Zu lange Verfahrensdauer
Der BWD teilt die Einschätzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Die Verfahrensdauern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit – insbesondere in der Eingangsinstanz und der Berufungsinstanz – sind zu lang und stellen ein Hindernis für Investitionen und wirtschaftliches Wachstum dar. Auch für den einzelnen Bürger ist ein Rechtsschutz, auf den jahrelang gewartet werden muss, kein effektiver Rechtsschutz. Das gilt für die Klärung von Kommunalabgabenstreitigkeiten ebenso wie für die Baugenehmigung für die Erweiterung einer gewerblichen Betriebsstätte und erst recht in Streitigkeiten über existenzsichernde Sozialleistungen. Selbst Bund und Länder müssen als Dienstherrn abwartend zusehen, wenn beamtenrechtliche Maßnahmen durch Klagen und Anträge über Jahre aufgeschoben und in ihrer Wirkung vereitelt werden können. Die erhoffte Entlastung der Gerichte und Freisetzung zusätzlicher personeller Ressourcen wird dieser Gesetzentwurf nicht erzielen. Der Gesetzentwurf behandelt einzelne Symptome, die Ursache bleibt weiterhin bestehen.
Auch wenn die Sperrfrist für den Einsatz als Einzelrichter deutlich verkürzt wird (Nr. 2), bleibt offen, welche Beschleunigung dadurch erwartet werden kann. Kann sich das Ministerium auf eine Datenbasis stützen, dass Verfahren, die nach § 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden sind, schneller erledigt werden als Verfahren, die durch die Kammer gemeinschaftlich entschieden werden? Wurde die Wirkung der bestehenden kurzen Sperrfrist im Asylprozess untersucht? So ist es jedenfalls denkbar, dass Einzelrichter – noch während der Probezeit – durch den fehlenden Austausch in der Kammer oder schlichtweg aus Angst vor einer Fehlentscheidung sich für Einzelrichtersachen im Ergebnis länger Zeit nehmen.
Ausweitung der Einzelrichterangelegenheiten bei den Oberverwaltungsgerichten
Hingegen wird die Ausweitung der Einzelrichterangelegenheiten bei den Oberverwaltungsgerichten (Nr. 3) begrüßt. Da an den Oberverwaltungsgerichten vorrangig Richter im Beförderungsamt eingesetzt werden, die sich in der richterlichen Tätigkeit durch hervorragende Leistungen bewährt haben, bestehen auch keine Qualitätsbedenken.
Das Berufungszulassungsverfahren, auf das sich die Hoffnungen beim Einzelrichtereinsatz nach dem Änderungsentwurf beziehen, begegnet aber selbst erheblichen Zweifeln hinsichtlich seiner praktischen Anwendung. Unterschiedliche Zulassungsquoten, unzumutbar lange Wartezeiten auf Nichtzulassungsbeschlüsse und letztlich die viel zu geringe Zulassungsquote führen zu einer zunehmenden Rechtzersplitterung, die durch den Einzelrichtereinsatz sogar noch verstärkt werden dürfte.
Die Ausweitung der Zuständigkeit von Oberverwaltungsgerichten für weitere erstinstanzliche Verfahren (Nr. 9) begegnet keinen Bedenken. Inzwischen stellen die Obergerichte eine spezifische Fachgerichtsbarkeit für Infrastrukturprojekte dar, auch weil die Hoffnung auf Beschleunigung auf dem verkürzten Instanzenzug ruht. Ob eine Beschleunigung der Verfahren, die bereits bei dem Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich anhängig zu machen sind, tatsächlich bewirkt wurde, ist aber bisher weder empirisch untersucht worden noch offensichtlich.
Erhebung des Widerspruchs in Textform
Die Möglichkeit zur Erhebung des Widerspruchs in Textform wird begrüßt (Nr. 14).
Verbunden mit der als Art. 2 des Entwurfs vorgesehenen Anpassung von § 58 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die Belehrung zur einzuhaltenden Form und zum fristauslösenden Ereignis ist dieser Schritt zur Öffnung der bürokratischen Widerspruchsverfahren für Bedürfnisse und Ressourcen von Wirtschaft und Gesellschaft überfällig. Fragen einer wirksamen Widerspruchserhebung können im Rahmen der Amtsermittlung im Widerspruchsverfahren ebenso aufgeklärt werden wie Zweifel an der Identität der Personen, die den Widerspruch erheben.
Der mit Nr. 21 neu geschaffene § 85a wird keine Beschleunigungswirkung entfalten.
Erkennt ein Gericht eine Klage oder einen Antrag als offensichtlich aussichtslos und rechtsmissbräuchlich, soll und muss es diesen Rechtsbehelf zurückweisen. Die Begründung einer zurückweisenden Entscheidung dürfte kaum aufwendiger ausfallen als die Begründung des Beschlusses zur Anforderung von Gerichtskosten. Der erhofften Enthaltung der zweiten Instanz liegt die Annahme zugrunde, dass querulatorische Personen Rechtsbehelfe nicht weiterführen, wenn sie Gerichtskosten vorauszahlen müssten. Auf welche empirische Grundlage diese Annahme gestützt wird, ist nicht ersichtlich. Aus Sicht des BWD bedarf es einer Diskussion, ob verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe nicht allgemein von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht werden sollten. Diese weitergehende Lösungsmöglichkeit wird im Entwurf nicht behandelt. Nach Darstellung des Gesetzentwurfs konzentrieren sich die querulatorischen Schreiben in Prozesskostenhilfeanträgen. Auch der Gesetzentwurf kann indes nicht ändern, dass die Bearbeitung eines Prozesskostenhilfeantrags nicht von einem Gerichtskostenvorschuss abhängig gemacht werden kann.
Erweiterung des Zulassungsgrunds
„Divergenz“ bei der Berufungs- und Revisionszulassung
Die Erweiterung des Zulassungsgrunds „Divergenz“ bei der Berufungs- und Revisionszulassung wird begrüßt (Nr. 29/32). Der bislang in § 127 Nr. 1 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) für beamtenrechtliche Verfahren erweiterte Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts dürfte damit obsolet sein und gestrichen werden.
Die Änderungen im Zusammenhang mit der Berufungszulassung (Nr. 30) werden nur teilweise unterstützt. Der Wegfall der gesonderten Berufungsbegründung nach Zulassung erspart Wiederholungen bei der Darlegung des Sach- und Streitstands. Das Berufungszulassungsverfahren ist noch immer eine wesentliche Verzögerungsquelle und ein Hindernis für die Wahrung einer einheitlichen Rechtsentwicklung durch das Bundesverwaltungsgericht. Jedoch stellt die Möglichkeit der Rückverweisung an das Verwaltungsgericht bei Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 124a Abs. 7 des Entwurfs) das Gegenteil von Beschleunigung dar und lässt eine effektive Verlängerung der Verfahren erwarten. Zwar mag es dem Oberverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Zurückverweisung das Berufungsverfahren und eine eigene Tatsachenfeststellung ersparen. Das Verwaltungsgericht, welches sich in der Sache festgelegt hat, wird indes bei der Wiederholung der Entscheidung – hoffentlich unter Vermeidung der gerügten Verfahrensfehler – mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Sache genauso entscheiden. Auf dem Weg zur Rechtskraft wird den Parteien damit eine Wiederholung der ersten Instanz zugemutet.
Die Änderungen zur Vollstreckung gegen die öffentliche Hand werden begrüßt (Nr. 39–41). Erfüllen Träger der öffentlichen Verwaltung und die für sie handelnden Personen die Pflichten nicht, die durch rechtskräftige Urteile festgestellt sind, erschüttern sie das Vertrauen in den Rechtsstaat. Die in der Vergangenheit aufgetretenen Missstände rechtfertigen die Änderungen offensichtlich.
„Stellvertretende“ Verbandsklage als Alimentationsgrundsatzklage
Abschließend erlauben wir uns, dem Vorschlag des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen e.V. beizupflichten, kurzfristig zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts und zur Beschleunigung von beamtenrechtlichen Alimentationsstreitigkeiten die „stellvertretende“ Verbandsklage als Alimentationsgrundsatzklage einzuführen. Im Hinblick auf weitere über 60 Vorlagen beim Bundesverfassungsgericht zu verfassungswidrigen Besoldungsregeln in Bund und Ländern liegen bei erst- und zweitinstanzlichen Gerichten Zehntausende Einzelklagen von Beamten, ein Vielfaches davon belastet als außergerichtliche Rechtsbehelfe die Dienstherrnseite. Die Handhabung (und Fortentwicklung) der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17.09.2025 zur Landesbesoldung Berlin aufgezeigten Maßstäbe sollte den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen anvertraut werden.
Für die Task Force „Schnelle und effiziente Justiz“:

