Im Mittelstand, insbesondere in der Immobilienbranche oder unter Freiberuflern, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: „GbR“ oder „BGB-Gesellschaft“) eine beliebte und weitverbreitete Unternehmensrechtsform. Bislang ist die BGB-Gesellschaft im Katalog der verschmelzungsfähigen Rechtsträger in der aktuellen Fassung von § 3 Umwandlungsgesetz (UmwG) nicht enthalten. Da nach der im Umwandlungsgesetz genutzten Verweisungstechnik § 3 UmwG auch für die Spaltung in ihren verschiedenen Arten (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) maßgeblich ist, sind aufgrund des Numerus clausus von § 3 UmwG die eine Gesamtrechtsnachfolge auslösenden Instrumente des Umwandlungsgesetzes für die BGB-Gesellschaft gegenwärtig nicht nutzbar. Auch ein Formwechsel der BGB-Gesellschaft in beispielsweise eine GmbH muss bis dato relativ umständlich über Hilfskonstruktionen – so etwa über das Anwachsungsmodell oder über Zwischenschritte wie dem vorherigen Statuswechsel in eine offene Handelsgesellschaft (oHG) oder Partnerschaftsgesellschaft (PartG) – gestaltet werden, da die GbR im Katalog der zugelassenen formwechselnden Rechtsträger von § 191 Abs. 1 gegenwärtig fehlt.
Mit dem am 01.01.2024 in Kraft tretenden Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) ermöglicht es der Gesetzgeber künftig BGB-Gesellschaften, die im neugeschaffenen Gesellschaftsregister eingetragen sind (eGbR), als übertragender oder übernehmender Rechtsträger Verschmelzungen und Spaltungen sowie Formwechsel in der Systematik des Umwandlungsgesetzes durchzuführen. Dies erfolgt durch Erweiterung des Kreises der umwandlungs- und formwechselfähigen Rechtsträger auf die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den §§ 3 und 191 UmwG n.F.
Verschmelzungen
Ein neugeschaffener Unterabschnitt mit den §§ 39 bis 39f UmwG n.F. trifft für die Verschmelzung der BGB-Gesellschaft Regelungen, die sich an die bereits bislang existierenden Bestimmungen für Personenhandelsgesellschaften anlehnen (§ 39a UmwG n.F. – Verschmelzungsbericht, § 39b UmwG n.F. – Unterrichtung der Gesellschafter, § 39e UmwG n.F. – Verschmelzungsprüfung).
Verschmelzungen können von den GbR-Gesellschaftern einstimmig – bei ausdrücklicher Regelung im Gesellschaftsvertrag auch mit Dreiviertelmehrheit – beschlossen werden (§ 39c UmwG n.F.).
Die Nachhaftung für Gesellschafter der übertragenden GbR, die auf einen Rechtsträger übertragen, dessen Gesellschafter nicht unbegrenzt persönlich haften, besteht für fünf Jahre ab Eintragung der Verschmelzung (§ 39f UmwG n.F.). Dies entspricht der auch bislang schon existierenden Gläubigerschutzregelung für Personenhandelsgesellschaften.
Ausgeschlossen bleibt die Verschmelzung für die aufgelöste BGB-Gesellschaft, wenn deren Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben (§ 39 UmwG n.F.). Auch dies entspricht der bisher für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelung.
Eine der unbegrenzten persönlichen Haftung des GbR-Gesellschafters geschuldete Besonderheit ist das neugeschaffene Widerspruchsrecht für Gesellschafter einer übernehmenden GbR und für Anteilseigner eines übertragenden Rechtsträgers (§ 39d UmwG n.F.). Sinn und Zweck der Regelung ist vor allem der Schutz dieser Gesellschafter und Anteilseigner vor einer Haftungsvermehrung. Weil der Beschluss über eine Verschmelzung auch ohne oder gegen die Stimmen von Minderheitsgesellschaftern (Dreiviertelmehrheit gemäß § 39c Abs. 2 UmwG n.F.) gefasst werden kann, soll das Widerspruchsrecht deren Interessen umfassend schützen. Nach dem in der Gesetzesbegründung geäußerten Willen des Gesetzgebers soll das Widerspruchsrecht unabhängig davon bestehen, ob der widersprechende Gesellschafter an der Beschlussfassung teilgenommen hat. Die ansonsten im Gesellschaftsrecht zu beachtenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten sollen das Widerspruchsrecht insofern nicht berühren. Im Einzelfall ist aber der Einwand eines nach § 242 BGB widersprüchlichen Verhaltens des Gesellschafters nicht ausgeschlossen, wenn er etwa bei der Beschlussfassung der Verschmelzung zugestimmt hat und ihr nachträglich widerspricht. Der Widerspruch des ordnungsgemäß geladenen Gesellschafters kann bis Ende der Gesellschafterversammlung gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft oder dem Leiter der Gesellschafterversammlung erklärt werden. Die Rechtsfolge des Widerspruchs ist nach dem durch das MoPeG unverändert bleibenden § 43 UmwG die Gewährung der Stellung eines Kommanditisten für den widersprechenden Gesellschafter.
Spaltungen
Über die Verweisungsnormen der §§ 124 und 125 UmwG sind die neu eingefügten Vorschriften für die Verschmelzung auf Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung unter Beteiligung einer eingetragenen BGB-Gesellschaft entsprechend anzuwenden.
Formwechsel
Durch das MoPeG wird die Möglichkeit des Formwechsels einer eGbR in eine andere Rechtsform neugeschaffen (§§ 191 Abs. 1 und 214 UmwG n.F.). Wie auch bislang für formwechselnde Personenhandelsgesellschaften sieht das Umwandlungsgesetz künftig als Zielrechtsformen für die eGbR nur Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften vor. Allerdings besteht für einen Formwechsel einer BGB-Gesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft unter dem Regime des Umwandlungsgesetzes auch kein Bedarf, da das gewünschte Ergebnis zukünftig im Wege des Statuswechsels nach dem über das MoPeG neugefassten § 106 HGB n.F. niederschwellig erzielbar ist.
Keine grenzüberschreitende Umwandlung für die BGB-Gesellschaft
Der deutsche Gesetzgeber ist den Anregungen aus Wirtschaft und Wissenschaft, die §§ 305 ff. UmwG, die Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel ins europäische Ausland für Kapitalgesellschaften ermöglichen, auch auf Personengesellschaften auszuweiten, bislang nicht gefolgt. Begründet wird dies damit, dass die europarechtliche Umwandlungsrichtlinie nur auf Kapitalgesellschaften anwendbar sei und eine nationale Regelung für Personengesellschaften zu Rechtsunsicherheiten in der Registerpraxis führen würde. Somit bleibt die grenzüberschreitende Hinausverschmelzung oder Spaltung oder der Formwechsel auf Basis des Umwandlungsgesetzes der GbR (noch) verschlossen.
Fazit
Das MoPeG eröffnet der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts erstmals den umfassenden Zugang zur identitätswahrenden Umwandlung innerhalb Deutschlands nach dem Umwandlungsgesetz.
Aktuell stehen insbesondere – traditionell als BGB-Gesellschaft organisierte – Immobilienunternehmen und medizinische Praxisgemeinschaften im Fokus institutioneller und internationaler Investoren. Vor allem von ausländischen Investoren werden regelmäßig Kapitalgesellschaften wie die GmbH als Zielrechtsform bevorzugt. Vor diesem Hintergrund vereinfacht die neugeschaffene Umwandlungsmöglichkeit mit bereits bewährter Regelungssystematik künftig die Umsetzung von Transaktionen. Notwendige Voraussetzung für die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist immer die vorherige Eintragung der beteiligten BGB-Gesellschaft in das neugeschaffene Gesellschaftsregister.
Neben dem für GbR zukünftig erst nach Eintragung möglichen Erwerb und Halten registrierter Rechte (Grundstücke, IP) ist also die Herstellung der Umwandlungsfähigkeit ein weiterer Grund dafür, unternehmerisch tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab 2024 unverzüglich durch Eintragung ins Gesellschaftsregister „transaktionsfit“ und damit umfassend zukunftssicher zu machen.
Autor

Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner
patrick.satzinger@roedl.com
www.roedl.com
Autor
Oliver Saha
Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Associate Partner
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