Die Kammern für Handelssachen haben weiterhin eine Daseinsberechtigung, auch neben den Commercial Courts, trotz rückläufiger Verfahrenszahlen. Der BWD ist der Auffassung, dass jedenfalls eine Spezialisierung der Berufsrichter in den den Kammern für Handelssachen zugewiesenen Sachverhalten (vgl. §§ 94 ff. Gerichtsverfassungsgesetz – GVG) beibehalten werden muss, nicht zuletzt, da die Spezialkammern auch in der Breite und Fläche den betroffenen Parteien zugänglich sind. Exemplarisch für das Land NRW siehe nachfolgende Übersicht:
Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung – JuZuVO)
§ 1 Kammern für Handelssachen
Kammern für Handelssachen werden gebildet
1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf bei den Landgerichten
a) Düsseldorf,
b) Duisburg,
c) Kleve,
d) Krefeld,
e) Mönchengladbach und
f) Wuppertal,
2. im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm bei den Landgerichten
a) Arnsberg,
b) Bielefeld,
c) Bochum,
d) Detmold,
e) Dortmund,
f) Essen,
g) Hagen,
h) Münster,
i) Paderborn und
j) Siegen,
3. im Oberlandesgerichtsbezirk Köln bei den Landgerichten
a) Aachen,
b) Bonn und
c) Köln
jeweils für den Landgerichtsbezirk.
Die Rechtssuchenden werden damit in der Regel an einem nahen Gerichtsstandort prozessieren können.
Die Quote der Alleinentscheidungen durch die/den Vorsitzende(n) ist hoch. Daher sollte das in § 349 Zivilprozessordnung (ZPO) normierte Regel-Ausnahme-Prinzip geändert werden. Grundsätzlich wird die Zuständigkeit der/des Vorsitzenden begründet. Nur auf Antrag einer Partei wird die Kammer mit den weiteren zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern zur Entscheidung berufen.
An dem Zuständigkeitskatalog müssen keine Veränderungen vorgenommen werden. Nach Auffassung des BWD dürften Überschneidungsfelder bei Kammern für Handelssachen und Commercial Chambers/Courts eher gering sein. Diese Einschätzung sollte in einigen Jahren wissenschaftlich evaluiert werden.
Commercial Courts und Kammern für Handelssachen (in der zum Beispiel vorgeschlagenen modifizierten Besetzung beziehungsweise hinsichtlich der vorgeschlagenen Einzelentscheidungsbefugnis der Vorsitzenden) stellen zwei tragende selbständige Säulen der Justiz zur Stärkung des Justizstandorts Deutschland im Rahmen wirtschaftlicher Streitigkeiten dar. Die Spezialisierung beider Spruchkörper sollte – nach Auffassung des BWD – erhalten bleiben. Bei den Kammern für Handelssachen könnte in Hinblick auf die rückläufigen Fallzahlen allenfalls überdacht werden, ob im Sinne einer Zuständigkeitskonzentration bei einzelnen Landgerichten die ein oder andere Kammer für Handelssachen aufgelöst wird (zum Beispiel bei Standorten mit massiv rückläufigen Fallzahlen).
Für die Task Force „Schnelle und effiziente Justiz“:

