oder Entlassung bezeichnet – ist bei sämtlichen Vertragsverhältnissen zulässig und vertraglich nicht abdingbar. Sie setzt das Vorliegen eines wichtigen Grunds voraus, muss unverzüglich nach dessen Bekanntwerden erklärt werden und führt zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses, ohne dass Kündigungsfristen oder -termine zu beachten wären.
Nach der Rechtsprechung soll die außerordentliche Kündigung als „äußerstes Notventil“ für den Fall dienen, dass die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar geworden ist. In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass mit ihrer Hilfe versucht wird, sich vorzeitig eines unliebsam gewordenen Vertragspartners zu entledigen – was die außerordentliche Kündigung zu einem häufigen Gegenstand zivilrechtlicher Streitigkeiten macht.
Der vorliegende Beitrag beleuchtet vier zentrale Fragen, die in diesem Zusammenhang von besonderer Relevanz sind:
- Wann ist ein Grund wichtig genug, um zur außerordentlichen Kündigung zu berechtigen?
- Welche Anforderungen werden an den Grundsatz der Unverzüglichkeit gestellt?
- Muss die außerordentliche Kündigung unweigerlich das sofortige Ende des Vertragsverhältnisses bedeuten?
- Und kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung durch Umdeutung „gerettet“ werden?
Wann ist ein Grund wichtig genug, um zur außerordentlichen Kündigung zu berechtigen?
Zentrales Tatbestandsmerkmal jeder außerordentlichen Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grunds, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Es kann sich dabei um ein einmaliges Ereignis handeln oder auch um eine Kette mehrerer Umstände, die zwar jeweils nicht für sich allein, wohl aber in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die weitere Durchführung des Vertrags in seinen Grundfesten zu erschüttern. Grundgedanke hinter dem Auflösungsrecht ist der Schutz vor unzumutbarer Vertragsfortsetzung. Ein Vertragspartner soll sich vorzeitig von einem Vertrag lösen können, wenn ihm der Fortbestand desselben – etwa wegen schwerwiegenden Vertrauensverlusts – unzumutbar ist. An die Unzumutbarkeit wird jedoch ein strenger Maßstab angelegt. Das Auflösungsinteresse des einen Teils ist gegen das Bestandsinteresse des anderen Teils abzuwägen, und zwar im Rahmen einer auf den Zeitpunkt der Auflösungserklärung bezogenen Gesamtbetrachtung.
In der Praxis bereitet die Feststellung, ob ein Grund tatsächlich „wichtig genug“ ist, um eine außerordentliche Kündigung zu tragen, immer wieder erhebliche Schwierigkeiten. Die Abgrenzung ist anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Jedenfalls können Gründe, die bereits vor Vertragsabschluss vorhersehbar waren beziehungsweise in Kauf genommen wurden, keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung bilden. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Auflösungswillige den wichtigen Grund selbst zu vertreten oder zumindest mitverschuldet hat. Nach der Rechtsprechung gilt: Je eher Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren und je mehr sie in die Sphäre des nun auflösungswilligen Vertragspartners fallen, desto größer ist der Stellenwert der Stabilität der Vertragsbindung und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtung behaupteter Auflösungsgründe zu stellen (zum Beispiel: OGH 1 Ob 176/98h).
Als wichtige, zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Gründe kommen insbesondere wesentliche Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende, unvorhersehbare Änderungen der Verhältnisse, die etwa eine nachträgliche erhebliche Erschwerung der geschuldeten Leistung bewirken, in Betracht. Da die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grunds den Kündigenden trifft, empfiehlt sich insbesondere eine lückenlose Dokumentation der relevanten Umstände. Sämtliche Vertragsverletzungen, Vorfälle und Kommunikation, die den wichtigen Grund begründen, sollten zeitnah und nachvollziehbar festgehalten werden.
Welche Anforderungen werden an den Grundsatz der Unverzüglichkeit gestellt?
Eine in der Praxis besonders relevante Frage betrifft die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des wichtigen Grunds. Im Lichte der drängenden Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung sind wichtige Gründe nach herrschender Auffassung unverzüglich, also sofort nach ihrem Bekanntwerden, ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen. Was jedoch konkret unter „unverzüglich“ zu verstehen ist, lässt sich nicht allgemeingültig festsetzen und ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Grundsätzlich werden die Anforderungen an die Unverzüglichkeit nicht überspannt und der kündigungsberechtigten Person eine angemessene Überlegungszeit zugestanden, um beispielsweise rechtliche Beratung einzuholen. Nur ein schuldhaftes, nicht in der Sachlage begründetes Zögern führt zum Verlust des Kündigungsrechts. Erklärt eine Vertragspartei die Kündigung erst geraume Zeit nach Kenntnis des wichtigen Grunds, spricht dies in aller Regel gegen die Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung und kann unter Umständen als konkludenter Verzicht auf das Kündigungsrecht gewertet werden.
Ein vergleichsweise strenger Maßstab an den Grundsatz der Unverzüglichkeit wird im Arbeitsrecht angelegt. Der Dienstnehmer soll nicht ungebührlich lange über die Umstände der Auflösung im Unklaren gelassen werden beziehungsweise angesichts des Zögerns darauf vertrauen können, dass der Kündigungsberechtigte auf die Ausübung seines Auflösungsrechts verzichtet. Vorläufige Maßnahmen, wie eine bis zur Klärung der Sach- oder Rechtslage vorgenommene Suspendierung können die Annahme eines Verzichts des Dienstgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts beispielsweise verhindern.
Muss die außerordentliche Kündigung unweigerlich das sofortige Ende des Vertragsverhältnisses bedeuten?
Anders als bei der ordentlichen Kündigung, bei der die Einhaltung gesetzlich geregelter oder vertraglich vereinbarter Kündigungsfristen und -termine das Ende des Vertragsverhältnisses bestimmt und den Vertragspartnern damit die nötige Zeit eingeräumt wird, um rechtzeitig Dispositionen zu treffen, endet das Vertragsverhältnis bei der außerordentlichen Kündigung grundsätzlich mit sofortiger Wirkung ex nunc, und zwar mit Zugang der Kündigungserklärung beim Vertragspartner.
In der Praxis sind aber durchaus Konstellationen vorstellbar, in denen es rechtsökonomisch effizienter und gebotener erscheint, das Vertragsverhältnis nicht sofort, sondern erst nach einer angemessenen Auslauffrist zu beenden. Ob dies möglich ist, soll einerseits von der Art des wichtigen Grunds abhängen, andererseits wird für die Beurteilung dieser Frage eine entsprechende Abwägung zwischen den Interessen der Vertragspartner im Einzelfall vorzunehmen sein. Jedenfalls dann aber, wenn sich die Vertragspartner einvernehmlich darauf einigen können, soll die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zulässig sein.
Kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung durch Umdeutung „gerettet“ werden?
Angesichts der dargelegten Unsicherheiten stellt sich in der Praxis regelmäßig auch die Frage, was geschieht, wenn sich eine außerordentliche Kündigung als nicht gerechtfertigt herausstellt. Kann diese dann durch Umdeutung in eine ordentliche Kündigung „gerettet“ werden?
Die wohl überwiegende Ansicht bejaht diese Frage grundsätzlich dann, wenn die Auslegung der Kündigungserklärung unzweifelhaft ergibt, dass der Kündigende das Vertragsverhältnis in jedem Fall gelöst haben will. Der Vertrag soll dann spätestens nach Ablauf des regulären Kündigungsregimes enden. Will man das Vertragsverhältnis daher „jedenfalls“ beendet wissen, empfiehlt es sich, dies bei der Formulierung der außerordentlichen Kündigung klarzustellen und beispielsweise die ordentliche Kündigung eventuell gleich mit zu erklären.
Fazit
Die außerordentliche Kündigung als „äußerstes Notventil“ zur vorzeitigen Vertragsauflösung unterliegt strengen Voraussetzungen. Sie ist mitunter mit erheblichen Unsicherheiten und Risiken behaftet, weshalb sie in der Praxis häufiger Gegenstand zivilrechtlicher Streitigkeiten ist.
Wer von diesem Instrument Gebrauch macht, sollte die maßgeblichen Umstände sorgfältig prüfen und lückenlos dokumentieren sowie unverzüglich handeln, um sicherzustellen, dass die Kündigung auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält.


