Bestandsaufnahme nach einem Jahr in der Praxis: das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Von Michael Pauli
Am 01.01.2013 trat das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BGBl. I. 2009, S. 2258 ff.) in Kraft. Mit ihm gingen zum Teil grundlegende Änderungen einher. Einige Instanzgerichte hatten sich bereits mit den neuen Vorschriften zu befassen. Die Änderungen sowie die Gesetzesauslegung sollen mit Blick auf Judikation an dieser Stelle nachgezeichnet und nachvollzogen werden.
Gesetzesziel
Das wesentliche Postulat der Reform bildet dem Grunde nach § 802a ZPO ab. Der Gerichtsvollzieher soll insofern auf eine zügige, vollständige und kostensparende Beitreibung von Geldforderungen hinwirken. Richtschnur der Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers ist dementsprechend die möglichst zeitnahe und vollständige Befriedigung des Gläubigers, bei der jeder überflüssige Aufwand vermieden werden soll (vgl. BT-Drs. 16/10069, S. 24). Im Vordergrund der Reform steht damit die Effektivierung der Geldvollstreckung, die vor der Reform eine nicht mehr zeitgemäße Ausgestaltung in der ZPO erfahren hat. Als Mittel zur Effizienzsteigerung wurde die gütliche Erledigung gestärkt und geht als grundlegendes Prinzip allen Stationen im Verfahren der Zwangsvollstreckung voran. Darüber hinaus gewinnt die Geldvollstreckung durch neue Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für die Gläubiger an Effizienz.
Standardbefugnisse
§ 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO fixiert den Katalog an Standardbefugnissen bei der Geldvollstreckung, die einem Gerichtsvollzieher zur Seite stehen:
- der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache,
- die Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners,
- die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners,
- die Betreibung der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen und
- die Durchführung einer Vorpfändung.
Wie die Vorschrift klarstellt, kann der Gerichtsvollzieher die Maßnahmen erst durch den entsprechenden Vollstreckungsauftrag und nach der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ergreifen. Weitergehend bestimmt Satz 2 der Vorschrift, dass die Maßnahmen in dem Voll-streckungsauftrag zu bezeichnen sind, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.
Vollstreckungsauftrag
Im Vollstreckungsrecht gilt die Dispositionsmaxime des Gläubigers. Er ist Herr der Zwangsvollstreckung. Dieser tragende Grundsatz ist letztlich nunmehr auch in § 802a Abs. 2 ZPO niedergelegt. Der Vollstreckungsauftrag erweist sich dementsprechend als die Grundlage jedweden Tuns eines Gerichtsvollziehers. Damit einher geht zugleich, dass es dem Gläubiger überlassen ist, wie sich anhand von § 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO zeigt, die Reihenfolge der Durchführungen zu bestimmen. Diese Befugnis konnte bereits aus dem Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 16/10069, S. 24) deduziert werden und war auch in der Literatur anerkannt (stellvertretend Wagner in Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 802a Rn. 4). Diesem Verständnis haben sich sodann auch die Gerichte angeschlossen (vgl. AG Augsburg vom 12.06.2013, Az. 1 M 3960/13, Rn. 3 = DGVZ 2013, S. 188 f.; AG Leipzig vom 16.07.2013, Az. 431 M 7456/13, Rn. 15 = DGVZ 2013, S. 189 ff.). Die Reihenfolge muss allerdings klar und eindeutig formuliert sein. Diesem Erfordernis nicht gerecht wird etwa ein Auftrag, wonach der Gerichtsvollzieher erstens die Pfändung und Verwertung betreiben und zweitens die Vermögensauskunft einholen soll. Denn die Angabe kann ebenso gut eine Aufzählung sein (Harnacke/Bungardt, DGVZ 2013, S. 1 Fall 2). Praxistauglich ist indes, die Vorgabe der Auftragsfolge unter eine aufschiebende Bedingung zu stellen. Insofern können die Aufträge hilfsweise miteinander verbunden werden, so dass beim Scheitern eines Auftrags das Verfahren unmittelbar mit dem hilfsweise gestellten Auftrag fortgesetzt werden kann.
Gütliche Einigung
§ 802b ZPO greift den bereits in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO manifestierten Leitsatz der einvernehmlichen Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf. Die Vorschrift gilt für alle Abschnitte der Zwangsvollstreckung, mithin von der Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (vgl. BT-Drs. 16/10069, S. 24).
Der Gläubiger muss keinen gesonderten Antrag, gerichtet auf die Herbeiführung einer gütlichen Erledigung, stellen. Vielmehr obliegt es dem Gerichtsvollzieher, die einvernehmliche Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens anzustreben.
Wie § 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO deutlich werden lässt, wonach nur im Fall der Auftragsbeschränkung auf die gütliche Erledigung diese zu bezeichnen ist, hat der Gläubiger indes die Möglichkeit, die gütliche Einigung isoliert zu beantragen. Der Antrag auf Durchführung der gütlichen Einigung kann aber auch mit den weiteren Anträgen gemäß § 802a Abs. 2 ZPO verbunden werden. Denn die zuvor genannte Vorschrift verdeutlicht, dass die ausdrückliche Stellung des Antrags auf gütliche Einigung dem Grunde nach entbehrlich und insofern nur deklaratorischer Natur ist, wenn neben ihm weitere Anträge gestellt werden (vgl. AG Bretten vom 07.06.2013, Az. M 431/13, Rn. 11 a. E. = DGVZ 2013, S. 188 f.). Im Übrigen folgt diese Auslegung auch aus einem „Erst-recht-Schluss“: Denn wenn ein Gläubiger zunächst isoliert einen Auftrag auf gütliche Einigung stellen und dann nach Erfolglosigkeit durch einen neuen Auftrag weitere Vollstreckungsmaßnahmen beantragen kann, muss es ihm verfahrensvereinfachend auch gestattet sein, dass er den gütlichen Einigungsversuch und weitere aufschiebend bedingte Maßnahmen in einem Auftragsschreiben stellt (vgl. AG Augsburg a.a.O., Rn. 4a. E.).
Auch bei der gütlichen Einigung gilt es indessen stets, die Dispositionsmaxime des Gläubigers zu beachten. Der Gläubiger kann insofern die gütliche Einigung von vornherein ausschließen oder sein Einverständnis auf Mindestraten und Höchstfristen beschränken (vgl. BT-Drs. 16/10069, S. 24).
Vermögensauskunft des Schuldners
Als weitere Standardbefugnis erweist sich die Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO. Der Schuldner ist insoweit dem Grunde nach verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu geben.
Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft kann, anders als nach altem Recht, nunmehr an den Anfang jeglicher Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner gesetzt werden (Mroß, AnwBl 2013, S. 16 [19]). Voraussetzungen der Auskunftspflicht sind ein entsprechender Antrag des Gläubigers sowie das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen wegen einer Geldforderung (vgl. BT-Drs. 16/10069, S. 25). Zudem gilt es die zwei Wochen Frist des § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO zu wahren. Durch die Auskunftserteilung wird dem Gläubiger ermöglicht, sich bereits vor Beginn etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen ein Bild von der Vermögenssituation des Schuldners zu machen (Fleck in: Beckscher Online-Kommentar ZPO, Stand 01.01.2014, § 802c Rn. 2).
Zwar gilt es auch hier, den Dispositionsgrundsatz des Gläubigers zu beachten, jedoch gilt dies nur für die Verfahrensschritte, über die er wegen des Antragserfordernisses verfügungsbefugt ist. Ergo wird der Gläubiger keine Möglichkeit haben, die Eintragung eines Schuldners zu verhindern, wenn die vom Gerichtsvollzieher von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen einer Eintragungsanordnung gemäß § 882c ZPO vorliegen (AG Heidelberg vom 07.06.2013, Az. 1 M 14/13 = DGVZ 2013, S. 166 f.).
Erneute Vermögensauskunft
Höchst fraglich und seit Einführung des § 802d Abs. 1 ZPO unter den Instanzgerichten umstritten ist, ob eine Dispositionsbefugnis des Dritt- oder Folgegläubigers, bezogen auf die Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses, besteht. Die Frage ist unter zwei Gesichtspunkten äußerst relevant. Zum einen fragt sich, ob der Gläubiger einen Zwangsvollstreckungsauftrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft gemäß § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO unter die Bedingung stellen darf, dass der Schuldner nicht innerhalb der Sperrfrist bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat oder das Vermögensverzeichnis nicht außerhalb eines von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichneten Zeitraums abgegeben worden ist. Zum anderen geht mit der Ausgangsfrage einher, ob der Gläubiger auf die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann (siehe ausführlich zum Streitstand AG Segeberg vom 14.02.2014, Az. 6 M 19/14, Rn. 16 ff. m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Das AG Segeberg (aaO. m.w.N.) bejaht die Frage. Andere Instanzgerichte lehnen eine dahingehende Dispositionsbefugnis dagegen ab (vgl. stellvertretend AG Heidelberg a.a.O.). Eine abschließende Klärung dieser Streitfrage steht aus. Angesichts dessen, dass die Dispositionsmaxime das Zwangsvollstreckungsrecht überstrahlt, dürfte vorzugswürdig sein, die Eingangsfrage zu bejahen.
Ausblick
Zu konstatieren ist, dass die Reform das Verfahren der Geldvollstreckung erheblich vereinfacht und effektiviert hat. Durch die Rechtsprechung wurde das Verständnis einiger Normen bestätigt respektive klargestellt. Gleichwohl verbleiben nach der Neuregelung auch offene Fragen, deren Klärung der Rechtsprechung überlassen bleibt. Im Besonderen ist die aus systematischer und praktischer Sicht spannende Entwicklung der Auslegung des § 802d Abs. 1 ZPO hinsichtlich der obigen Streitfrage weiter im Blick zu behalten.
Michael Pauli, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf

