Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats vom 16.02.2026

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BWD begrüßt die vorgesehenen Zugangserleichterungen im Grundsatz

Der BWD begrüßt die vorgesehenen Zugangserleichterungen im Grundsatz als geeignet, strukturelle Berufszugangshindernisse abzubauen. Die Verlängerungsmöglichkeit von 2 × 3 Jahren wird als im Ansatz sachgerechter Regelungsweg angesehen. Gleichwohl weist der BWD auf praktische Unsicherheiten hin, insbesondere auf Planungsrisiken durch unplanmäßige Vakanzen bei vorzeitiger Amtsniederlegung sowie auf unklare Auswahlkriterien bei einem Bewerberüberhang im Verlängerungsverfahren. Als Alternativen regt der BWD eine einmalige Verlängerung um bis zu fünf Jahre – zur Verbesserung der Planbarkeit – sowie ein flexibles, bedarfsabhängiges Verlängerungsmodell ohne starre Höchstaltersgrenze an.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.09.2025 (1 BvR 1796/23)

Mit dem Referentenentwurf greift das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.09.2025 (1 BvR 1796/23) auf. Das Bundesverfassungsgericht urteilte zur Altersgrenze von Anwaltsnotaren:

  • „Die Berufsfreiheit nach Artikel 12 I Grundgesetz (GG) hat eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab.“
  • „Die Altersgrenze des vollendeten 70. Lebensjahrs nach § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a Bundesnotarordnung (BNotO) erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele – die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sowie einer (gerechten) Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen und den Schutz der Rechtspflege vor Gefahren durch eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren – infolge eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und der heutigen Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu einem geringen Grad und schränkt die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft.“

Berufsrecht des Anwaltsnotariats flexibler gestalten

Der Referentenentwurf verfolgt zunächst das Ziel, das Berufsrecht des Anwaltsnotariats flexibler zu gestalten, um den Zugang zum Anwaltsnotarberuf für jüngere Generationen von Bewerbern zu erleichtern und besser an deren Bedürfnisse anzupassen; ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie einschließlich Pflege.

Als Umsetzung des BVerfG-Urteils soll die Altersgrenze von 70 Jahren sowohl für hauptberufliche Notare als auch für Anwaltsnotare grundsätzlich bestehen bleiben; lediglich sofern ein Bewerbermangel besteht, sollen Anwaltsnotare ihre Amtszeit unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zweimal um jeweils drei Jahre verlängern können.

Konkret kann die Amtszeit nach Erreichen der Altersgrenze auf Antrag zweimal um einen Zeitraum von jeweils drei Jahren verlängert werden. Eine erste Verlängerung endet mit Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 73. Lebensjahr vollendet; eine zweite Verlängerung endet mit Vollendung des 76. Lebensjahres.

Im Folgenden nimmt der BWD zu einzelnen Regelungsvorschlägen Stellung:

Zugangserleichterungen

Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen im Bereich des Zugangs zum Beruf des Anwaltsnotars sollen dazu beitragen, jungen interessierten Rechtsanwälten den Einstieg in das Anwaltsnotariat zu erleichtern und das Anwaltsnotariat gleichzeitig an die Anforderungen des modernen Arbeitsmarkts anzupassen. Im Einzelnen sieht der Entwurf folgende Zugangserleichterungen vor:

  • Wegfall der dreijährigen Zulassungsfrist zur notariellen Fachprüfung: Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung soll erleichtert werden, indem die dreijährige Zulassungsfrist für interessierte Rechtsanwälte entfällt; künftig soll die notarielle Fachprüfung daher direkt im Anschluss an das zweite Staatsexamen abgelegt werden können.
  • Einführung eines zweiten Wiederholungsversuchs bei der notariellen Fachprüfung: Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, die notarielle Fachprüfung ein zweites Mal zu wiederholen, um den Druck auf die Bewerber zu verringern, so dass Prüflinge insgesamt drei Versuche erhalten.
  • Verkürzung der örtlichen Wartezeit von drei auf zwei Jahre: Die örtliche Wartezeit soll von drei auf zwei Jahre verkürzt werden, um den Einstieg in den Anwaltsnotarberuf zu beschleunigen. Die neue Vorschrift trägt den veränderten Rahmenbedingungen des anwaltlichen Berufslebens, den Mobilitätserfordernissen jüngerer sich bewerbender Personen sowie dem Bedürfnis nach flexiblerer Besetzung von Notarstellen Rechnung.
  • Nichtanrechnung von Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeiten auf die örtliche Wartezeit: Die Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit sollen künftig innerhalb der gesetzlichen Grenzen nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet werden; dies soll insbesondere Frauen ermutigen, den Notarberuf zu ergreifen, und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter verbessern.
  • Flexibilisierung der Fortbildungspflicht: Hinsichtlich der Fortbildungspflicht nach dem Ablegen der notariellen Fachprüfung soll es künftig ausreichen, wenn alle Fortbildungsstunden vor Ablauf der Bewerbungsfrist abgeleistet wurden; es soll nicht mehr nötig sein, sie zwingend in dem Kalenderjahr, in dem sie angefallen sind, abgeleistet zu haben.

Bewertung

Sämtliche vorgenannten Maßnahmen sind geeignet, strukturelle Berufszugangshindernisse abzubauen, die mit der vom BVerfG festgestellten veränderten Bewerberlage unvereinbar sind, und sind daher im Grundsatz zu begrüßen.

Unseres Erachtens sollte der Gesetzgeber erwägen, auf die örtliche Wartezeit insgesamt zu verzichten. Sinn und Zweck dieser örtlichen Wartezeit soll es sein, die persönliche wirtschaftliche Unabhängigkeit des Bewerbers im konkreten Amtsbereich zu sichern und dem Bewerber die Möglichkeit zu geben, sich mit den wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Amtsbereichs vertraut zu machen und die Voraussetzungen für eine funktionierende Geschäftsstelle zu schaffen. Die örtliche Wartezeit bleibt damit als weitere Hürde für den Berufseinstieg bestehen. Unseres Erachtens kann man den Bewerbern dahingehend vertrauen, dass die Entscheidung, sich um ein Amt in dem jeweiligen Amtsbereich zu bewerben, sorgsam abgewogen wurde. Zudem ist der Anwaltsberuf vielfach kein rein lokales Geschäft, das eine örtliche Tätigkeit erforderlich macht. Zudem könnten – durch die Flexibilisierung – bewerberschwache Regionen von den verhältnismäßig starken Ausbildungszahlen in Schwellengebieten profitieren.

Als BWD sind wir uns bewusst, welche (psychische) Erleichterung die Möglichkeit eines Drittversuchs bieten kann. Es sollte jedoch nicht verkannt werden, dass es sich bei den Prüflingen in aller Regel um bereits berufstätige Volljuristen handelt. Diese Prüflinge haben anders als Prüflinge des ersten oder zweiten juristischen Staatsexamens bereits eine gewisse berufliche Sicherheit erlangt. Die Einführung eines Drittversuchs darf die Qualität der Anwaltsnotare keinesfalls absenken.

Verlängerungsmöglichkeit um 2 × 3 Jahre

Die im Entwurf gewählte Konstruktion einer auf Antrag zweimalig gewährbaren Amtszeitverlängerung um jeweils drei Jahre bei konkretem Bewerbermangel erscheint als im Ansatz sachgerechter Regelungsweg. Eine individuelle Verlängerungsmöglichkeit im Fall eines konkreten Bewerbermangels im jeweiligen Amtsbereich ist nach der Begründung des Referentenentwurfs die flexibelste und am besten geeignete Lösung; sie wahre die Planungssicherheit für junge Bewerber und sichere die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen notariellen Dienstleistungen.

Praktische Unsicherheiten im Fall der Umsetzung

Aus Sicht des BWD erscheint die angedachte Verlängerungsmöglichkeit von 2 × 3 Jahren nachvollziehbar. Jedoch sollten einige Unsicherheiten und praktische Umstände bedacht werden:

Planungsrisiken

Einen Aspekt, dem der Referentenentwurf nicht hinreichend Rechnung trägt, bilden die verfahrensimmanenten Planungsrisiken (sowohl für die Anwaltsnotare selbst als auch für die Landesjustizverwaltungen) des vorgeschlagenen Verlängerungsmodells.

Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor Erreichen der Altersgrenze zu stellen; ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach Beginn der ersten Verlängerung und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen.

Eine erste Verlängerung der Amtszeit setzt voraus, dass bei der letzten Ausschreibung vor Erreichen der Altersgrenze nicht sämtliche ausgeschriebenen Stellen mit geeigneten Bewerbern besetzt werden konnten.

Stellt ein Anwaltsnotar fristgerecht einen Verlängerungsantrag und wird diesem entsprochen, ist nicht klar, wie mit dann eintretenden Veränderungen im weiteren Verlauf der Tätigkeit umgegangen wird. Hierdurch dürften regelmäßig unplanmäßige Vakanzen entstehen, die einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Ein Nachrücken anderer Anwaltsnotare, die zunächst keine Verlängerung erhalten haben, erscheint fragwürdig.

Die allermeisten Anwaltsnotare werden für diesen Fall bereits die Nachfolge geplant oder vollzogen haben.

De lege ferenda wäre zumindest eine gesetzliche Regelung zu erwägen, die eine frühzeitige Anzeigepflicht bei absehbarer vorzeitiger Amtsniederlegung sowie eine beschleunigte Wiederausschreibung für diesen Fall vorsieht.

Unklare Auswahlentscheidung

Nach § 48c Abs. 4 BNotO-E hat die Landesjustizverwaltung, sofern die Anzahl der Verlängerungsanträge die Anzahl der ausgeschriebenen und nicht besetzten Stellen übersteigt, eine Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Diese Vorgabe entspricht dem allgemeinen Bestenausleseprinzip und ist als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Sie lässt indes offen, anhand welcher konkreten Kriterien die Landesjustizverwaltung zwischen langjährig bewährten und formal gleich geeigneten Amtsträgern zu differenzieren hat. Anders als bei Erstbestellungen fehlt es im Verlängerungsverfahren an einem unmittelbaren Prüfungsmaßstab. Es existiert kein aktuelles Prüfungsergebnis, kein zeitlich vergleichbarer Wartezeitleistungsnachweis und kein anderes aus Erstbestellungsverfahren bekanntes objektives Selektionskriterium. Die im Entwurf vorgesehene Beteiligung der Notarkammer – die Notarkammer soll vor der Entscheidung über den Verlängerungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, um ihre Sach- und Fachkenntnisse einzubringen, etwa Hinweise auf eine möglicherweise gesundheitlich bedingte nachlassende Leistungsfähigkeit des Anwaltsnotars oder sonstige für die Auswahlentscheidung bedeutsame Umstände – dürfte für sich allein jedoch keine hinreichend belastbare Grundlage für eine rechtssichere Auswahlentscheidung zwischen formal gleichrangigen Antragstellern bieten.

Ob bei Bewerberüberhang auf das Urkunden- und Gebührenaufkommen, auf Aufsichtsergebnisse, auf die Qualität der bisherigen Amtsführung oder auf eine Kombination dieser Kriterien abzustellen wäre, ist dem Entwurf nicht zu entnehmen. Dies birgt das Risiko divergierender Entscheidungspraxen der Landesjustizverwaltungen sowie einer erhöhten Anfechtungsquote.

Daher wäre es unseres Erachtens sinnvoll, wenn der Gesetzgeber entweder konkretere Auswahlkriterien normiert oder die zuständigen Behörden durch bundeseinheitliche Leitlinien in die Lage versetzt, rechtssichere und nachvollziehbare Auswahlentscheidungen zu treffen. Ein gewisses Anfechtungsrisiko bliebe dennoch.

Ungleichheit zwischen ausscheidenden Notaren

Neben der fachlichen Bewertung der Anwaltsnotare oberhalb der Altersgrenze muss beachtet werden, dass eine Verlängerungsregelung (unabhängig ihrer Gestalt) dazu führen kann, dass Anwaltsnotare von bestimmten Geburtenjahrgängen keine Chance auf Verlängerung erhalten werden, wenn es ausreichend Erstbewerber gibt. Dies kann zu Irritationen führen, wenn Geburtenjahrgänge vor oder nach ihnen jedoch bis zu sechs Jahre verlängern könnten, weil zu deren Stichtag nicht ausreichend Erstbewerber bereitstehen.

Im Sinne des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sollte daher zumindest abgewogen werden, ob es Anwaltsnotaren möglich sein müsste, sich auch in den 18 Monaten vor ihrem 70. Geburtstag auf eine Verlängerung zu bewerben, etwa weil sechs Monate vor ihrem 70. Geburtstag eine neue Bewerbersituation vorliegt.

Im Übrigen: Klar ist nach dem Gesetzentwurf, dass den Erstbewerbern um ein Notaramt der Vorzug gegeben wird gegenüber den bestehenden Anwaltsnotaren, weil Letztere nur dann „im Amt bleiben können“, wenn nicht ausreichend Plätze frei sind.

Wie dieser Vorzug beispielsweise zu bewerten ist im Vergleich zur „Bestenauslese“ bleibt eher unklar.

Alternativen

Das BMJV erläutert im Referentenentwurf: „Denkbare Alternativen zur Umsetzung des Urteils des BVerfG würden die Attraktivität des Anwaltsnotariats für jüngere Rechtsanwälte erheblich mindern. Die pauschale Erhöhung der Altersgrenze würde dazu führen, dass jüngere Rechtsanwälte deutlich länger auf eine Anwaltsnotarstelle warten müssten, auch wenn es keinen Bewerbermangel gibt. Eine vollständige Aufhebung der Altersgrenze zugunsten einer Leistungsfähigkeitsprüfung erscheint im Hinblick auf den hohen mit einer solchen Prüfung verbundenen Aufwand sowie die mit ihr verbundenen rechtlichen Unsicherheiten nicht sinnvoll. Die Einführung regionaler Altersgrenzen würde das Problem in schwach besetzten Regionen eher verschärfen.“

Unseres Erachtens sollten aber zumindest nachfolgende zwei Alternativen in Betracht gezogen werden:

  • Einmalige Verlängerung der Altersgrenze um bis zu fünf Jahre: Anstelle einer Verlängerung um 2 × 3 Jahre könnte der Gesetzgeber eine Verlängerung um bis zu fünf Jahre erwägen. Hierbei würde die Sicherung der Rechtspflege im Vordergrund stehen. Negative Auswirkungen für neue Anwaltsnotare hielten sich in Grenzen (jedenfalls zeitlich), da die Verlängerung weiterhin nur bei Bewerbermangel und in entsprechender Anzahl gewährt werden würde. Im Gegenzug würde man aber den verlängernden Anwaltsnotaren eine deutlich verbesserte Planbarkeit ermöglichen. Sie könnten weiter vorausplanen und stünden nicht nach drei Jahren vor der gleichen Unsicherheit wie zuvor. Insbesondere könnten sie auf diesem Wege auch bessere Planbarkeit für die von ihnen Beschäftigten erreichen.
  • Laufende bedarfsabhängige Verlängerung ohne starre Höchstaltersgrenze: Alternativ wäre ein Modell erwägenswert, bei dem das Notaramt fortbesteht, solange im betreffenden Amtsbereich kein geeigneter Nachfolger bestellt werden kann – mithin ein schrittweises, flexibles Ausscheiden ohne starre Zeitgrenzen.

So würden entsprechend den Bewerberzahlen die ältesten Anwaltsnotare (über 70 Jahre alt) ausscheiden. Dies setzt eine angemessene Frist für die ausscheidenden Anwaltsnotare voraus, um ihre Geschäfte angemessen beenden zu können.