Der BWD erkennt die Bemühungen zur Stärkung des Schiedsstandorts Deutschland an, ebenso das Anliegen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung den Parteien vor den staatlichen Gerichten wie den Schiedsgerichten in gleicher Weise zur Verfügung zu stellen.
Mit den Commercial Courts wie den Schiedsgerichten erhalten die Mandanten der Wirtschaftskanzleien echte Optionen für die Streitschlichtung, unter denen sie wählen können. Der Wettbewerb beider Institutionen wird zusätzlich dazu beitragen, die Qualität des Angebots zu steigern. Die positiven Erfahrungen, die die Parteien mit Videokonferenzen seit der Pandemie gesammelt haben, kommen nun den Parteien vor den staatlichen wie den Schiedsgerichten zugute.
Wir bitten insbesondere um folgende Änderungen des Entwurfs:
- Entscheidung der Parteien über Anfertigung und Veröffentlichung von Sondervoten, § 1054a ZPO-E
- Ergänzung eines Freigaberechts der Parteien bezüglich der zu veröffentlichenden Entscheidung, § 1054b Abs. 1 Satz 1 ZPO-E
- Verzicht auf die Zustimmungsfiktion, § 1054b Abs. 1 Satz 2 ZPO-E
- Veröffentlichung der Beschlüsse von Commercial Courts (auch) in deutscher Sprache
Zu den Regelungsvorschlägen im Detail
Zu § 1031 Abs. 1 ZPO-E: Form von Schiedsvereinbarungen
Seit am 22.12.1997 das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts erlassen wurde, welches 1998 in Kraft trat, gibt es für Schiedsvereinbarungen bestimmte Formvorschriften, die selbst dann eingehalten werden müssen, wenn ihr Abschluss für alle Beteiligten ein Handelsgeschäft darstellt (§ 1031 ZPO). Daraus ergaben sich keine erkennbaren Vorteile in der Praxis der letzten 25 Jahre. Die Möglichkeit, Schiedsvereinbarungen im Wirtschaftsverkehr nicht zwingend schriftlich abzuschließen, begrüßen wir.
Wir sind überzeugt, dass die Schiedsrichter das Angebot annehmen werden, ihre Schiedssprüche digital zu erlassen. Zudem wird unnötiger Formalismus vermieden.
Die Erstreckung auf dokumentationssichere Kommunikationsmittel ist zeitgerecht, vgl. § 1031 Abs. 1 ZPO-E.
Zu § 1047 Abs. 2 Satz 1 ZPO-E: Durchführung der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung
Der BWD begrüßt die geplanten verbesserten Möglichkeiten zur Durchführung der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung. Viele Mandanten fürchten den Reiseaufwand zu den Orten der mündlichen Verhandlung, schätzen aber die Möglichkeit, gemeinsam mit ihrem Anwalt die Verhandlung aus der Kanzlei des Anwalts verfolgen zu können. Damit erhöhen sich auch die Chancen auf eine vergleichsweise Lösung von Rechtsstreitigkeiten. Dies gilt in gleicher Weise auch für Schiedsgerichtsverhandlungen.
Zu § 1054 Abs. 1 ZPO-E: Elektronischer Erlass von Schiedssprüchen
Die Möglichkeit, Schiedssprüche nach § 1054 Abs. 1 ZPO-E elektronisch erlassen zu können, ist positiv zu bewerten. Die Vorzüge der Digitalisierung werden genutzt. Den Parteien verbleibt ein Widerspruchsrecht, so dass das Schiedsgericht im Fall eines Widerspruchs einer Partei den Schiedsspruch weiterhin als Urkunde zu erlassen hat.
Zu § 1054a ZPO-E: Entscheidung der Parteien über die Anfertigung und Veröffentlichung von richterlichen Sondervoten
Hiernach soll ein Schiedsrichter seine vom Schiedsspruch abweichende Meinung in einem Sondervotum niederschreiben können, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben.
Der Zivilprozess ist ein Parteienprozess, daher sollte nicht der Richter die Entscheidung treffen, sondern den Parteien die Autonomie erhalten bleiben, über die Anfertigung und über die Veröffentlichung eines Sondervotums selbst zu entscheiden. Das Minderheitsvotum in einem Schiedsverfahren dient im Idealfall der Rechtsfortbildung (an der die Parteien des Verfahrens regelmäßig kein besonderes Interesse haben dürften).
Zu § 1054b Abs. 1 Satz 1 ZPO-E: Veröffentlichung von Schiedssprüchen
Die Parteien wählen das Schiedsverfahren typischerweise auch aufgrund der Diskretion des Verfahrens. Mit § 1054b ZPO-E soll die Veröffentlichung eines Schiedsspruchs mit Zustimmung der Parteien gestattet werden. Der Schiedsspruch soll ganz oder in Teilen anonymisiert oder pseudonymisiert veröffentlicht werden können. Wir gehen davon aus, dass sich die Parteien häufig für eine anonymisierte oder pseudonymisierte Veröffentlichung gewinnen lassen werden. Diesen Regelungsvorschlag begrüßen wir, weil er Transparenz schafft und damit zur Akzeptanz und Rechtsfortbildung für Schiedsgerichtsverfahren beiträgt.
Wir regen ergänzend an, dass die Parteien, die einer Veröffentlichung des Schiedsspruchs zugestimmt haben, die Endfassung der „ganz oder in Teilen anonymisierten oder pseudonymisierten“ Entscheidung zur Freigabe erhalten, um ihre Rechte als Beteiligte adäquat zu wahren.
Zu § 1054b Abs. 1 Satz 2 ZPO-E: Streichung der vorgeschlagenen Zustimmungsfiktion
Für problematisch halten wir die vorgeschlagene Zustimmungsfiktion. Nach § 1054b Abs. 1 Satz 2 ZPO-E soll die Zustimmung als erteilt gelten, wenn nach der Aufforderung des Schiedsgerichts zur Zustimmung innerhalb von drei Monaten kein Widerruf eingegangen ist und die Parteien vorher auf diese Folge hingewiesen worden sind.
Hierdurch wird die Entscheidungsfreiheit der Parteien eingeschränkt und somit die „Parteiautonomie“, die in der Entwurfsbegründung erwähnt wird, nicht gestärkt, sondern eher geschwächt. Die Zustimmung der Parteien sollte somit nicht gesetzlich fingiert und ohne ein ausdrückliches Einverständnis der Parteien von einer Veröffentlichung der Schiedssprüche abgesehen werden. § 1054b Abs. 1 Satz 2 ZPO-E ist ersatzlos zu streichen.
Zu § 1059a ZPO-E: Restitutionsantrag
Die Möglichkeit eines Restitutionsantrags nach § 1059a ZPO-E ist zu befürworten. Aktuell sieht die Gesetzeslage auch bei schwersten Mängeln eines Schiedsspruches keine Möglichkeit vor, eine gerichtliche Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung nach Ablauf einer dreimonatigen Frist zu erwirken. Daher hat der § 1059a ZPO-E eine zentrale Bedeutung.
Der Vorzug der schnellen Entscheidung im Schiedsgerichtsverfahren beruht auch auf dem Wegfall eines Instanzenzugs. Die Anforderungen an das Vorliegen der Restitutionsgründe von § 580 ZPO bleiben streng. Die Bestandskraft von Schiedssprüchen wird nur in begründeten Ausnahmefällen durchbrochen.
Zu § 1063a ZPO-E: Verfahren vor den Commercial Courts in schiedsgerichtlichen Angelegenheiten
Der Referentenentwurf sieht für Verfahren vor staatlichen Gerichten, die in Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehen, insbesondere in Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren, Besonderheiten vor.
Schiedsverfahren werden gerade in grenzüberschreitenden Verträgen, meist auf Englisch formuliert, als Schlichtungsmethode gewählt, um sicherzustellen, dass die auszuwählenden Schiedsrichter die vertraglichen Regelungen ohne Übersetzung verstehen, auf Englisch verhandeln und den Schiedsspruch auf Englisch abfassen können. Seit einiger Zeit wurden sogenannte Commercial Courts mit Erfolg implementiert. Damit können Schiedssprüche ohne Sprachwechsel künftig von staatlichen Gerichten geprüft werden.
§ 1063a ZPO-E ermöglicht diesen Commercial Courts, die in § 1062 Abs. 1 ZPO-E bezeichneten Verfahren durchzuführen und auch vollständig in englischer Sprache zu vollziehen, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, was eine begrüßenswerte Öffnungsklausel (§ 1063a ZPO-E) darstellt. Dies stellt eine konsequente Fortsetzung der Zuständigkeit der Commercial Courts dar.
Bei der Veröffentlichung eines Beschlusses sollte aber stets eine deutsche Übersetzung gefertigt werden, insbesondere, da diese Beschlüsse der Rechtsfortbildung dienen sollen.
Für die Task Force „Schnelle und effiziente Justiz“:

