Von der Verbandsklagerichtlinie zum Sammelklage-Inkasso

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Am 12.05.2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Grenzen der Zulässigkeit des Sammelklagen-Inkassos entschieden und damit die Anforderungen an die Legalität dieser Abtretungskonstruktionen weiter konkretisiert (siehe hier). Trotz gesetzgeberischer Aktivitäten und neuer Verfahrensarten bleiben diese weiterhin das bevorzugte Modell für die gebündelte Durchsetzung gleichartiger Ansprüche. Allerdings sind sie für potentiell Geschädigte weiterhin risikobehaftet: Bei der vom BGH vorgenommenen Einzelfallbetrachtung droht im Ernstfall nicht nur die Abweisung der Klage, sondern auch die Verjährung der Ansprüche, weil die Geltendmachung durch die falsche Partei keine verjährungshemmende Wirkung entfaltet.

Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen gesetzgeberischen Entwicklungen und maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen der vergangenen Jahre und zeigt verbleibende Rechtsunsicherheiten auf.

Entwicklung der Mass Claims in Deutschland

Unter Mass Claims versteht man Streitigkeiten, die eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle betreffen, also Fälle mit im Wesentlichen gleichem Lebenssachverhalt und im Wesentlichen gleichen Rechtsfragen. Zu unterscheiden sind hierbei Fälle, in denen ein einzelner Sachverhalt mehrere Geschädigte hervorgebracht hat (zum Beispiel kartellrechtswidrige Absprachen mit der Folge einer Vielzahl von überhöhten Preisen) und solche Konstellationen, in denen unterschiedliche Sachverhalte nach immer gleichem Muster abgewickelt werden (zum Beispiel Fluggastrechte). Typische Beispiele von Mass Claims sind:

  • Ansprüche von Verbrauchern wegen unwirksamer Vertragsklauseln
  • Fluggastrechte
  • Dieselverfahren
  • Kapitalanlegerverfahren
  • Datenschutzverfahren
  • kartellrechtliche Schadensersatzklagen

Das deutsche Zivilprozessrecht, das traditionell auf den Individualprozess zugeschnitten ist, ist für dieses Phänomen immer noch nicht gut gerüstet, obwohl der jahrzehntelange Rückgang der Gesamteingangszahlen im Bereich der klassischen Individualklage mittlerweile durch Mass Claims mehr als kompensiert wird.

Bestehende Instrumente und deren Unzulänglichkeiten

Praktikable Lösungen zur Bewältigung von Mass Claims sind in Deutschland nur unzureichend entwickelt. Das überrascht auf den ersten Blick, war der Gesetzgeber doch in den letzten Jahren relativ aktiv bei der Einführung neuer Verfahren.

Anlässlich der Verfahren gegen die Deutsche Telekom und der Dieselklagen wurden verschiedene kollektive Klageinstrumente geschaffen: Die Musterklage nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) erlaubt seit 2005 die Bündelung gleichgerichteter Ansprüche von Kapitalanlegern und endet mit einem für Parallelverfahren bindenden Musterentscheid. Die Musterfeststellungsklage ermöglicht es seit 2018 qualifizierten Einrichtungen, verallgemeinerbare Tatsachen und Rechtsfragen kollektiv feststellen zu lassen. Die die Verbandsklagerichtlinie umsetzende Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) erlaubt es seit 2023 qualifizierten Verbraucherverbänden, gleichartige Ansprüche vieler Verbraucher unmittelbar im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. 2024 wurde zudem das Leitentscheidungsverfahren eingeführt, mit dem der BGH in einem revisionsanhängigen Massenverfahren grundsätzliche Rechtsfragen mit Orientierungswirkung für zahlreiche Parallelverfahren klären kann.

Den eingeführten Verfahren ist gemein, dass sie die praktische Handhabung von Mass Claims bislang nicht wesentlich verändert haben. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Das KapMuG gilt trotz seiner langen Existenz in der Praxis als wenig effektiv, denn die Verfahren ziehen sich oft über viele Jahre hin (prominentes Beispiel: das Telekom-Musterverfahren, das erst 2024 nach fast

20 Jahren endete). Die Musterfeststellungsklage vermag das Problem der Mass Claims nur unvollständig zu lösen, da sie lediglich Tatsachen- und Rechtsfragen verbindlich feststellt, den angemeldeten Verbrauchern aber bei ausbleibender Einigung die individuelle Durchsetzung ihrer Ansprüche in einem gesonderten Folgeprozess aufbürdet. Die Hoffnungen richteten sich daher lange Zeit auf die durch die Verbandsklagerichtlinie vorgegebene Abhilfeklage, die der deutsche Gesetzgeber allerdings dadurch unattraktiv gemacht hat, dass die Prozessfinanzierung nach dem VDuG nur bis zu einer Erfolgsbeteiligung von 10% zulässig ist. Daneben erfordert die Abhilfeklage ein aktives Opt-in, das bei Verbrauchern erfahrungsgemäß zu einer geringen Beteiligung führt. Auch die Möglichkeiten des Leitentscheidungsverfahrens sind begrenzt, da von der Möglichkeit erst dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn die Revisionsinstanz erreicht und ein geeignetes Verfahren identifiziert wurde. Schließlich sind die dargestellten Klagemöglichkeiten auf Verbraucher sowie teilweise kleine und mittlere Unternehmen beschränkt.

Damit bleibt ein strukturelles Problem: Einzelne Instrumente können Rechtsfragen klären oder punktuell Abhilfe schaffen. Eine echte Sammelklage, die auch komplexe Streitigkeiten praktisch bündelt und durchsetzbar macht, existiert dagegen nicht.

Das Abtretungsmodell – Funktionsweise und Vorzüge für Geschädigte

Hier setzt das Abtretungsmodell an, das sich als „unechte Sammelklage“ etabliert hat. Geschädigte treten ihre Ansprüche an ein Anspruchsvehikel ab, das die Forderungen anschließend gebündelt im eigenen Namen geltend macht. Im Erfolgsfall erhalten die Zedenten den Erlös abzüglich einer vereinbarten Beteiligung; üblich sind Erfolgsbeteiligungen von 15 bis 35%. Neben die Abtretungsvereinbarungen mit den Rechtssuchenden tritt in der Regel ein Vertrag zwischen dem Klagevehikel und dem Prozessfinanzierer, der diesen verpflichtet, im Erfolgsfall einen Teil des durchgesetzten Forderungsbetrags abzuführen.

Für Rechtssuchende ist dieses Modell attraktiv:

  • Sie müssen das Verfahren nicht selbst führen und tragen kein eigenes Kostenrisiko.
  • Die Bündelung erhöht den wirtschaftlichen Druck und die Vergleichsbereitschaft der
  • Gegenseite.
  • Sachverständigenkosten und ökonomische Analysen lassen sich effizienter einsetzen.
  • Der Abschlag in Form der Erfolgsbeteiligung ist üblicherweise geringer als beim echten Factoring.

(Weitgehend) geklärte Rechtsfragen

Das Abtretungsmodell ist seit Beginn erheblicher Kritik ausgesetzt, die der BGH in den vergangenen Jahren jedoch teilweise ausgeräumt hat. In Lexfox legte der BGH den Begriff der Inkassodienstleistung weit aus und ordnete Legal-Tech-Modelle einschließlich rechtlicher Prüfung, Beratung und digitaler Anspruchsdurchsetzung grundsätzlich als zulässig ein, sofern sie der Forderungseinziehung dienen. In Air-Deal stellte er klar, dass auch die Bündelung zahlreicher Ansprüche und ihre von Beginn an geplante gerichtliche Durchsetzung den Rahmen zulässiger Inkassotätigkeit nicht ohne Weiteres überschreiten. 2025 entschied zudem der EuGH in der Rechtssache C-253/23 (ASG 2), ein Verbot des Sammelklagen-Inkassos kann gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verstoßen, wenn keine anderen effektiven Mechanismen zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehen.

Offene Streitpunkte und Kartellschadensersatz als Belastungstest

Weiterhin sensibel ist allerdings die Rolle des Prozessfinanzierers. Soweit dieser nicht nur wirtschaftlich beteiligt ist, sondern maßgeblichen Einfluss auf die Prozessführung erhält, kann ein Konflikt zwischen den Interessen der Geschädigten und den Interessen des Finanzierers entstehen. Die Geschädigten können etwa an einer langfristigen, vollständigen Durchsetzung interessiert sein, während der Finanzierer aus Rendite- oder Risikogründen einen schnellen Vergleich bevorzugt. Diesen Konflikt adressiert § 4 Satz 1 RDG. Die Vorschrift soll verhindern, dass eine Rechtsdienstleistung erbracht wird, wenn ihre ordnungsgemäße Erbringung durch andere Leistungspflichten oder Interessen gefährdet wird. Sie stellt ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Soweit ein Interessenkonflikt besteht, sind die Abtretungen damit unwirksam.

Problematisch ist zudem die Bündelung zahlreicher, teils heterogener Ansprüche, die häufig zu erheblichen Belastungen der Gerichte führt. Im vom BGH jüngst entschiedenen Verfahren betreffend das Lkw-Kartell war dies besonders relevant bei einer Klageforderung in Höhe von 500 Millionen Euro, gebündelt durch Geltendmachung von Ansprüchen von 3.266 Zedenten aus 21 Ländern in einer 18.472 Seiten umfassenden Klageschrift und einer Replik im Umfang von 49.386 Seiten.

Klarheit durch neue Entscheidung?

Die neue BGH-Entscheidung greift beide Probleme auf.

Der BGH wies das Berufungsgericht an, die Vorlagepflicht der Prozessfinanzierungsvereinbarung zwischen Prozessfinanzierer und Inkassounternehmen erneut zu prüfen (§ 142 Abs. 1 ZPO) und zu klären, ob sie zu einer strukturellen Interessenkollision mit den Pflichten des Inkassounternehmens gegenüber den Zedenten (gemäß § 4 Satz 1 RDG) führen. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn der Prozessfinanzierer erheblichen Einfluss auf die Prozessführung nehmen kann und daher nicht mehr gewährleistet ist, dass das Verfahren allein im Interesse der Zedenten geführt wird. Beispielhaft nannte der BGH die Möglichkeit des Prozessfinanzierers, außergerichtliche Verhandlungen mit dem Schuldner zu führen.

Daneben adressierte der BGH auch die praktischen, mit einer uferlosen Bündelung und Geltendmachung heterogener Klagen verbundenen Probleme. Zwar sei die Bündelung und Geltendmachung von (Kartell-)Schadensersatzansprüchen nach § 260 ZPO grundsätzlich zulässig, doch gelte dies nicht unbedingt. Soweit die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister es den Zivilgerichten im Einzelfall unmöglich mache, wirkungsvollen gerichtlichen Schutz zu gewähren, verstoße dieser gegen seine Pflicht zur sachgemäßen Prozessführung. Daher sei eine Aufteilung der Verfahren nach § 145 Abs. 1 ZPO erforderlich.

Damit bestätigt der BGH einerseits erneut, dass das Abtretungsmodell nach deutschem Recht grundsätzlich zulässig ist. Zugleich setzt er der Klageindustrie klare Grenzen. Für potentiell Geschädigte verbleibt damit das Risiko der Aufteilung der Verfahren nach § 145 Abs. 1 ZPO, die dazu führen kann, dass der Vorteil der Streitwertdeckelung (ab 30 Millionen Euro) verlorengeht und damit eine wesentliche Prämisse der Kalkulation des Prozessfinanzierers.

Ausblick

Rechtspolitisch wird seit Jahren eine echte Kollektivklage nach Opt-out-Modell gefordert, bei der Anspruchsinhaber automatisch erfasst werden, sofern sie sich nicht aktiv gegen die Geltendmachung ihrer Ansprüche entscheiden. Portugal und die Niederlande gelten insoweit als Vorreiter. Eine solche Reform ist in Deutschland auf absehbare Zeit jedoch nicht zu erwarten. In der Zwischenzeit werden Legal-Tech-Inkassomodelle weiter an Bedeutung gewinnen – etwa bei der Dokumentation, Anspruchsprüfung und Bündelung von Forderungen. Sie sind indes kein Substitut für eine strukturelle prozessrechtliche Lösung, da sie die grundlegenden Fragen der kollektiven Rechtsdurchsetzung unbeantwortet lassen. Bis zur Einführung einer echten Sammelklage bleibt daher entscheidend, ob das jeweilige Inkassomodell im konkreten Einzelfall die Grenzen zulässiger Rechtsdienstleistung wahrt und Interessenkonflikte wirksam vermeidet. 

Autor

Dr. Borbala Dux-Wenzel, LL.M. (Köln/Paris I) Luther, Köln Rechtsanwältin, Partner Complex Disputes

Dr. Borbala Dux-Wenzel, LL.M. (Köln/Paris I)

Luther, Köln
Rechtsanwältin, Partner Complex Disputes


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