Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0

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Am 23.06.2023 verabschiedete der Deutsche ­Bundestag den Gesetzentwurf zur Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Bundesinnen­ministerin Faeser äußerte sich mit Stolz und betonte, dass man das „modernste Einwanderungsrecht der Welt“ beschlossen habe. Konkret soll ein Säulensystem, bestehend aus der Fachkräftesäule, der Erfahrungssäule und der Potentialsäule, künftig das Mittel zur Bekämpfung des seit Jahren bestehenden und anhaltenden Fachkräfte­mangels in Deutschland sein, der das nationale Wirtschaftswachstum signifikant bremst. Aus Gründen der Durchführbarkeit und um Überlastungen der betroffenen Stellen zu vermeiden, einigte man sich auf die schritt­weise Implementierung der vielversprechenden Reform zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (im Folgenden FEG 2.0 genannt), dem Hoffnungsträger sowohl für die deutsche Wirtschaft als auch für den Ruf Deutschlands als modernes Einwanderungsland, in drei Phasen: November 2023, März und Juni 2024.

Im Fokus sämtlicher Diskussionen vor dem Inkrafttreten des FEG 2.0 war die anhaltende Besorgnis um die betroffenen Ausländerbehörden, die sich aufgrund vergangener Antragswellen infolge der COVID-19-Pandemie und des Ukraine-Russland-Konflikts nicht erholen konnten und seit geraumer Zeit unter Überlastungen leiden. Eine ­unzureichende Digitalisierung, steigende Mitarbeiterfluktuation und ungenügend Neueinstellungen haben die Ausländerbehörden an den Rand ihrer Kapazitätsgrenzen gebracht. Die mangelnde Bewältigungskapazität der Ausländerbehörden hält nicht nur weiter an, sie birgt auch weitreichende Auswirkungen auf verschiedene Aspekte der Migration von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland. Es besteht daher ein dringender Bedarf an umfassenden Maßnahmen zur Modernisierung und Stärkung der institutionellen Kapazitäten, um den sich wandelnden Anforderungen gerecht zu werden und um eine effiziente und rechtzeitige Bearbeitung von Anträgen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln sicherzustellen. Eine nach­haltige Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ­erfordert einen ganzheitlichen Ansatz, der sowohl legislative Maßnahmen als auch praktische Umsetzungsstrategien umfasst. Es ist daher unerlässlich, dass die Regierung Reformen nicht nur initiiert, sondern auch sicherstellt, dass die erforderlichen Ressourcen und Unterstützungssysteme vorhanden sind, um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten. Demnach ist es ratsam, spezifische Maßnahmen zur Optimierung des Arbeitsumfelds, der Rekrutierung und der Digitalisierung von Prozessen bei Ausländerbehörden zu ergreifen.

Lockerungen bei Blaue-Karte-EU-Inhabern

Mit Einführung einer ausschließlichen Notifizierungs- statt Anpassungspflicht des Aufenthaltstitels bei einem Arbeitgeber- bzw. Positionswechsel von Blaue-Karte-EU-Inhabern zeichnet sich eine durchaus positive Bilanz ab, sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.

Die Dynamik des modernen Arbeitsmarkts erfährt durch die beschriebenen Veränderungen eine bedeutende Transformation. Insbesondere die Lockerung der Bestimmungen im Hinblick auf den Arbeitgeberwechsel für Inhaber der Blauen Karte EU eröffnet neue Perspektiven für Fachkräfte, indem potentielle Sorgen hinsichtlich etwaiger Beschäftigungslücken minimiert werden. Während zuvor meist erst nach Anpassung des Aufenthaltstitels der Start bei dem neuen Arbeitgeber oder in der neuen Position beim derzeitigen Arbeitgeber möglich war, reicht hierfür nun eine Notifizierung bei der zuständigen Ausländer­behörde, vorausgesetzt, die Beschäftigung bei dem neuen Arbeitgeber bzw. der Positionswechsel beim derzeitigen Arbeitgeber bergen keinerlei Veränderung der Eignung für die Blaue Karte EU; das heißt, die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU müssen auch mit dem Wechsel nach wie vor vorliegen. Diese Entwicklung trägt nicht nur zur Flexibilität der Arbeitskräfte bei, sondern eröffnet auch für Unternehmen die Möglichkeit, schneller auf Personalbedarfe zu reagieren und so eine effizientere Ressourcennutzung zu gewährleisten.

Diese beschriebenen Veränderungen können nicht nur eine positive, sondern auch eine signifikante Wirkung auf die deutsche Gesamtwirtschaft haben, indem sie die ­Mobilität der Arbeitskräfte erhöhen und so Engpässe auf dem Arbeitsmarkt reduzieren. Durch eine erleichterte Rekrutierung qualifizierter Fachkräfte können Unternehmen nämlich ihre Leistungsfähigkeit steigern und ihre Wett­bewerbsposition sowohl national als auch international stärken.

Zudem erfreuen sich sämtliche ausländische Arbeit­nehmer ohne einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss aus dem Bereich der Informationstechnologie einer erfolgreichen Umstellung ihrer bisherigen Aufenthaltstitel auf die Blaue Karte EU. Doch nicht nur Fachkräfte aus dem Bereich der Informationstechnologie verzeichnen positive Erfahrungen, auch Berufseinsteiger mit deutschen oder jene mit ausländischen Abschlüssen, die mit einem deutschen vergleichbar und in der Datenbank Anabin als solche entsprechend vermerkt sind, deren jährliches Bruttogehalt oftmals die Mindestgehaltsgrenze der Blauen Karte EU nicht zu erreichen vermochte, profitieren nun von der deutlichen Senkung der Mindest­gehaltsgrenze auf 45.300 Euro brutto pro Jahr statt 58.400 Euro brutto pro Jahr, wie es vor der Implementierung der Reform im November 2023 der Fall war. Mithin eröffnet sich auch für diese Gruppe die Möglichkeit, zügiger eine Niederlassungserlaubnis zu ­beantragen, was mit der Blauen Karte EU bereits entweder nach bislang 33 Monaten (seit dem 01.03.2024 sind es nur noch 27 Monate) oder auch nach 21 Monaten möglich ist, sofern man entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache und Wissen über die deutsche Rechts- und ­Gesellschaftsordnung sowie Lebensverhältnisse im ­Bundesgebiet nachweisen kann.

Umstellungen der Ausländerbehörden auf den neuen Prozess

Erfreulicherweise ist festzustellen, dass sich einige Ausländerbehörden bereits zeitig mit dem FEG 2.0 auseinandergesetzt haben und hierfür auch entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden. So sind in einigen größeren Ausländerbehörden Abteilungen eingerichtet worden, die sich fortan nur noch mit Anträgen für die Blaue Karte EU beschäftigen, außerdem weist das Onlinebeantragungssystem bestimmter Ausländerbehörden eine neue Kategorie auf, unter der eine Notifizierung zugunsten ­eines Blaue-Karte-EU-Inhabers eingereicht werden kann. Zu erwarten und zu hoffen ist, dass diesem Bespiel auch ­andere Ausländerbehörden folgen werden, sofern es ­deren Kapazitäten und technische Fertigkeiten zulassen.

Die Diskrepanz zwischen Behördenprozess und dem Alltag ausländischer Fachkräfte

Was jedoch nach wie vor eine Herausforderung bleibt, ist die Diskrepanz zwischen dem Beantragungsprozess für einen Aufenthaltstitel und dem Alltag einer ausländischen Fachkraft in Deutschland. An dieser Stelle weist die operationelle Effektivität der Ausländerbehörden Lücken auf, da sie oft unzureichend die Barrieren berücksichtigt, mit denen qualifizierte Fachkräfte konfrontiert sind, wenn sie nach Deutschland ziehen. Zu diesen Hindernissen gehören insbesondere die Errichtung eines Bankkontos, die Wohnungsbeschaffung oder auch der Abschluss eines Mobilfunkvertrags sowie die Beantragung von Kindergeld. Häufig verlangen Dienstleister einen validen Nachweis für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der jedoch in vielen Fällen nicht erbracht werden kann. Forderungen der Ausländerbehörden zur Antragsstellung kurz vor Visumsablauf oder lange Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung des langfristigen Aufenthalts­titels stellen zusätzliche Hürden für ausländische Fachkräfte dar. Diese Umstände erschweren Fachkräften den Einstieg in Deutschland erheblich und machen es nahezu unmöglich, alltägliche Aufgaben zu erledigen, die für deutsche bzw. EU/EWR-Staatsangehörige oder jene mit einem langfristigen oder unbefristeten deutschen Aufenthaltstitel oft problemlos sind. Daher müssen auch vermeintlich einfache Aspekte angemessen von Behörden berücksichtigt werden, Theorie und Praxis müssen Hand in Hand gehen, andernfalls besteht die Gefahr, dass das Gesamtprojekt, Deutschland als Einwanderungsland ­attraktiver zu gestalten, letztlich scheitert.

Erschwerter Familiennachzug

Ein wunder Punkt ist und bleibt der Familiennachzug, der häufig ausschlaggebend dafür ist, ob sich qualifizierte ­Arbeitskräfte tatsächlich langfristig an Deutschland binden. In diesem Zusammenhang stellt sich oft die Frage, wie es um Artikel 6 des Grundgesetzes steht und inwieweit dieser bei der Entscheidung des Visums­antrags der Familie eine Rolle spielt. Was ist also mit dem staat­lichen Versprechen, die Familie unter besonderen Schutz zu stellen, geschehen? Gegenwärtig wird man größtenteils mit langwierigen und zähen Verfahren konfrontiert ­sowie dem verzweifelten Versuch, durch E-Mails irgendeine Form von Beschleunigung bei den zuständigen Ausländerbehörden oder Auslandsvertretungen zu erwirken. Während sich die Auslandsvertretungen meist aus der Verantwortung ziehen und auf die Ausländerbehörden sowie deren ausstehende Zustimmung verweisen, ­beharren Letztere oft auf der Aushändigung des finalen Aufenthaltstitels des Stammberechtigten. Ein Prozess, der sich ebenfalls über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren erstrecken kann. Ein Zeitraum, der Deutschland letztendlich zu keiner langfristigen Option macht und an dem eine Vielzahl an Fachkräften verzweifeln. Hier ­sollte und muss den zuständigen Behörden mehr Flexibilität hinsichtlich der Handhabung der einschlägigen Normen geboten werden. So könnte zum Bespiel eine Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde zum Familiennachzug bereits dann erfolgen, wenn über den Antrag des Stammberechtigten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels positiv entschieden worden ist und der entsprechende Aufenthaltstitel in Druck gegeben wird.

Ausblick

Vor wenigen Tagen hat die zweite Phase der Implementierung des FEG 2.0 begonnen. Seit dem 01.03.2024 gibt es nicht nur Erleichterungen bei dem Familiennachzug der Eltern, sondern auch eine Neuregelung der Anzahl von erlaubten Arbeitstagen für Studenten sowie Vereinfachungen für Eheleute hinsichtlich der Erlangung einer Niederlassungserlaubnis. Und trotz der doch recht ­kurzen Zeitspanne der Implementierungsphase des FEG 2.0 liegen derzeit noch keine fachlichen Weisungen zu den bevorstehenden Regelungen vor, weswegen noch ­einige rechtliche Ungewissheiten dahingehend herrschen. Es bleibt abzuwarten, wie die zuständigen Behörden auf die Implementierung der neuen Regelungen reagieren werden, ebenso welche Herausforderungen und Hürden uns in den kommenden Wochen und Monaten in diesem ­Zusammenhang erwarten könnten. Die Reaktionen der Behörden sowie die potentiellen Schwierigkeiten, die sich im Zuge der Umsetzung ergeben können, werden von entscheidender Bedeutung für die Bewertung des Erfolgs und der Effektivität der neuen ­Regelungen sein.

 

Autor

Sumejja Handzo Fragomen, Frankfurt am Main Rechtsanwältin shandzo@fragomen.com www.fragomen.com

Sumejja Handzo
Fragomen, Frankfurt am Main
Rechtsanwältin

shandzo@fragomen.com
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Jonas auf dem Kampe Fragomen, Frankfurt am Main Rechtsanwalt jaufdemkampe@fragomen.com www.fragomen.com

Jonas auf dem Kampe
Fragomen, Frankfurt am Main
Rechtsanwalt

jaufdemkampe@fragomen.com
www.fragomen.com