Künstliche Intelligenz in der Anwaltschaft

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Einführung

Die voranschreitende Digitalisierung und damit auch die künstliche Intelligenz (KI) haben spätestens mit der Veröffentlichung von ChatGPT im November 2022 weiter Einzug in das gesellschaftliche Leben erhalten. Aus vielen ­Lebensbereichen ist KI heute nicht mehr wegzudenken. Bei dieser Entwicklung kann die Anwaltschaft nicht verschont bleiben. KI-Systeme können enormes Potential zur Effizienzsteigerung, Kostenreduktion und Qualitätssicherung bieten, es ergeben sich jedoch gleichzeitig komplexe rechtliche Fragestellungen.

Nicht nur urheber- und datenschutzrechtliche Fragen werden aufgeworfen. Auch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und damit verbunden die Frage nach der berufsrechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes von KI-Chatbots werden relevant.

Gesetzliche Regelungen

Umfassende gesetzliche Regelungen für den Einsatz von KI gibt es derzeit noch nicht. Die Europäische Union versucht sich mit dem AI Act am ersten umfassenden Rechtsrahmen für den Einsatz von KI. Am 21.05.2024 verabschiedete der Rat der Europäischen Union den AI Act. Die KI-Systeme werden dafür in vier Risikokategorien eingeteilt: ­KI-Systeme mit unannehmbarem Risiko, KI-Systeme mit hohem ­Risiko, KI-Systeme mit Transparenzanforderungen und schließlich KI-Systeme ohne oder nur mit niedrigem Risiko. ­Systeme, denen ein unannehmbares Risiko innewohnt, sind grundsätzlich verboten. Dazu gehören zum Beispiel Systeme, die dazu bestimmt sind, das menschliche Verhalten unterschwellig nachteilig zu beeinflussen oder das sogenannte Social Scoring, womit die Vertrauenswürdigkeit natürlicher Personen bewertet oder klassifiziert wird.

KI-Systeme mit hohem Risiko sind zum Beispiel solche, die in der Strafverfolgung oder in gerichtlichen Entscheidungsprozessen verwendet werden. Sie unterliegen strengen Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Verantwortlichkeit und Datenmanagement, um Zuverlässigkeit und Sicherheit zu gewährleisten. Einfache Chatbots und generative KI müssen besonderen Transparenzpflichten genügen, wenn sie mit Menschen interagieren.

Der deutsche Gesetzgeber zeigt bisher keine Ambitionen für einen eigenen Gesetzentwurf. Bruchstücke zum Umgang mit KI sind im Urheberrecht, dem BGB und dem RDG geregelt.

Anbieter von KI-Systemen als Rechtsdienstleister?

Rechtsdienstleistungen dürfen nur von zugelassenen Personen erbracht werden. Dazu gehören jedenfalls Rechts­anwälte und in immer mehr Bereichen auch Inkassodienstleister. Aber erbringen die gängigen KI-Systeme wie ChatGPT eigentlich Rechtsdienstleistungen? Rechtsprechung zu dem Einsatz von Chatbots wie ChatGPT gibt es – Stand jetzt – nicht. Vieles spricht dafür, dass Chatbots nicht unter § 2 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 RDG fallen. Teilweise mag zwar der Eindruck entstehen, dass eine spezifische Prüfung eines Einzelfalls erfolgt, jedoch ist zu ­berücksichtigen, dass der Nutzer zu jedem Zeitpunkt weiß, dass er es eben nicht mit einem Rechtsanwalt, sondern mit einer Maschine zu tun hat (dazu ausführlich: Römermann/Lolou, LRZ 2023, Rn. 520). Insbesondere mit Blick auf die liberale Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den verschiedensten Legal-Tech-Modellen und auf das ­immer weitere Verständnis des Inkassobegriffs ist davon auszugehen, dass die Bereitstellung von Chatbots gerade noch zulässig ist.

Unterstellt man jedoch, dass es sich dabei um eine Rechtsdienstleistung handelt – wer haftet dann für Fehler? Die Haftung für Fehler von KI ist ein bisher weitgehend ungeklärtes Thema. Die Überlegungen reichen von der Hersteller- über die Betreiber- bis hin zur Entwicklerhaftung. Aufgrund des nun beschlossenen AI Acts könnte demnächst mit spezifischen Haftungsregelungen zu rechnen sein.

Berufsrechtliche Anforderungen an den Einsatz von KI

Intern darf der Rechtsanwalt künstliche Intelligenz zur ­Unterstützung in jedem Fall nutzen. Ausdrückliche Regeln für den Einsatz von KI durch Rechtsanwälte kennt das ­Gesetz (bisher) nicht. Der Sorgfaltsmaßstab für die Nutzung muss sich daher aus den allgemeinen berufsrecht­lichen Regelungen ergeben.

In Betracht kommen vor allem zwei Regelungen:

  • § 43 BRAO – Allgemeine Berufspflicht:
    Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
  • § 43e BRAO – Inanspruchnahme von Dienstleistungen:
    (1) […] Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.
    (2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. […]

Der Regelungsgehalt von § 43 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist eher gering. Die leere Formel, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf „gewissenhaft“ auszuüben habe, kann kaum Grundlage für Maßnahmen sein [Römermann (Hrsg.), BeckOK BRAO/Praß, 23. Ed., Stand 01.8.2022, BRAO § 43 Rn. 4]. Was ist überhaupt gewissenhaft? Ein ­unbestimmter Rechtsbegriff, der kaum auslegungsfähig ist.

Anbieter von KI-Systemen könnten jedoch Dienstleister im Sinne von § 43e Abs. 1 BRAO sein. Wäre dies der Fall, wäre der Rechtsanwalt verpflichtet, den Anbieter sorgfältig auszuwählen und dauerhaft zu überwachen, um die Ein­haltung der berufsrechtlichen Anforderungen an den Dienstleister zu gewährleisten. Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO ist als eine der Grundpflichten dabei besonders zu beachten.

Eine weitere Frage, die der Einsatz von KI in der Rechts­beratung aufwirft, ist insbesondere die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit. Wenn ein Anwalt KI-Systeme so nutzt, dass diese selbständig ­Mandate annehmen und bearbeiten, könnte dies die freiberufliche Natur seiner Tätigkeit untergraben. Der Rechtsanwalt übt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) einen freien Beruf aus. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 der BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt einer Tätigkeit nachgeht, die mit seinem ­Beruf unvereinbar ist. Die BRAO legt nicht fest, wie hoch der Anteil gewerblicher Tätigkeit sein darf, bevor die ­berufliche Tätigkeit als solche als gewerblich anzusehen ist. Es bleibt daher eine Einzelfallentscheidung, die von verschiedenen Faktoren abhängt. Ein systematisches gewerb­liches Tätigwerden kann also einen Grund für den Widerruf der Zulassung darstellen. Eine Abschlusskontrolle durch den Rechtsanwalt könnte potentiell den vermeint­lichen Mangel an freiberuflicher Tätigkeit ausgleichen, ­indem das Arbeitsergebnis der KI auf Plausibilität untersucht wird. In jedem Fall gilt: Setzt der Rechtsanwalt ­künstliche Intelligenz für die Mandatsbearbeitung ein, trägt er die endgültige Verantwortung für die von der KI getroffenen Entscheidungen und muss diese im Zweifelsfall ­korrigieren.

Das Fremdbesitzverbot

Ein weiterer Faktor, der den Einsatz von KI in der Anwaltschaft beeinflussen wird, ist die anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vereinbarkeit des deutschen Fremdbesitzverbots mit europäischem Recht. Am 30.04.2024 verhandelte die große Kammer des EuGH. Dem Verfahren lag das Vorlageersuchen des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs (AGH Bayern, Beschluss vom 20.04.2023 – BayAGH III-4-20/21, NJW 2023, 1692 mit ­Besprechung Römermann) zugrunde. Klägerin war eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die ihren Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Traunstein hatte. Der ­Gesellschafter hatte 51% seiner Anteile an eine österreichische GmbH abgetreten; diese Änderung der Gesellschafterliste sowie die Anpassung der Satzung, welche die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte absichern sollte, ist vom Registergericht ohne Beanstandungen im Handelsregister aufgenommen worden.

Die zuständige Rechtsanwaltskammer (RAK) München entzog der Klägerin mit Verweis auf die berufsrechtliche Unzulässigkeit der Gesellschafter die Zulassung. Gegen den Entzug wehrte sich die Klägerin und begründet dies mit ­einem Verstoß des deutschen Fremdbesitzverbots gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsrichtlinie und die Europäische Grundrechtecharta.

Der daraufhin angerufene Bayerische AGH zweifelte ganz offensichtlich an der Rechtfertigung des deutschen Verbots auswärtiger Kapitalbeteiligung und legte dieses dem EuGH zur Prüfung vor. Nach der Verhandlung werden nun am 04.07.2024 die Schlussanträge des Generalanwalts und ­anschließend die Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH erwartet.

Der Blick in die Glaskugel

Sollte das Verbot fremder Kapitalbeteiligung fallen, wäre der Weg für Investoren in Berufsausübungsgesellschaften geebnet. Kostenintensive KI-Systeme dürften sich weiter verbreiten und verstärkt zum Einsatz kommen.
KI-Systeme werden immer besser und zuverlässiger. Vieles spricht dafür, dass eine anwaltliche Tätigkeit ohne ­künst­liche Intelligenz in Zukunft berufsrechtswidrig und gerade nicht „gewissenhaft“ ist, weil KI einen viel größeren ­Zugang zu Wissen hat, das der Rechtsanwalt niemals ­erlangen kann.

 

Autor

Volker RoemermannProf. Dr. Volker Römermann, CSP
Römermann Rechtsanwälte AG, Hannover
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Partner


volker.roemermann@roemermann.com
www.roemermann.com
 

Autor

Iris-Synthia Lolou Römermann Rechtsanwälte AG, HannoverIris-Synthia Lolou
Römermann Rechtsanwälte AG, Hannover
Rechtsanwältin, Associate

iris-synthia.lolou@roemermann.com
www.roemermann.com