Lang erwartet: die Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts

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Seit dem 27.01.2026 liegt der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vor. Er entspricht – bis auf die Formvorgabe für Schiedsvereinbarungen – weitgehend dem Regierungsentwurf 2024, der mit dem Ende der Ampelkoalition der Diskontinuität anheimgefallen war. Das Gesetzgebungsverfahren hatte sich hingezogen, weil das Schiedsverfahrensmodernisierungsgesetz auf dem Justizstandort-Stärkungsgesetz aufbaut und deshalb warten musste, bis die dortigen Fragen zur Streitwertgrenze geklärt waren. Während es das Justizstandort-Stärkungsgesetz im Oktober 2024 noch ins Bundesgesetzblatt (BGBl.) geschafft hat, hat die Schiedsverfahrensmodernisierung diese Hürde nicht mehr genommen. Dabei hatte das Bundesjustizministerium bereits 2016 eine Arbeitsgruppe zur Überprüfung des deutschen Schiedsverfahrensrechts eingesetzt, deren Arbeitsergebnisse aber zunächst nicht in eine Gesetzesinitiative gemündet sind.

Was soll erreicht werden?

Ist die Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts also gar nicht vordringlich? Es kommt darauf an: Deutschland hat 1998 das UNCITRAL-Modellgesetz zur internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit umgesetzt und sein Schiedsverfahrensrecht damit auf einen modernen und international vereinheitlichten Stand gebracht. Seither hat es sich bewährt, Schiedsgerichte und Gerichte haben es mit Leben gefüllt. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist daher schon heute eine gute Wahl.

Allerdings ist es seit 1998 auch nicht fortgeschrieben und an neuere Entwicklungen angepasst worden. Insoweit besteht ein gewisser Reformbedarf. Hinzu kommt, dass es materiell und ideell attraktiv ist, Austragungsort internationaler Schiedsverfahren zu sein. Die nationalen Schiedsverfahrensrechte befinden sich daher im Wettbewerb. Mit einem fast 30 Jahre lang unveränderten Schiedsverfahrensrecht ist im Wettbewerb aber kein Blumentopf zu gewinnen.

Was ändert sich und wie ist das zu bewerten?

Die Entwurfsverfasser haben einen bunten Strauß an Regelungsvorschlägen aus den Bereichen Internationalisierung, Digitalisierung, Vereinfachung, Innovation, Korrektur von Fehlentwicklungen und Erfüllung langjähriger Wünsche der Schiedsgerichtsbarkeit zusammengestellt.

Von einigem Gewicht sind folgende Änderungen:

1. Vollziehung einstweiliger Maßnahmen ausländischer Schiedsgerichte

Einstweilige Maßnahmen ausländischer Schiedsgerichte sollen in Deutschland vollzogen werden können. Diese Klarstellung ist richtig: Maßnahmen ausländischer Schiedsgerichte nicht schlechter zu behandeln als diejenigen inländischer Schiedsgerichte stärkt die Akzeptanz des Schiedsstandorts.

2. Formvorgaben für den Abschluss von Schiedsvereinbarungen im Wirtschaftsverkehr

Schiedsvereinbarungen im Wirtschaftsverkehr unterliegen gegenwärtig einer überholten Formvorgabe. Die Entwürfe der vergangenen Legislaturperiode sahen Formfreiheit in unterschiedlichen Spielarten vor, fanden aber nicht die Zustimmung der Praxis. Der Referentenentwurf schlägt nunmehr in Anlehnung an das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vor, dass die Schiedsvereinbarung dokumentiert werden muss. Das trägt dem Beweisbedürfnis für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung Rechnung. Die Formulierung sollte allerdings an Option I Art. 7 des UNCITRAL-Modellgesetzes angelehnt werden, um internationale Anschlussfähigkeit zu gewährleisten. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) hat in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf dazu einen Formulierungsvorschlag unterbreitet.

3. Rechtskräftige Entscheidung über die Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 2 ZPO

Stellt ein Gericht die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens fest, so soll künftig auch das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung in Rechtskraft erwachsen, ohne dass es eines Zwischenfeststellungsantrags bedürfte. Das ist hilfreich, sollte aber für alle einschlägigen Aufhebungsgründe und ebenso für die insoweit vergleichbare Entscheidung über Zwischenentscheide gelten.

4. Schiedsrichterbestellung in Verfahren mit Streitgenossen

Für das klassische Problem der Bestellung eines Schiedsgerichts in Verfahren mit Streitgenossen sieht der Entwurf eine Art. 20 der DIS-Schiedsgerichtsordnung entsprechende Regelung vor: Einigen sich die Streitgenossen nicht auf einen Kandidaten, kann das Gericht erforderlichenfalls für beide Parteien die Schiedsrichter bestellen. So wird sichergestellt, dass jede bestellungsberechtigte Person denselben Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts hat.

5. Negative Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts

Weist das Schiedsgericht die Schiedsklage ab, weil es sich fälschlich für unzuständig hält, liegt allein darin kein Aufhebungsgrund. Der Referentenentwurf will einen solchen Grund schaffen, regelt ihn allerdings beim Zwischenentscheid und nicht bei den übrigen Aufhebungsgründen. Damit soll der Eindruck vermieden werden, dass im deutschen Recht neue Aufhebungsgründe gegen Schiedssprüche in der Sache geschaffen würden. Bereits dies zeigt, dass die erweiterte Überprüfung von Schiedssprüchen kaum schiedsfreundlich ist. Der Gesetzgeber muss Farbe bekennen und den neuen Aufhebungsgrund entweder am richtigen Ort regeln oder ihn besser noch streichen.

6. Vollziehbarerklärung einstweiliger Maßnahmen des Schiedsgerichts

Das bislang weite Ermessen der Gerichte, einstweilige Maßnahmen des Schiedsgerichts für vollziehbar zu erklären will der Referentenentwurf durch Verweis auf die Aufhebungsgründe begrenzen. Dies wird gerichtliche Entscheidungen künftig noch vorhersehbarer machen, bedarf aber noch des Feinschliffs.

7. Mündliche Verhandlung per Videokonferenz

Videokonferenzen sind in der Schiedsgerichtsbarkeit spätestens seit der Coronapandemie gang und gäbe. Der Referentenentwurf stellt klar, dass das Schiedsgericht diese Form der mündlichen Verhandlung anordnen kann, auch wenn eine Partei widerspricht. Das fördert die Digitalisierung der Schiedsgerichtsbarkeit und macht den Schiedsspruch weniger angreifbar.

8. Schiedsspruch als elektronisches Dokument

Neben den Papierschiedsspruch stellt der Referentenentwurf nun ausdrücklich auch den elektronischen Schiedsspruch, den die Schiedsrichter mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen. Die Parteien können anderes vereinbaren, und jede Partei kann nachträglich noch einen Papierschiedsspruch verlangen. Die Regelung dient der weiteren Digitalisierung und spart Zeit bei der Ausfertigung von Schiedssprüchen, die bislang von Schiedsrichter zu Schiedsrichter geschickt werden. Ergänzend sollte allerdings eine technologieneutrale Variante vorgesehen werden, da außereuropäische Schiedsrichter nicht stets über qualifizierte elektronische Signaturen verfügen.

9. Zulässigkeit von Sondervoten

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hatte beiläufig in Zweifel gezogen, ob – in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit übliche – Sondervoten wegen einer Verletzung des Beratungsgeheimnisses gegen den ordre public verstoßen. Die bemerkenswert negativen Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Ruf des Schiedsstandorts rechtfertigen, dass der Gesetzgeber diese Rechtsprechung korrigiert.

10. Veröffentlichung von Schiedssprüchen

Schiedssprüche sollen anonymisiert oder pseudonymisiert veröffentlicht werden können, wenn die Parteien zustimmen oder binnen drei Monaten nicht widersprechen. Damit sollen die Schiedsgerichtsbarkeit transparenter und ihre Sprüche der Rechtsfortbildung zugänglich gemacht werden. Dass es eines Widerspruchs bedarf, ist kritisiert worden – aber ein bloßes Zustimmungserfordernis hätte zu keiner einzigen zusätzlichen Veröffentlichung geführt. Die Parteien können die Veröffentlichung zudem bereits in der Schiedsvereinbarung unterbinden.

11. Restitutionsantrag gegen Schiedssprüche

Der Referentenentwurf will die Rechtskraft des Schiedsspruchs unter denselben Voraussetzungen wie die eines Urteils überwindbar machen und schlägt dafür einen Restitutionsantrag vor. Dieses Anliegen ist berechtigt, überträgt aber eine schon für Urteile als unzureichend empfundene Rechtslage auf Schiedssprüche. Auch an einem praktischen Bedürfnis fehlt es, weil der Bundesgerichtshof für die wenigen einschlägigen Fälle seit langem Lösungen gefunden hat. Der Restitutionsantrag sollte daher nicht Gesetz werden.

12. Schiedssachen vor den Commercial Courts

Schiedssachen sollen vor Commercial Courts und damit vollständig in englischer Sprache verhandelt werden können. Das gehört zu den Höhepunkten des Referentenentwurfs. Allerdings sollten Schiedssachen auch vor anderen Senaten englischsprachig geführt werden können, sonst bleibt das englischsprachige Verfahren dort verschlossen, wo entweder kein Commercial Court errichtet wurde oder Schiedssachen einem anderen Gericht zugewiesen sind.

13. Vorlage englischsprachiger Dokumente

Schon lange steht auf der Wunschliste der Schiedsgerichtsbarkeit, englischsprachige Dokumente aus Schiedsverfahren, allen voran ganze Schiedssprüche, vor den Schiedssenaten nicht zeit- und kostenintensiv amtlich beglaubigt ins Deutsche übersetzen lassen zu müssen. Der Referentenentwurf erfüllt diesen Wunsch.

14. Nicht im Entwurf: Eilschiedsrichter

Nicht im Referentenentwurf enthalten sind eine Reihe weiterer Regelungen, die sich teilweise schon länger in der Diskussion befinden. Jedenfalls sollten eilschiedsrichterliche Maßnahmen für vollziehbar erklärt werden können. Die DIS hat dazu eine schlanke Formulierung vorgeschlagen, die definitorisch auch den Eilschiedsrichter als Schiedsrichter erfasst. Diese Klarstellung würde dem Schiedsstandort Deutschland internationale Aufmerksamkeit verschaffen.

Wie geht es weiter?

Die Verbände haben den Referentenentwurf ganz überwiegend positiv bewertet, nur vereinzelte Vorschriften stießen auf ein gemischtes Echo. Der Regierungsentwurf wird im ersten Halbjahr erwartet, das Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2027 – 29 Jahre nach der letzten Reform. Es bleibt zu hoffen, dass der Entwurf diesmal nicht wieder auf unerwartete Hindernisse trifft.

Hinweis der Redaktion:
Der Verfasser ist Mitglied des Vorstands der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), Bonn/Berlin, und war Sachverständiger in der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zum Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts am 04.12.2024. (tw)

Autor

Dr. Reinmar Wolff Philipps-Universität Marburg Institut für Verfahrensrecht

Dr. Reinmar Wolff

Philipps-Universität Marburg
Institut für Verfahrensrecht


wolffr@staff.uni-marburg.de
www.reinmar-wolff.de