Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27.02.2025 (Az. 5 StR 287/24) die Anforderungen an die strafrechtliche Haftung des faktischen Geschäftsführers neu justiert und die Anforderungen an die Annahme einer derartigen Organstellung deutlich gesenkt. Im Zentrum der Entscheidung steht die Abkehr von einem starren Kriterienkatalog zugunsten einer einzelfallbezogenen Betrachtung, bei der die tatsächliche Übernahme typischer unternehmensleitender Tätigkeiten maßgeblich ist.
Hintergrund und Fallkonstellation
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Angeklagte sanierungsbedürftige Unternehmen unter seine Kontrolle gebracht und sich deren Vermögenswerte rechtswidrig angeeignet. Die operative Leitung erfolgte über einen geschäftsunerfahrenen Strohmann-Geschäftsführer, während der Angeklagte selbst nicht als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Das Landgericht hatte den Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zu Bankrottstraftaten und Insolvenzverschleppung verurteilt, da es die Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführereigenschaft als nicht erfüllt ansah. Nach Ansicht des Landgerichts fehlte es insbesondere an einem Auftreten nach außen und an einer Mehrzahl klassischer Leitungsmerkmale.
Der BGH hob dieses Urteil auf und stellte klar, dass für die Annahme einer faktischen Geschäftsführerstellung nicht zwingend eine Vielzahl klassischer Leitungsmerkmale oder ein Auftreten nach außen erforderlich ist. Entscheidend sei vielmehr, in welchem Umfang der Betroffene tatsächlich geschäftsführertypische Aufgaben übernommen und die Kontrolle über die wesentlichen Unternehmensabläufe ausgeübt hat.
Wesensmerkmale und rechtliche Einordnung faktischer Geschäftsführung
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen, die im Hintergrund die Geschicke eines Unternehmens lenken, ohne formell als Geschäftsführer bestellt zu sein. Die bisherige Praxis, die faktische Geschäftsführerschaft anhand eines festen Kriterienkatalogs zu prüfen, wird durch eine flexible, an der konkreten Tätigkeit orientierte Einzelfallprüfung ersetzt. Maßgeblich ist, ob der Betroffene die tatsächliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und geschäftsführertypische Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere ist – so der BGH – je nach Art der Geschäftsgegenstandes entgegen bisheriger Rechtsprechung eine Vertretung nach außen nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme faktischer Geschäftsführung. Gerade bei sogenannten Strohmann-Geschäftsführern, die lediglich als nominelle Vertreter fungieren, während die eigentliche Leitung von einer im Hintergrund agierenden Person übernommen wird, ist die faktische Geschäftsführung häufig anzutreffen.
Die neue Rechtsprechung des BGH senkt die Schwelle für die Annahme einer faktischen Geschäftsführereigenschaft erheblich. Es genügt, wenn die betreffende Person im Unternehmen tatsächlich zu erledigende organtypische Aufgaben übernimmt und die Kontrolle über die wesentlichen Unternehmensabläufe behält. Entscheidend ist, dass der formelle Geschäftsführer keine tatsächliche Entscheidungsbefugnis besitzt und die wesentlichen Unternehmensentscheidungen von einer anderen Person getroffen werden.
Praktische Relevanz und Haftungsrisiken
Die Einbindung in die unternehmensleitenden Kernaufgaben und die tatsächliche Einflussnahme auf die Unternehmensführung rücken damit in den Fokus der strafrechtlichen Bewertung. Daher können grundsätzlich auch andere – krisennahe wie krisenferne – Tätigkeiten eine faktische Geschäftsführung begründen:
Insbesondere bei der Abwicklung von Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage – etwa im Rahmen von Firmenbestattungen – steigt das Risiko einer strafrechtlichen Haftung für Hintermänner, die sich bislang durch die Einschaltung von Strohmann-Geschäftsführern einer direkten Verantwortlichkeit entziehen konnten. Hierbei werden Unternehmen gezielt liquidiert, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen.
Aber auch in anderen krisen- oder restrukturierungsnahen Situationen kann eine faktische Geschäftsführung vorliegen, etwa wenn Gesellschafter, Berater oder andere Dritte in den geschäftsführertypischen Kernbereich eingreifen und maßgebliche Entscheidungen treffen. Damit können auch in „solventen“ Restrukturierungen, die von Unsicherheiten und einer erheblichen Dynamik geprägt sind, Fragen nach einer faktischen Geschäftsführung aufkommen.
In Zeiten von Remote-Work und digitaler Unternehmensführung stellt sich darüber hinaus auch zunehmend die Frage, wer tatsächlich die Geschäfte einer Gesellschaft führt, so insbesondere bei Start-ups oder internationalen Holdings. Unklare Entscheidungsstrukturen könnten so unbeabsichtigt zu einer faktischen Geschäftsführung führen.
Aber auch im Rahmen der Vermeidung von Rechtsverstößen durch Compliance-Management- und Governance-Systeme sollte ein Augenmerk darauf liegen, Strukturen zu vermeiden, die die Annahme einer faktischen Geschäftsführung zulassen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine „Schattengeschäftsführer“ agieren, die außerhalb formeller Strukturen Entscheidungen treffen. Ansonsten droht nicht nur diesen faktischen Geschäftsführern straf- und zivilrechtliche Haftung, sondern auch den formell bestellten Organen, soweit sie dadurch, dass sie die Geschäfte zugunsten der Schattengeschäftsführung des Hintermanns aus der Hand geben, ihre gesellschaftsrechtlichen Pflichten nicht hinreichend wahrnehmen und es dadurch zu Schäden kommt.
Bedeutung in der Insolvenz
Erhebliche rechtliche Konsequenzen hat die faktische Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Insolvenz. Denn der faktische Geschäftsführer unterliegt denselben straf- und haftungsrechtlichen Sonderregelungen, die für formelle Geschäftsführer gelten. Dazu zählt insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15a Insolvenzordnung – InsO), deren Versäumnis zur Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung führt. Zudem sind faktische Geschäftsführer taugliche Täter der sogenannten Bankrottdelikte wie Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung oder die Verletzung von Buchführungspflichten.
Im Falle einer auch nur drohenden Insolvenz kann der faktische Geschäftsführer persönlich für Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden. Dies umfasst sowohl zivilrechtliche Schadensersatzansprüche als auch strafrechtliche Sanktionen. Die Übernahme der unternehmensleitenden Kernaufgaben und die tatsächliche Kontrolle über das Unternehmen führen mithin dazu, dass der faktische Geschäftsführer als tauglicher Täter der Insolvenzdelikte angesehen wird. Die Einschaltung eines Strohmanns schützt nicht vor einer Inanspruchnahme, wenn die tatsächliche Leitung und Entscheidungsgewalt bei einer anderen Person liegen.
Gerade bei Firmenbestattungen, bei denen Unternehmen ohne Insolvenzanmeldung liquidiert werden, besteht ein erhebliches Risiko, dass die handelnden Hintermänner wegen Insolvenzverschleppung oder Bankrott belangt werden. Die vom BGH geforderte flexible und einzelfallbezogene Prüfung der faktischen Organstellung erhöht das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung für Personen, die bewusst außerhalb einer formalen Organstellung im Hintergrund agieren.
Empfehlungen für die Praxis
Die aktuelle Rechtslage unterstreicht die Notwendigkeit, zum einen auf eine klare Aufgaben- und Kompetenzabgrenzung zu achten [d.h. den Kernbereich der Leitungsaufgaben bei der Geschäftsführung zu belassen und nicht (un)gewollt auszugliedern], sowie zum anderen, bereits bei ersten Anzeichen wirtschaftlicher Schwierigkeiten rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Nur so kann eine mögliche Haftung nicht nur des formellen Geschäftsführers, sondern auch von dominanten Gesellschaftern oder sonstigen Verantwortlichen vermieden werden. Besonders in monistischen oder persönlich geprägten Gesellschafterstrukturen ist es ratsam, den geschäftsführertypischen Kernbereich zu achten und in diesen nicht unzulässig einzugreifen, um straf- und haftungsrechtliche Risiken zu minimieren.
Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung ist es für Gesellschafter, Berater und sonstige Entscheidungsträger von besonderer Bedeutung, die Grenzen zwischen zulässiger Einflussnahme und der Übernahme geschäftsführertypischer Aufgaben klar zu beachten. Bereits bei ersten Anzeichen wirtschaftlicher Schwierigkeiten und einer drohenden Insolvenz sollten rechtliche Risiken sorgfältig geprüft und gegebenenfalls frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden. Dies gilt insbesondere für Konstellationen, in denen die Unternehmensführung faktisch von Personen ausgeübt wird, die nicht formell als Geschäftsführer bestellt sind.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht an formale Organstellungen gebunden ist. Vielmehr kann auch derjenige, der im Hintergrund die Kontrolle über das Unternehmen ausübt und die wesentlichen Entscheidungen trifft, als faktischer Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen werden. Die flexible und einzelfallbezogene Prüfung erhöht die Anforderungen an die Compliance und das Risikomanagement in Unternehmen, insbesondere in restrukturierungs- und insolvenznahen Situationen.



