Immer wieder geraten deutsche Unternehmen, die in die USA exportieren oder eine US-Niederlassung aufbauen, dort in juristische Schwierigkeiten. Ob Jury Trial, Arbitration oder Punitive Damages – auf diese entscheidenden Unterschiede im Rechtssystem sollten sie achten.
Deutsche, die an ein Geschworenengericht in Amerika denken, verbinden damit wohl am ehesten aufsehenerregende Kriminalfälle – oder den Ex-Präsidenten Donald Trump, der sich gerade in New York dem Urteil einer Laienjury stellen musste. Doch auch ausländische Unternehmen, die in den Vereinigten Staaten in eine rechtliche Auseinandersetzung geraten, können sich vor einem Geschworenengericht mit einer Jury aus US-Bürgern wiederfinden.
Das ist nur einer von vielen wichtigen Unterschieden zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Rechtssystem. Doch gerade kleine und mittlere Unternehmen, die häufig nicht über international aufgestellte eigene Rechtsabteilungen verfügen, sind sich dieser Feinheiten oft nicht bewusst. Die Erwartung, dass ein kodifiziertes, in Gesetzbüchern festgeschriebenes Werk wie das BGB auch in den USA Schutz böte, ist ein fataler Irrtum. Das US-Recht basiert auf dem britischen Common Law, einer Rechtsordnung, die sich weniger auf Gesetze als auf wichtige richterliche Urteile der Vergangenheit beruft. Das ist für deutsche Führungskräfte besonders wichtig zu wissen. Denn die Bedeutung der USA als Marktplatz für deutsche Unternehmen ist enorm. Die Vereinigten Staaten sind der größte Absatz- und der drittgrößte Beschaffungsmarkt für die deutsche Außenwirtschaft. So beschreibt es die Germany Trade and Invest, die bundeseigene Gesellschaft für Außenwirtschaft. Die Zahlen sprechen für sich: Im Jahr 2023 lag der Wert der Exporte aus Deutschland in die USA bei rund 158 Milliarden Euro. Das ist ein weiterer kontinuierlicher Anstieg um 1,1% zum Vorjahr. Damit sind die USA der wichtigste Handelspartner Deutschlands nach dem Wert der Exporte. Ohne die Beteiligung des deutschen Mittelstands wäre das nicht möglich.
Die USA sind bekannt als das Land der unbegrenzten Möglichkeiten – das gilt leider auch für rechtliche Fallstricke. So unterscheidet sich das Rechts- und Gerichtssystem fundamental. Während das deutsche Recht auf dem napoleonischen Code Civil basiert, richten sich die US-Amerikaner nach dem britischen Common Law (die einzige Ausnahme ist der Bundesstaat Louisiana). In den USA wird als primäre Rechtsquelle auf konkrete gerichtliche Entscheidungen der Vergangenheit (Case Law) zurückgegriffen. Das US-amerikanische Gerichtssystem ist fragmentiert: Es gibt zwei vertikale Gerichtssysteme auf Bundesebene (Federal Courts) und auf Ebene der einzelnen Bundesstaaten (State Courts) mit jeweils drei Instanzen. Zudem überschneiden sich die Zuständigkeiten der Federal Courts und der State Courts teilweise.
Jury Trial
Nicht jedes Gerichtsverfahren in den USA ist ein Geschworenenverfahren, aber Angeklagte haben nach der US-Verfassung ein Recht darauf. In einem Geschworenenverfahren wird die Feststellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen der Jury als „Fact Finder“ überlassen; über die Rechtsfragen entscheidet hingegen der Richter. Kläger und Beklagter in einem Zivilverfahren können einvernehmlich auf ein Geschworenenverfahren verzichten (Bench Trial) oder dies bereits vertraglich ausschließen (Waiver of Jury Trial). So setzte die US-Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens in einem Gerichtsverfahren gegen eine ehemalige Mitarbeiterin einen Ausschluss des Geschworenenverfahrens durch, obwohl die Mitarbeiterin Anspruch darauf angemeldet hatte. Die Mitarbeiterin hatte den „Waiver of Jury Trial“ bei der Unterzeichnung ihres Arbeitsvertrags akzeptiert.
Schiedsgerichte
In den Vereinigten Staaten können die Parteien vereinbaren, dass anstelle eines ordentlichen Gerichts die Streitigkeit vor einem Schiedsgericht verhandelt wird. Dessen Schiedsspruch ist rechtlich bindend und kann bei einem ordentlichen Gericht wie ein „normales Gerichtsurteil“ zur Vollstreckung eingereicht werden. So hat die Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens gegenüber einem US-Kunden, der im ländlichen Raum von Texas angesiedelt ist, eine vertragliche Vereinbarung zum Schiedsverfahren durchgesetzt, um eventueller lokaler Voreingenommenheit zu entgehen und mehr Kontrolle über das Verfahren zu haben.
Arbitration
In den USA existieren parallele Rechtssysteme: auf Bundesebene und auf Ebene der einzelnen Bundesstaaten. Deutsche Unternehmen und deren US-Tochtergesellschaften bevorzugen in der Regel Gerichte auf föderaler Ebene. Die sind aber nur für Verfahren mit einem Streitwert von mehr als 75.000 Dollar verantwortlich – und die Parteien müssen in unterschiedlichen Bundesstaaten gegründet worden sein. Auch deshalb kann Arbitration als verbindliches Schiedsverfahren sinnvoller sein.
Ein deutscher Hersteller von Energie- und Datenübertragungssystemen setzte erfolgreich Arbitration in seinen Verträgen durch. Ein Arbeitsrechtsstreit wurde zugunsten des Unternehmens entschieden. Das wäre bei einem Geschworenenverfahren, also ohne direkte Kontrolle über die Auswahl der Faktenfinder und der bei Geschworenen allgemein vorherrschenden Präferenz, für die Arbeitnehmer zu entscheiden, unsicherer gewesen.
Discovery
Das Beweis- beziehungsweise Tatsachenermittlungsverfahren (Discovery) findet in den USA vor der Hauptverhandlung statt und existiert in dieser Form in Deutschland nicht. Zusätzlich zur verpflichteten Herausgabe von Dokumenten und der Beantwortung schriftlicher Fragen, handelt es sich bei „Depositions“ um mehrstündige mündliche Befragungen von Zeugen unter Eid. Legt eine Prozesspartei herauszugebendes Beweismaterial nicht vor, kann das Gericht Sanktionen anordnen. Das setzte zum Beispiel die US-Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens durch. Sie erwirkte Geldbußen als Sanktionen gegen eine andere Prozesspartei, die mehrmals und unentschuldigt einer Deposition fernblieb.
Uniform Foreign-Country Money Judgments Recognition Act
Ein ausländisches Urteil kann in den USA nur vollstreckt werden, wenn es von einem US-Gericht anerkannt wurde. Im Rahmen des „Uniform Foreign-Country Money Judgments Recognition Act“ ist ein endgültiges und vollstreckbares Urteil über einen festen Geldbetrag der Ausgangspunkt für die Anerkennung durch ein US-Gericht. Sobald das erfolgt ist und das Urteil keiner Überprüfung mehr unterliegt, kann der Urteilsgläubiger mit dem Vollstreckungsverfahren beginnen. So agierte ein deutsches Kreditinstitut, das vor einem deutschen Gericht ein vollstreckbares Urteil gegen US-amerikanische Schuldner erwirkt hatte. Mit Bezug auf den Uniform Foreign-Country Money Judgments Recognition Act erkannte auch ein texanisches Gericht das deutsche Urteil an und vollstreckte es vollumfänglich.
„Alter Ego“ und „Piercing the Corporate Veil“
In den USA setzen sich ausländische Unternehmen der vollen Haftung aus, wenn sie Produkte oder Dienstleistungen in den USA über die deutsche Muttergesellschaft vertreiben. Die Haftung der deutschen Muttergesellschaft ist dann möglich, wenn die US-Tochterfirma lediglich eine „Hülle“ oder „Marionette“ ist, und die deutsche Muttergesellschaft als eigentliche Akteurin anzusehen ist. Ob dies der Fall ist, wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft. Einzelne Faktoren hierbei sind etwa die Kontrolle der Muttergesellschaft über die US-Tochter, personelle Überschneidungen und die Buchhaltung. Wer das nicht beherzigt, riskiert hohe Haftungsansprüche. Eine deutsche GmbH machte diesen Fehler. Sie gründete eine US-Corporation als 100%ige Tochtergesellschaft. Die deutsche Mutter stellte jedoch alle „Directors“ und „Officers“ für die US-Tochter ein, und auch die Buchhaltung wurde nicht separat, sondern zentralisiert in Deutschland gehandhabt. Ein US-Gericht befand die US-Tochter als „Alter Ego“ der deutschen GmbH und urteilte, dass die deutsche GmbH vollumfänglich haftbar gemacht werden kann. Dieses Risiko lässt sich durch eine US-Tochtergesellschaft als „Blocker-Entity“ verringern. Sie „blockiert“ einen potentiellen US-Haftungsanspruch an die deutsche Muttergesellschaft oder auf deutsche Vermögenswerte. In der Praxis funktioniert dies in der Regel mit einer US-Corporation (Inc.), die als 100%ige Tochtergesellschaft einer deutschen GmbH gegründet wird und das US-Geschäft ausschließlich mit der US-Inc. abgewickelt wird.
Rechtswahlvereinbarung
Die Rechtswahlvereinbarung nach Bundesstaat muss einen substantiellen Bezug zum jeweiligen Vertrag haben. Das zu wählende Recht eines bestimmten Bundesstaats muss sich dabei zum Beispiel nach dem Ort der Ausübung der Vertragsleistung oder dem Sitz der Parteien richten. Die Parteien sollten aber immer prüfen, ob das vereinbarte Bundesstaatenrecht für den Inhalt eines potentiellen Rechtsstreits vorteilhaft ist. So bezog sich die Rechtswahlklausel im Vertrag zwischen den US-Tochtergesellschaften zweier deutscher Unternehmen auf das Recht des Bundesstaats Nevada. Aber beide Tochtergesellschaften wurden mit Delaware-Recht gegründet und sind in Texas ansässig. Das texanische Gericht entschied, hier sei folgerichtig texanisches Recht anzuwenden.
Punitive Damages
Im US-Recht liegt der grundsätzliche Fokus bei Vertragsverletzungen auf Ausgleich durch Schadensersatzzahlung. Neben den durch Vertragsbruch entstandenen monetären Schäden (General Damages) und den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden (Consequential Damages) können auch „Punitive Damages“ erhoben werden, wenn nicht nur vertragsbrüchiges, sondern darüber hinaus gar „empörendes“ Verhalten vorliegt. „Punitive Damages“ sollen das Verhalten bestrafen und von einer Wiederholung abhalten. Diesen Anspruch sicherte sich ein Unternehmen, indem es gegen die Eigentümergesellschaft des Nachbargrundstücks klagte. Deren angrenzender künstlich errichteter Teich hatte dem Unternehmenssitz über mehrere Jahre hinweg hohen Schaden durch unverhältnismäßigen Wasserfluss zugefügt. Das Unternehmen hatte Anspruch auf „Punitive Damages“, da die Nachbarn den Zustand bewusst ignoriert und nicht unterbunden haben.
American Rule
Sie besagt, dass jede Partei in einem US-Rechtsstreit ihre eigenen Anwaltskosten tragen muss. Kläger haben aber auch die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar (Contingency Fee) zu vereinbaren (in der Regel zwischen 30% und 40% der zugesprochenen Summe). Außerdem kann die „American Rule“ vertragsrechtlich mit einer „Prevailing Party Attorneys’ Fees Provision“ umgangen werden, so dass die unterlegene Partei sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Gerichtskosten sind vom Streitwert unabhängig und fallen pauschal pro Klage an. Mit Verweis auf eine „Prevailing Party Attorneys’ Fees Provision“ im Vertrag mit dem Kunden konnte die US-Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung auch 100% der Anwaltskosten erwirken.
Autor
Manny P. Schoenhuber
Jackson Walker LLP, Houston
Rechtsanwalt, Associate


