Mit sogenannten Catch-all-Geheimhaltungsklauseln versuchen Unternehmen regelmäßig, vertrauliche Informationen wie Kundenlisten, Innovationsideen und technische Zeichnungen vertraglich zu schützen. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil stellte das LAG Düsseldorf (Urteil vom 03.06.2020 – 12 SaGa 4/20) fest, dass solche Klauseln keine „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind. Es besteht also dringender Handlungsbedarf. Ansonsten können Unternehmen ihre Geschäftsgeheimnisse verlieren.
Geschäftsgeheimnisse können essentielle Unternehmenswerte sein. Deshalb sollten Unternehmen sie sorgfältig schützen. Oft sind Geschäftsgeheimnisse – etwa eine Kundenliste oder kaufmännisches Know-how – aber nicht durch eingetragene Schutzrechte wie Patente oder Gebrauchsmuster schutzfähig. Deshalb spielt der vertragliche Schutz eine wichtige Rolle. In Arbeits-, Kooperations- und F&E-Verträgen ist die Verwendung von Catch-all-Klauseln weit verbreitet. Mit solchen Klauseln werden „alle ausgetauschten Informationen“ als geheimhaltungsbedürftig deklariert. Möglichst alle Informationen sollen abgedeckt und ein praktisches Problem abgefangen werden. Es ist oft nicht absehbar und auch zu komplex, eine Abgrenzung zwischen „offenen“ und „vertraulichen“ Informationen vorzunehmen.
Auch bei Geheimhaltungsmaßnahmen ist „Angemessenheit“ ausschlaggebend
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist in Deutschland seit dem 26.04.2019 in Kraft. Es bietet Geheimnisinhabern gesetzlichen Schutz für ihre Geschäftsgeheimnisse. Wird ein Geschäftsgeheimnis verletzt, können Unternehmen gegen Datendiebe und Betriebsspione mit den gesetzlichen Ansprüchen (etwa Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz) vorgehen. Nach dem neuen Gesetz wird für diesen gesetzlichen Schutz aber vorausgesetzt, dass Unternehmen ihre vertraulichen Informationen mit „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ schützen. Ansonsten liegen rechtlich keine Geschäftsgeheimnisse vor, und gesetzlicher Schutz entfällt. Dies war früher noch anders: Nach alter Rechtslage bestand ein quasiautomatischer Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Es genügte ein Geheimhaltungswille des Geheimnisinhabers, den die Rechtsprechung auch regelmäßig vermutete. Ein aktives Handeln war nicht Voraussetzung.
Catch-all-Klauseln sind keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen
In einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung machte nun die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung Aussagen zum Erfordernis angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen. In dem konkreten Fall hatte das LAG Düsseldorf zu entscheiden, ob einem Unternehmen Unterlassungsansprüche gegen einen ehemaligen Mitarbeiter aufgrund der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zustehen. Der Mitarbeiter hatte etwa zwei Monate vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von dem Unternehmen eine Kundenliste für Provisionsberechnungen erhalten. Diese hatte er nach seinem Ausscheiden nicht zurückgegeben, sondern verwendete sie in seinem neuen Arbeitsverhältnis.
Das LAG Düsseldorf verneinte das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen und damit das Bestehen von Unterlassungsansprüchen. Das Unternehmen habe nicht die erforderlichen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen. Zwar sei eine Verpflichtung zur Geheimhaltung – wie im Arbeitsvertrag des ehemaligen Mitarbeiters – grundsätzlich geeignet, eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme darzustellen. Dies gelte allerdings nicht, wenn diese Geheimhaltungspflicht schlicht „auf alle Angelegenheiten und Vorgänge […] im Unternehmen“ bezogen würde, so dass auch offene Informationen umfasst seien. Solch weite und pauschale Klauseln erfüllten nicht den Zweck einer angemessenen Geheimhaltungsmaßnahme. Folglich sprach das Gericht der Kundenliste den Charakter eines Geschäftsgeheimnisses ab, und das Unternehmen konnte nicht gegen den ehemaligen Mitarbeiter vorgehen. Anders beurteilte das Gericht nur die eigenen Aufzeichnungen des ehemaligen Mitarbeiters zu Kunden und Umsätzen. Auch hier sei die Geheimhaltungspflicht aus dem Arbeitsvertrag keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme, wohl aber die ebenfalls im Arbeitsvertrag geregelte Herausgabepflicht bei Ausscheiden. Dies gelte zumindest, wenn das Unternehmen nicht positiv wisse, dass es solche Aufzeichnungen gibt, sie aber gleichwohl nach dem Arbeitsvertrag herauszugeben sind.
Unternehmen sollten ihre Vereinbarungen dringend überarbeiten
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf zeigt, dass es nach der neuen Rechtslage riskant ist, weiterhin die üblichen Catch-all-Klauseln zur Geheimhaltung zu verwenden. Dies kann sonst auch ganz schnell nach hinten losgehen. In Literatur und Praxis war schon länger vermutet worden, dass eine zu weit gefasste Klausel zumindest keine erforderliche angemessene Geheimhaltungsmaßnahme darstellt. Die Entscheidung des LAG Düsseldorf ist aber nun die erste Stimme aus der Rechtsprechung, die dies bemerkenswert deutlich bestätigt.
Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen unbedingt ihre Geheimhaltungsvereinbarungen und -klauseln prüfen, anpassen und gegebenenfalls gar nachverhandeln. Die Ratio der Entscheidung des LAG Düsseldorf hinsichtlich des Erfordernisses angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist sicherlich nicht nur auf Arbeitsverträge beschränkt, sondern könnte auch auf andere Verträge wie Kooperations-, Dienstleistung-, Liefer- und F&E-Verträge übertragen werden.
Klassische Catch-all-Klauseln („alle ausgetauschten Informationen“) sind jedenfalls bedenklich, wenn sie keinerlei Ausnahmen vorsehen. Damit „Catch all“ nicht zu „Lose all“ wird, sollten Unternehmen ihre Geheimhaltungsvereinbarungen und -klauseln – wohl auch im Arbeitsvertrag – möglichst konkret ausgestalten, etwa durch
- die konkrete Definition eines Geheimhaltungsbereichs, um „offenkundige Informationen“ von vornherein möglichst auszunehmen;
- ausdrückliche Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht (etwa bei offenkundigen und „selbsterarbeiteten“ Informationen);
- möglichst einzelfallbezogene Gestaltung und weniger Verwendung eines allgemeingültigen Musters.
Noch weniger Angriffsfläche bieten Gestaltungen, nach denen nur die ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichneten Informationen von der Geheimhaltungspflicht umfasst werden. Dies wird oft aber kaum praktikabel sein.
Letztlich ist der Begriff „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ aber auch ein dynamischer Begriff: Je wichtiger und schützenswerter eine Information ist, desto mehr und strengere Maßnahmen müssen Unternehmen treffen. Ansonsten liegt keine Angemessenheit vor. Deshalb sollte auch innerhalb der Geheimhaltungsvereinbarung oder -klausel eine Abstufung vorgenommen werden. Bei den „Kronjuwelen“ des Unternehmens wären weitaus strengere Pflichten vorzugeben (etwa Einhaltung des Need-to-know-Prinzips, Pflicht zur Aufbewahrung unter Verschluss) als bei einfach vertraulichen Informationen wie einer Kundenliste.
Handeln Unternehmen nicht entsprechend, laufen sie Gefahr, dass keine „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ und somit rechtlich auch keine Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Der gesetzliche Schutz steht dann nicht zur Verfügung, und Datendieben und Betriebsspionen sind Tür und Tor geöffnet.

