Aktuelle Entwicklungen in der europäischen Lieferkettentransparenz

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Am 24.04.2024 hat eine Mehrheit der Abgeordneten des Europäischen Parlaments der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, abgekürzt: CSDDD) zugestimmt.

Nach intensiven Diskussionen ist eine deutliche Verringerung des Anwendungsbereichs der CSDDD im Vergleich zu früheren Entwürfen festzustellen: Nur noch rund 5.420 Unternehmen unterliegen direkt den Sorgfaltspflichten der CSDDD. Das sind rund 70% weniger als die circa 16.400 Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des ursprünglichen Entwurfs fielen.

Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt die CSDDD nach Ablauf von 20 Tagen in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann grundsätzlich zwei Jahre Zeit, die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Es bestehen jedoch verlängerte Umsetzungszeiträume für verschiedene Unternehmen mit bestimmten Beschäftigtenzahlen, die konkrete Nettoumsatzschwellen überschreiten. In Deutschland wird die Umsetzung in nationales Recht voraussichtlich durch eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) erfolgen.

Inhaltliche Änderungen des derzeitigen CSDDD-Entwurfs

Reduzierter Anwendungsbereich mit weniger betroffenen Unternehmen

Der neue Entwurf der CSDDD ist nunmehr nur noch auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern anwendbar, wenn sie im letzten Geschäftsjahr einen weltweiten Netto­umsatz von mehr als 450 Millionen Euro erwirtschaftet haben. Es gibt keine niedrigeren Schwellenwerte für Hochrisikosektoren mehr. Daneben gilt die CSDDD auch für Franchiseunternehmen, wenn sich die Lizenz­gebühren im letzten Geschäftsjahr auf mehr als 22,5 Millionen Euro beliefen und sofern das Unternehmen oder seine oberste Muttergesellschaft im letzten Geschäftsjahr einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 80 Millionen Euro erzielt hat. Weiterhin betrifft die CSDDD auch Drittlandunternehmen außerhalb der EU unmittelbar, wenn diese oder ihr unmittelbares ­Mutterunternehmen einen Nettojahresumsatz von mehr als ­450 Millionen Euro inner­halb der EU erwirtschaftet haben oder Franchise­geber sind, sofern die Lizenzgebühren im letzten Geschäftsjahr mehr als 22,5 Millionen Euro darstellen und das Unternehmen oder sein unmittelbarer Mutterkonzern im letzten Geschäftsjahr einen weltweiten Netto­umsatz von mehr als 80 Millionen Euro erwirtschaftet hat. Hierfür soll von dem Europäischen Netzwerk der Aufsichtsbehörden, das von der EU-Kommission zusammengesetzt wird, eine indikative Liste der Drittlandunternehmen aufgestellt werden, die der CSDDD unterliegen.

Längere Umsetzungszeiträume

Neben der enormen Anhebung der Schwellenwerte in Bezug auf die Beschäftigtenanzahl und Nettojahres­umsätze der verpflichteten Unternehmen wurden insbesondere längere Umsetzungszeiträume eingeführt. Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von mindestens 1,5 Milliarden Euro sind drei Jahre nach Inkrafttreten der CSDDD zur Umsetzung verpflichtet – vermutlich ab Mitte 2027. Der Umsetzungszeitraum für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und mindestens 900 Millionen Euro Nettojahresumsatz beträgt vier Jahre (bis Mitte 2028), und Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von mindestens 300 Millionen Euro (Mindestschwelle) haben fünf Jahre Zeit, bis sie nach der CSDDD verpflichtet sind (bis Mitte 2029). Die Umsetzungszeiträume für Drittlandunternehmen entsprechen denjenigen der EU-Unternehmen, wobei die Anzahl der Beschäftigten hier unerheblich ist.

Sorgfaltspflicht zur Erstellung eines Klimaschutzplans

Die menschen- und umweltbezogenen Rechtspositionen der CSDDD sind deckungsgleich mit denen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, gehen aber weiterhin über die für das LkSG relevanten Rechtspositionen hinaus. Insbesondere die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Klimaschutz sind enthalten, wurden aber in den letzten Verhandlungen abgeschwächt. Der ursprüngliche Entwurf der CSDDD sah vor, dass die verpflichteten Unternehmen einen Klimaschutzplan aufstellen müssen und finanzielle Anreize in Form von Boni für Vorstandsmitglieder vorgesehen werden sollten.

Der aktuelle Entwurf verzichtet auf finanzielle Anreize und sieht nur noch eine Bemühenspflicht für Unternehmen hinsichtlich der Zielerreichung des Klimaschutzplans vor („which aims to ensure, through best efforts, that the business model and strategy of the company are compatible with the transition to a sustainable economy and with the limiting of global warming to 1,5 °C in line with the Paris Agreement“). Daneben sind Unternehmen, die bereits nach der Corporate Sustainability ­Reporting Directive (CSRD) zur Aufstellung eines Klima­schutzplans verpflichtet sind, von dieser Sorgfaltspflicht nach der CSDDD ausgenommen.

Wertschöpfungskette mit Schwerpunkt auf vorgelagerter Geschäftstätigkeit

Auch die Definition der „Wertschöpfungskette“ wurde in dem aktuellen Entwurf der CSDDD angepasst. Nun konzentrieren sich die Sorgfaltspflichten der Unternehmen größtenteils auf die vorgelagerte Wertschöpfungskette („Upstream“) und nur noch teilweise auf die nachgelagerte Lieferkette („Downstream“). Erfasst sind nur noch Vertrieb, Transport und Lagerung, jedoch keine Entsorgung, des Produkts bei direkter Ausführung für das verpflichtete Unternehmen. Indirekte geschäftliche Beziehungen des Downstreambereichs unterfallen nicht mehr den Sorgfaltspflichten. Weiterhin erfasst sind aber indirekte Geschäftspartner in der Upstreamlieferkette.

Darüber bezieht sich die CSDDD, insbesondere im ­Bereich des Umweltschutzes, auf erheblich mehr ­geschützte Rechtspositionen.

Der Aufbau der Sorgfaltspflichten, vor allem hinsichtlich des Risikomanagements, ähnelt denjenigen des LkSG. Einschneidende Unterschiede finden sich jedoch auf der Ebene der Rechtsfolgen.

Zivilrechtliche Haftung und höhere Geldstrafen und Sanktionen

Das LkSG sieht keine zivilrechtliche Haftung der verpflichteten Unternehmen vor. Diese findet sich jedoch weiterhin in dem neuen Entwurf der CSDDD, unter eingeschränkten Voraussetzungen. Unternehmen haften für Schäden nur, wenn sie einen Schaden selbst und direkt verursacht haben. Eine Haftung außerhalb des eigenen Einflussbereichs ist nicht vorgesehen. Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach nationalen Maßstäben, und ein Strafschadensersatz ist nicht möglich. Zudem soll ein Haftungsausschluss vorgesehen sein, wenn der Schaden ausschließlich von einem Geschäftspartner, also direktem Zulieferer, verursacht worden ist.

Sowohl LkSG als auch CSDDD sehen Sanktionen im Falle der Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten vor. Das LkSG lässt Bußgelder von bis zu 800.000 Euro zu. Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro können Geldbußen bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden. Daneben gibt es die Möglichkeit, Unternehmen von Aufträgen der öffentlichen Hand auszuschließen.

Auch die CSDDD sieht Bußgelder auf Grundlage des weltweiten Nettojahresumsatzes der jeweiligen Unternehmen vor. Mitgliedstaaten können Geldbußen bis zu 5% des weltweiten Nettojahresumsatzes vorsehen. Daneben sollen die Namen der sanktionierten Unternehmen mindestens fünf Jahre lang veröffentlicht und an das ­Europäische Netzwerk der Aufsichtsbehörden übermittelt werden können („naming and shaming“).

Auswirkungen auf das deutsche LkSG

Die jüngste Änderung des belgischen Kompromisses bedeutet, dass die CSDDD auf weniger Unternehmen Anwendung findet, als es nach dem bestehenden LkSG der Fall ist. Sein Anwendungsbereich wird derzeit nur durch die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens bestimmt, für die der Schwellenwert ab 2024 auf 1.000 angehoben wird.

Aufgrund der doppelten Kriterien für die Anwendung der CSDDD (Jahresumsatz und Beschäftigtenzahl – Letztere liegt ebenfalls bei 1.000 oder mehr) wären nun 65% weniger inländische Unternehmen in Deutschland betroffen. Damit würde sich die Zahl der betroffenen deutschen Unternehmen auf etwa 1.500 reduzieren. ­Allerdings steht es den Mitgliedstaaten nach der CSDDD frei, strengere – d.h. weitgehendere – Vorschriften zum Anwendungsbereich im nationalen Recht vorzusehen. Die Bundesregierung hätte daher grundsätzlich die Möglichkeit, den Anwendungsbereich des LkSG unberührt zu lassen und Anpassungen am LkSG nur in den ­übrigen Themenfeldern (Sorgfaltspflichten, zivilrecht­liche Haftung, Straf- und Bußgelder etc.) vorzunehmen. Die CSDDD will explizit bereits bestehende nationale Vorschriften, die ein höheres Schutzniveau als die CSDDD vorsehen, weitestgehend unberührt lassen.

EU-Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten voraussichtlich ab Mitte 2027 gültig

Kurz nachdem die Einigung zur CSDDD im Trilog getroffen war, wurde auch eine Trilogeinigung für die Verordnung über ein Importverbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten (Forced Labour Regulation, abgekürzt: FLR) erzielt. Das Europäische Parlament hat der Verordnung am 23.04.2024 zugestimmt. Eine finale Annahme durch den Rat steht noch aus und wird vor den Europawahlen erwartet.

Die FLR sieht vor, dass jegliche Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, nicht in der EU in Verkehr gebracht, auf dem Binnenmarkt bereitgestellt oder aus diesem exportiert werden dürfen. Dabei soll die Verordnung für sowohl für Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union als auch für Im- und Exporte gelten – ohne dabei bestimmte Unternehmen oder Sektoren hervorzuheben. Der aktuelle Entwurf der FLR umfasst ebenfalls den Onlinehandel, sofern sich das Verkaufs­angebot an Nutzerinnen und Nutzer in der EU richtet. Die ­nationalen Behörden haben nach der FLR den Beweis zu erbringen, dass das jeweilige Produkt unter Zwangsarbeit hergestellt wurde. Damit unterscheidet sich die FLR von dem US-amerikanischen Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA). Es soll eine Datenbank mit Leitlinien, bereits verhängten Einfuhrverboten sowie identifizierten Hochrisikobranchen und -regionen veröffentlicht werden.

Die nationalen Behörden können bei der Feststellung eines Verstoßes gegen das Importverbot unterschied­liche Maßnahmen ergreifen, darunter die Aussetzung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Rückruf von bereits auf dem Binnenmarkt bereitgestellten Produkten, die Beschlagnahme von Waren, insbesondere im Rahmen der Einfuhr, sowie die Verhängung von Bußgeldern.

Liegt eine endgültige Entscheidung vor, die das Verbot, die Rücknahme oder die Entsorgung des in Zwangsarbeit hergestellten Produkts vorsieht, muss berücksichtigt werden, ob diese das gesamte Produkt oder nur einen Teil dessen betrifft. Wenn ein Bestandteil eines Produkts, bei dem ein Verstoß gegen die Verordnung festgestellt wurde, ersetzt werden kann, gilt die Entscheidung nur für den betreffenden Teil.

Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, können wieder auf dem EU-Markt zugelassen werden, ­sofern das Unternehmen die Zwangsarbeit aus seiner Lieferkette ­eliminiert.

Die FLR tritt bereits am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft – dies wird voraussichtlich Mitte 2024 der Fall sein. Als Verordnung gilt sie unmittelbar, jedoch findet sie erst drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten in den Mitgliedstaaten, voraussichtlich also erst ab Mitte 2027, auf Unternehmen Anwendung. Dennoch ist es bereits jetzt für Unternehmen empfehlenswert, ein produktbezogenes Risikomanagement und die Lieferkettentransparenz entsprechend aufzubauen.

 

 

Autor

Dr. Lothar Harings GvW Graf von Westphalen, Hamburg Rechtsanwalt, Partner l.harings@gvw.com www.gvw.com

Dr. Lothar Harings
GvW Graf von Westphalen, Hamburg
Rechtsanwalt, Partner

l.harings@gvw.com
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Autor

Stefanie Beermann GvW Graf von Westphalen, Düsseldorf Rechtsanwältin, Associate s.beermann@gvw.com www.gvw.com

Stefanie Beermann
GvW Graf von Westphalen, Düsseldorf
Rechtsanwältin, Associate

s.beermann@gvw.com
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Dr. Julia Hörnig GvW Graf von Westphalen, Brüssel Rechtsanwältin, Associate j.hoernig@gvw.com www.gvw.com

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GvW Graf von Westphalen, Brüssel
Rechtsanwältin, Associate

j.hoernig@gvw.com
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Max Jürgens GvW Graf von Westphalen, Hamburg Rechtsanwalt, Senior Associate m.juergens@gvw.com www.gvw.com

Max Jürgens
GvW Graf von Westphalen, Hamburg
Rechtsanwalt, Senior Associate

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