Rechtsunsicherheit bei Verjährungshemmung durch Einleitung von konsensualen ADR-Verfahren gefährdet deren Inanspruchnahme
Von Dr. Stephan Bausch, D.U., und Dr. Simon J. Heetkamp
Seit Jahren erfreuen sich Verfahren der alternativen Streitbeilegung immer größerer Beliebtheit. Der Begriff der „alternativen Streitbeilegungsverfahren“ (sogenannte Alternative Dispute Resolutions, kurz: ADRs) beschreibt Verfahren der Konfliktlösung oder Streitschlichtung außerhalb eines gerichtlichen Entscheidungsrahmens. Darunter fallen neben dem Schiedsverfahren auch Ombudsmannverfahren, Mediationen und Schlichtungen sowie hybride Verfahren, wie etwa die Kombination von Mediation und nachfolgendem Schiedsverfahren.
Von der Wahl eines ADR-Verfahrens anstelle der herkömmlichen gerichtlichen Streitentscheidung erhoffen sich die Parteien vor allem eine schnellere, kostengünstigere und flexiblere Konfliktbeilegung sowie eine höhere Akzeptanz des gefundenen Ergebnisses, einhergehend mit einem anhaltenden Rechtsfrieden. All diesen Vorteilen zum Trotz ist es für die Wahl eines ADR-Verfahrens anstelle eines Gerichtsverfahrens aus Sicht der Parteien unerlässlich, dass auch bei einem Scheitern der alternativen Streitbeilegung ein Rechtsverlust oder eine sonstige Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition nicht zu befürchten ist. Für den Anspruchsteller ist in diesem Zusammenhang insbesondere von Bedeutung, dass das gewählte ADR-Verfahren die Verjährung der Ansprüche sicher hemmt. Nur so kann er im Fall des Scheiterns der alternativen Streitbeilegung seinen Anspruch klageweise weiterverfolgen.
Rechtsunsicherheit: Wann hemmt ein außergerichtliches Verfahren die Verjährung?
Die höchstrichterlichen Entscheidungen der vergangenen Jahre haben jedoch im Hinblick auf die Anforderungen, denen der Antragsteller bei der Einleitung eines konsensualen ADR-Verfahrens genügen muss, um eine Verjährungshemmung (gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) herbeizuführen, für eine zunehmende Rechtsunsicherheit gesorgt. Dies gilt insbesondere für zwei Punkte: Zum einen läuft der Antragsteller Gefahr, sich wegen Rechtsmissbräuchlichkeit des Streitbeilegungsverfahrens nicht auf eine Verjährungshemmung berufen zu können, wenn der Anspruchsgegner ihm seine fehlende Mitwirkungs- und Einigungsbereitschaft „in eindeutiger Weise“ mitgeteilt hat. Zum anderen tritt eine Verjährungshemmung nicht ein, wenn der Antragsteller den Anforderungen an die ausreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs nicht genügt. In beiden Fällen müssen der Anspruchsteller und sein Rechtsanwalt mit der Unsicherheit umgehen, wann eine Absage des Gegners an das ADR-Verfahren vorab „in eindeutiger Weise“ erfolgt ist oder wie genau eine Individualisierung des Anspruchs erfolgen muss. Im Zweifel werden sie daher von der Einleitung eines ADR-Verfahrens absehen und Klage erheben. Dies gilt insbesondere auch für den beratenden Anwalt; hat er doch stets den für seinen Mandanten sichersten Weg der Rechtsdurchsetzung zu wählen.
Rechtsmissbräuchlichkeit bei eindeutig fehlender Einigungsbereitschaft
Nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich der Anspruchsteller auf die Hemmung der Verjährung nicht berufen, wenn er diese rechtsmissbräuchlich herbeigeführt hat. Dabei ist für ADR-Verfahren anerkannt, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit grundsätzlich nicht schon dann vorliegt, wenn die Anrufung der Streitbeilegungsstelle ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung erfolgt. Nach einer jüngeren Rechtsprechung des BGH soll davon jedoch eine Ausnahme für den Fall zu machen sein, „wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat“ (BGH-Urteil vom 28.10.2015 – ZR IV 526/14, Rn. 34).
Offen bleibt dabei, wann die fehlende Einigungsbereitschaft „in eindeutiger Weise“ mitgeteilt ist. Kriterien zur Beurteilung dieser – mit weitreichenden Konsequenzen behafteten – Frage werden vom BGH nicht aufgestellt. Schon im Ausgangspunkt ist zunächst festzustellen, dass in der großen Mehrzahl der Fälle eine eindeutige Aussage des Anspruchsgegners zu einer etwaigen Teilnahme an dem in Betracht gezogenen ADR-Verfahren nicht vorliegen wird, sei es aufgrund taktischer Erwägungen oder bloß wegen ungenauer Formulierungen. Nicht selten wird die Mitteilung des Anspruchsgegners in einen großen Graubereich fallen, dessen Beurteilung dem Anspruchsteller kaum zuzumuten ist. So verbleibt – selbst wenn man die (vermeintlich) klaren Fälle ausklammert, in denen der Anspruchsgegner entweder eine klare Einigungsbereitschaft gezeigt oder aber mitgeteilt hat, dass er an einem konsensualen ADR-Verfahren unter keinen Umständen teilnehmen werde – eine große Anzahl unsicherer Fälle. Dies ist umso misslicher, wenn man das Anliegen konsensualer Streitbeilegungsmechanismen, nämlich das einvernehmliche Finden von Lösungen durch (zunächst) nicht zur Streitbeilegung fähige Beteiligte, ernst nimmt. Denn gerade in diesen Fällen würden – einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens unterstellt – die Zwecke außergerichtlicher Streitbeilegung, nämlich die Entlastung der Justiz und die Schaffung eines dauerhaften Rechtsfriedens, in besonderem Maße erreicht. Das Risiko der Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung der Frage, ob die Mitteilung des Anspruchsgegners eindeutig war, wird nur unwesentlich dadurch verringert, dass die entsprechende Beweislast beim Anspruchsgegner und letztlich Beklagten liegt.
Doch auch bei den vermeintlich klaren Fällen der Signalisierung eindeutig fehlender Einigungsbereitschaft kann die Ablehnung weniger kategorisch sein, als sie sich zunächst darstellt. So können vermeintlich klare Absagen an Streitbeilegungsgespräche lediglich verhandlungstaktische Ursachen haben. Ebenso kann der Anspruchsgegner seine ursprüngliche Position der klaren Absage infolge einer Strategieänderung aufgeben und insbesondere nach einem nunmehr förmlichen Güte-/Schlichtungsantrag nebst Benennung des zuständigen Streitmittlers einem gütlichen Einigungsversuch offener gegenüberstehen. All diese im Rahmen einer Verhandlungssituation nicht selten vorkommenden dynamischen Entwicklungen lässt der BGH bei seiner starren Bewertung unberücksichtigt. Der umsichtig handelnde Anspruchsteller und insbesondere der ihn beratende Rechtsanwalt werden dadurch gezwungen, als Reaktion auf eine (zunächst) getätigte Absage an Streitbeilegungsgespräche den Klageweg zu beschreiten, um die potentielle Verjährung der Ansprüche zu vermeiden.
Rechtsmissbräuchlichkeit in Masseverfahren?
Die gleichzeitige Einreichung zahlreicher – im durch den BGH zu beurteilenden Fall immerhin 904 gegen die Beklagte gerichteter – Güteanträge soll nach Ansicht des BGH dagegen nicht per se eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens darstellen, die einer Hemmung der Verjährung entgegenstünde (BGH-Urteil vom 28.10.2015 – ZR IV 526/14, Rn. 32). Insoweit bleibt jedoch unklar, ob dies unabhängig von der Anzahl der Güte-/Schlichtungsanträge für alle Fälle mehrerer gleichzeitig eingereichter Anträge gilt oder vielmehr lediglich für den Einzelfall bzw. die Größenordnung von ungefähr 900 Anträgen oder unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Streitbeilegungsstelle entschieden wurde. Ersteres könnte bereits zweifelhaft sein, wenn, wie in einem Verfahren vor dem OLG Celle, sogar 12.000 (!) Anträge gleichzeitig bei derselben Ein-Mann-Gütestelle (!) eingereicht werden. Für das OLG Celle war die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit wegen der Anzahl der Fälle im Ergebnis schon deswegen nicht von Belang, da sie dem Antragsteller und späteren Kläger die Verzögerung der Bekanntgabe des Güteantrags durch erkenn- und vermeidbare Überlastung zurechnete und den Eintritt der Verjährungshemmung ablehnte (OLG Celle, Urteil vom 24.09.2015 – 11 U 89/14, Rn. 44 ff.).
Individualisierung des Anspruchs
Damit ein Antrag in einem ADR-Verfahren die Verjährung des Anspruchs hemmen kann, muss der Anspruch zudem ausreichend individualisiert sein. Denn andernfalls würde nicht klar, für welche konkreten Ansprüche die Verjährung gehemmt ist. Doch bleibt auch nach mehreren Entscheidungen des BGH unklar, welche konkreten Anforderungen an eine verjährungshemmende Individualisierung des Anspruchs gestellt werden. Neben den unstreitig zu erfüllenden formalen Anforderungen der maßgeblichen Verfahrensvorschriften der jeweiligen Gütestellen müsse der Antrag den Schuldner in die Lage versetzen, zu erkennen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, und die Erfolgsaussichten der Verteidigung oder den Eintritt in das Güteverfahren prüfen zu können. Der BGH selbst schränkt jedoch ein, dass wegen der Besonderheiten der alternativen Streitbeilegung (etwa: keine strikte Antragsbindung und Schaffung eines der Einigung entsprechenden Vollstreckungstitels nur im Fall einer gütlichen Einigung) „insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen“ seien (BGH-Urteil vom 28.10.2015 – ZR IV 526/14, Rn. 21). In dem entschiedenen Fall hatte der Antragsteller, der einen versicherungsrechtlichen Anspruch durchsetzen wollte, keine Angaben zu der Policennummer, der Zeichnungssumme und der Art und dem Umfang des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gemacht. Der BGH ließ dies genügen, da sich die entsprechenden Angaben aus der Anlage zum Antrag, einem Schreiben des Antragstellers an den Antragsgegner, ergaben. Wie wäre allerdings entschieden worden, wenn die entsprechenden Angaben dort nicht oder nur teilweise genannt, die Anlage nachgereicht worden wäre oder (unstreitig) nur beim Antragsgegner vorgelegen hätte?
So unklar die konkreten Anforderungen sind, so weitreichend sind abermals die Konsequenzen, die aus der unklaren Rechtslage resultieren. Um eine mangelnde Individualisierung des Anspruchs und damit das Risiko der ausbleibenden Hemmung der Verjährung zu vermeiden, werden Güte-/Schlichtungsanträge zukünftig wohl vermehrt möglichst konkret, gegebenenfalls gar einschließlich einer – vom BGH grundsätzlich nicht geforderten – Bezifferung oder von „Beweisangeboten“ formuliert. Dies bringt nicht nur höhere Kosten für den (anwaltlich vertretenen) Antragsteller mit sich, sondern birgt auch die Gefahr, dass die Verfahrensbeteiligten zukünftig gerade nicht mehr ergebnisoffen und ohne durch konkrete Anträge vordefinierte Verhandlungspositionen in die Gespräche zur Streitbeilegung eintreten. Dadurch wird nicht zuletzt das eigentliche Ziel der alternativen Streitbeilegung, die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung, von vornherein massiv erschwert.
Fazit
Die dargestellte Rechtsunsicherheit bei Fragen der Verjährungshemmung durch konsensuale ADR-Verfahren führt zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieser für alle Beteiligten vorteilhaften Verfahren. Aufgrund der Gefahr der Verwehrung der Verjährungshemmung wegen vermeintlichen Rechtsmissbrauchs der alternativen Streitbeilegungsverfahren werden Anspruchsteller – und insbesondere deren Anwälte – bei ablehnenden und unklaren Äußerungen des Anspruchsgegners hinsichtlich seiner Einigungsbereitschaft künftig gezwungen sein, (vorschnell) den gerichtlichen Klageweg zu beschreiten. Zudem gefährden unklare Anforderungen an verfahrenseinleitende Schriften den Erfolg der alternativen Streitbeilegungsverfahren, die gerade darauf basieren, dass sich die Beteiligten ohne vordefinierte Verhandlungsziele ergebnisoffen auf die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung einlassen.
Vor diesem Hintergrund dürfte auch ein zukünftiger Wandel in der Rechtsberatung nicht überraschen. In dem Graubereich unklarer Verjährungshemmung ist künftig aufgrund der mit der Rechtsunsicherheit einhergehenden Beratungsunsicherheit dem Gebot der anwaltlichen Vorsicht entsprechend und zur Vermeidung von Haftungsfällen vermehrt der Rat zur gerichtlichen Klage anstelle zur Einleitung eines ADR-Verfahrens zu erwarten. Die von den Parteien beabsichtigten Vorteile der schnelleren, kostengünstigeren und flexibleren Konfliktbeilegung sowie die gesetzgeberisch beabsichtigte Entlastung der Justiz und der durch eine konsensuale Streitbeilegung gesteigerte Rechtsfrieden drohen daher auf der Strecke zu bleiben.
stephan.bausch@luther-lawfirm.com
simon.heetkamp@luther-lawfirm.com
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