Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) in der anwaltlichen Praxis beflügelt die Phantasie innovationsfreudiger Berufsangehöriger: Effizientere Mandatsbearbeitung, verbesserte Gewinnpotentiale und weniger Sorgen mit Blick auf die Nachwuchskrise der Anwaltschaft sind nur drei reizvolle Perspektiven, die mit dem Vordringen von KI in Anwaltskanzleien assoziiert werden. Das Kürzel KI löst aber auch berufsrechtliche Bedenken aus – in vielen Rechtsordnungen beschäftigen aktuell die berufsrechtlichen Implikationen des KI-Einsatzes durch Rechtsanwälte Berufsorganisationen und Kanzleien. Am weitesten in dieser Diskussion sind die USA: Die American Bar Association (ABA) hat am 29.07.2024 durch ihr „ABA Standing Committee on Ethics and Professional Responsibility“ die Formal Opinion 512 veröffentlicht, die sich mit den berufsrechtlichen Implikationen des Einsatzes generativer künstlicher Intelligenz („GenAI“) in der Anwaltspraxis befasst. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die die wichtigsten Inhalte der Formal Opinion und über die Rezeption durch Rechtswissenschaft und Praxis.
Zentrale Inhalte der ABA Formal Opinion 512
Im Vorfeld der Veröffentlichung der Formal Opinion 512 hat der „Berufsrechtsausschuss“ der ABA die Model Rules of Professional Conduct – das Äquivalent zum 3. Teil der deutschen Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und zur Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) – in ihrer Gesamtheit auf die Relevanz für den Einsatz von KI durch die Anwaltschaft untersucht. Einige der Model Rules hat man im Rahmen dieser Bestandsaufnahme als zentral für den Einsatz von KI identifiziert:
Kompetenz (Model Rule 1.1)
MRPC 1.1 macht traditionell die hinreichende Kompetenz bei der Vertretung von Mandanten zu einer anwaltlichen Berufspflicht. Der Begriff Kompetenz bezieht sich hierbei nicht nur auf juristisches Wissen, sondern auch auf Skills und hinreichende Vorbereitung auf eine Mandatswahrnehmung. Die ABA geht davon aus, dass das Kompetenzerfordernis – das im deutschen Recht allenfalls mittelbar zivilrechtlich über die Grundsätze der Anwaltshaftung durchgesetzt wird – auch die Nutzung von KI-Tools erfasst. Der Rechtsanwalt hat demnach die Berufspflicht, die Möglichkeiten und Grenzen von KI-Werkzeugen zu verstehen, und muss wissen, wie sie sich auf die Qualität seiner anwaltlichen Dienstleistung auswirken können. Rechtsanwälte sind deshalb angehalten, sich entweder das nötige Fachwissen zu KI anzueignen oder Experten einzubinden, um sicherzustellen, dass ihre Nutzung von KI mit den Standards einer kompetenten Vertretung übereinstimmt.
Verschwiegenheit (Model Rule 1.6)
Zentrale, von der ABA identifizierte berufsrechtliche Herausforderung bei der Nutzung von KI ist die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht und der Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant. Die Formal Opinion 512 unterstreicht, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass KI-Tools nicht versehentlich oder systembedingt sensible Informationen gegenüber Dritten preisgeben. Rechtsanwälte müssen angemessene Maßnahmen zum Schutz von Mandantendaten ergreifen und sich zu diesem Zweck das notwendige Wissen darüber aneignen, wie KI Informationen verarbeitet und speichert. Die Formal Opinion rät beim Einsatz von KI bei fehlender Gewissheit, dass sensible Informationen die eigene Infrastruktur nicht verlassen können, davon ab, KI für Aufgaben zu verwenden, die hochsensible Mandantendaten betreffen.
Mitarbeiter/Outsourcing (Model Rule 5.1 und 5.3)
In der Stellungnahme wird betont, dass Anwälte den Einsatz von KI-Tools „beaufsichtigen“ müssen. Diese Verantwortlichkeit für ein „Supervising“ dürfen Rechtsanwälte nicht an nicht-anwaltliche Mitarbeiter oder Drittanbieter delegieren. Rechtsanwälte sind persönlich dafür verantwortlich, dass die Nutzung von KI durch ihre Mitarbeiter oder Dienstleister mit den berufsrechtlichen Anforderungen in Deckung ist. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob die KI-Tools wie vorgesehen funktionieren und ob ihre Ergebnisse inhaltlich zutreffend und belastbar sind.
Aufklärungspflicht (Model Rule 1.4)
Model Rule 1.4 verpflichtet Rechtsanwälte, ihre Mandanten angemessen über den Stand ihrer Angelegenheiten auf dem Laufenden zu halten und Fragen so zu erläutern, dass die Mandanten informierte Entscheidungen treffen können. Die Erfüllung dieser Pflicht beim Einsatz von KI birgt aus Sicht der ABA neue Herausforderungen. Transparenz in der Frage der Nutzung von KI sei der Schlüssel zur Sicherstellung des Vertrauens von Rechtsuchenden in die Anwaltschaft, da Mandanten möglicherweise nicht vollständig verstehen, wie KI eingesetzt wird, wo ihre Grenzen liegen und welche potentiellen Risiken mit ihr verbunden sind. In der Stellungnahme werden Rechtsanwälte daher nicht nur verpflichtet, ihre Mandanten darüber zu informieren, wenn sie im Rahmen einer Mandatstätigkeit KI-Instrumente einsetzen. Sie müssen auch klarstellen, was KI leisten kann und was nicht. Betont wird, dass Rechtsanwälte mit Blick auf den KI-Einsatz Erwartungsmanagement betreiben müssen: So könne bei Mandanten leicht die Erwartung entstehen, dass der Einsatz von KI zu schnelleren Ergebnissen oder niedrigeren Kosten führt. Diese Erwartungen muss der Rechtsanwalt sachgerecht steuern.
Unerlaubte Rechtsdienstleistungen (Model Rule 5.5)
Die Formal Opinion 512 warnt Rechtsanwälte davor, dass der Einsatz von KI die Gefahr (unbeabsichtigter) Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Rechtsdienstleistungen („unauthorized practice of law“) berge. Auch wenn Rechtsanwälte grundsätzlich uneingeschränkt rechtsdienstleistungsbefugt sind, können sie sich nach der Einschätzung der ABA bei blindem Vertrauen auf Arbeitsergebnisse von KI oder bei der Gestattung der autonomen Erledigung juristischer Aufgaben durch KI ohne hinreichende Aufsicht dem Vorwurf der Beteiligung an unerlaubten Rechtsdienstleistungen aussetzen. Entscheidend hierfür sei das Ausmaß der Kontrolle über und der Einfluss eigener Fachlichkeit auf die von der KI generierten Arbeitsergebnisse.
Rezeption der Formal Opinion 512
Die Formal Opinion hat in der amerikanischen Fachöffentlichkeit bislang Zustimmung, aber auch Kritik erfahren. Der bekannte „Rechts-Futurologe“ Richard Susskind hat die Überlegungen der ABA gelobt und betont, dass die von der ABA eingeforderte Transparenz der KI-Nutzung ein entscheidender Baustein sei, um KI verantwortungsvoll in die Mandatsarbeit zu integrieren, ohne dabei das Vertrauen in die Anwaltschaft oder berufsrechtliche Standards auf dem Altar des technologischen Fortschritts zu opfern.
Kritiker lassen sich in zwei Lager einteilen: jene, die meinen, dass die ABA die Risiken des KI-Einsatzes durch Rechtsanwälte unterschätze – und jene, die meinen, die ABA sehe die Dinge zu skeptisch und konservativ.
Traditionalisten wie etwa der bekannte Berufsrechtler Stephen Gillers oder der Rechtsökonom Richard Posner kritisieren, dass die ABA durch ihre eher kleinteilige Annäherung an das Thema „Anwaltschaft und KI“ den Blick für das große Ganze verloren habe: Sie haben die Sorge, dass es zum einem „Deskilling“ der Anwaltschaft komme, weil diese durch übermäßige Nutzung von KI die Fähigkeit zur sauberen Anwendung rechtswissenschaftlicher Methodik, zu kritischem Denken und zu juristischem Schreiben verlieren werde. Wer sich als Jurastudent oder junger Anwalt zu sehr auf KI stütze, erlange nicht die Fähigkeit, die Ergebnisse, die KI produziere, kritisch zu hinterfragen und Fehler zu erkennen.
Innovationsfreudige Kommentatoren monieren hingegen, dass die Formal Opinion die potentiellen Risiken der KI zu stark betone und ihre Vorteile hierdurch zu sehr in den Hintergrund treten lasse. Indem die ABA einen Strauß berufsrechtlicher Fallstricke auffächere, würden Rechtsanwälte abgeschreckt, innovative Technologien einzusetzen, die perspektivisch den Zugang zum Recht verbessern und die Kosten für Rechtsuchende senken könnten. Die ABA müsse Chancen und Risiken von KI künftig ausgewogener diskutieren, als dies in der Formal Opinion 512 geschehe. Als wenig realistisch werden auch die Anforderungen an die Kompetenz von Rechtsanwälten kritisiert: Die Erwartung, dass Rechtsanwälte umfassendes technisches Know-how in KI-Fragen erwerben, sei insbesondere mit Blick auf kleinere Kanzleien oder Einzelanwälte mit begrenzten Ressourcen unrealistisch. Es bedürfe konkreterer Hilfestellungen seitens der ABA, wie Rechtsanwälte ihre Pflicht zu KI-Kompetenz erfüllen können, ohne selbst zu Technologieexperten zu werden – etwa durch Empfehlungen für zertifizierte Fortbildungsangebote oder die Entwicklung standardisierter Protokolle für die Bewertung von KI-Tools. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Haltung der ABA zur Auflösung des Spannungsverhältnisses von KI-Nutzung und anwaltlicher Verschwiegenheitspflicht. Bemängelt wird, dass die Sichtweise der ABA zum Schutz von Mandantendaten den Einsatz von KI möglicherweise behindern werde. Die ABA müsse konkrete Hinweise dazu geben, wie die Notwendigkeit der Vertraulichkeit mit den potentiellen Vorteilen von KI in der Rechtspraxis in Einklang gebracht werden kann.
Ausblick
„Nemo placet omnibus“ ist eine lateinische Weisheit, mit der sich das „ABA Standing Committee on Ethics and Professional Responsibility“ wohl angesichts der Reaktion auf seine Formal Opinion 512 trösten muss – man kann es nie allen recht machen. Wesentliches Verdienst der verschriftlichten Überlegungen zum Thema KI und Berufsrecht ist, dass die zentralen Problemfelder nun definiert sind und eine strukturiertere Diskussion der Fachkreise über die berufsrechtlichen Herausforderungen des Einsatzes von KI in Kanzleien möglich wird – die mit der Formal Opinion nicht abgeschlossen ist, sondern gerade erst am Anfang steht. Eine vergleichbare offizielle Diskussionsgrundlage, erarbeitet etwa in der Satzungsversammlung oder den zuständigen Ausschüssen der anwaltlichen Berufsorganisationen, würde der deutschen Anwaltschaft gewiss nicht schaden.
Autor
Prof. Dr. Matthias Kilian
Direktor des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln, Präsident der International Association of Legal Ethics (IAOLE)
matthias.kilian@uni-koeln.de
https://anwaltsrecht.uni-koeln.de/

